Abschiebungshaft – und die Zustellung der Rückkehrentscheidung

Welche Darlegungsanforderungen bestehen an einen Haftantrag in Bezug auf die Zustellung der Rückkehrentscheidung? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Abschiebungshaft – und die Zustellung der Rückkehrentscheidung

Anlass hierfür bot dem Bundesgerichtshof der Fall eines ägyptischen Staatsangehörigen. Dieser reiste im Jahr 2017 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 25.01.2018 wegen der Zuständigkeit Italiens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Italien angedroht. Ab dem 21.03.2019 war der Betroffene unbekannten Aufenthalts. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt mit Bescheid vom 29.06.2020 den Bescheid vom 25.01.2018 auf, lehnte den Asylantrag ab und drohte die Abschiebung nach Ägypten an.

Nach Beschaffung von Passersatzpapieren wurde der Betroffene am 13.11.2023 festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Krefeld mit Beschluss vom selben Tag Abschiebungshaft bis zum 14.12.2023 angeordnet1. Die nach Abschiebung des Betroffenen am 13.12.2023 noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Krefeld zurückgewiesen2. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, auf die der Bundesgerichtshof die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Krefeld vom 22.01.2024 aufhob und feststellte, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 13.11.2023 den Betroffenen im Zeitraum bis zum 13.12.2023 in seinen Rechten verletzt hat:

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Landgerichts Krefeld, der Haftanordnung läge ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag zugrunde, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Antrag vom 13.11.2023 fehlen Angaben zur Zustellung des Bescheids vom 29.06.2020, auf den die Behörde die Ausreisepflicht stützt.

In einem zulässigen Haftantrag ist nach § 417 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 Nr. 5 FamFG unter anderem darzulegen, aus welchen Gründen der Betroffene zweifelsfrei ausreisepflichtig ist. Dazu sind die Tatsachen vorzutragen, aus denen die beteiligte Behörde die Ausreisepflicht ableitet3. Ergibt sich die Ausreisepflicht nicht aus dem Gesetz (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 AufenthG), sondern aus einem ausländerrechtlichen Bescheid, muss der Haftantrag mindestens eine Bezugnahme auf den zutreffenden, in der Ausländerakte befindlichen Bescheid und Angaben zu seiner Vollziehbarkeit enthalten4. Für die Prüfung der Vollziehbarkeit des Bescheids durch den Haftrichter ist auch darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen worden ist5. Insoweit genügt eine Bezugnahme auf die in den Ausländerakten enthaltene Abschlussmitteilung des Bundesamts, in der das Zustelldatum vermerkt ist. Die beteiligte Behörde kann von der Richtigkeit der Mitteilung des Bundesamts ausgehen6. Ebenfalls ausreichend ist, wenn nach den dem Haftantrag beigefügten oder in Bezug genommenen Unterlagen7 oder aufgrund anderer dargelegter Umstände keine Zweifel an der mitgeteilten Vollziehbarkeit bestehen8. Dagegen wird die bloße Angabe der Bestandskraft des Bescheids den Anforderungen nicht gerecht. Denn damit wird der vom Gericht zu überprüfende äußere Tatbestand, an den die Rechtsauffassung der beteiligten Behörde anknüpft, nicht mitgeteilt9.

Die danach erforderlichen Darlegungen zur Zustellung des Bescheids des Bundesamts vom 29.06.2020 enthält der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. Dort ist lediglich angegeben, der Bescheid sei seit dem 22.07.2020 bestands- und rechtskräftig. Der Haftantrag enthält auch keine weiteren Informationen, die Zweifel an der Zustellung oder am Eingreifen der Zustellungsfiktion ausschließen. Insbesondere reicht insoweit der Hinweis nicht aus, dass der Betroffene zwischen 21.03.2019 und 14.10.2021 unbekannten Aufenthalts war. Auch für die Annahme der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 AsylG bedarf es der Darlegung eines wegen der Abwesenheit des Betroffenen erfolglosen Zustellungsversuchs10.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2025 – XIII ZB 12/2

  1. AG Krefeld, Beschluss vom 13.11.2023 – 29 XIV(B) 162/23[]
  2. LG Krefeld, Entscheidung vom 22.01.2024 – 7 T 149/23[]
  3. BVerfG, Beschluss vom 09.02.2012 – 2 BvR 1064/10, InfAuslR 2012, 186 Rn. 23[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.07.2010 – V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 12; vom 15.12.2020 – XIII ZB 93/19 10; vom 31.08.2021 – XIII ZB 35/20, NVwZ-RR 2022, 117 Rn. 9[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.06.2020 – XIII ZB 87/19 10; vom 24.06.2020 – XIII ZB 20/19, NVwZ 2021, 342 Rn. 8[]
  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.12.2020 – XIII ZB 93/19 10; vom 22.03.2022 – XIII ZB 43/20 10[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2021 – XIII ZB 35/20, NVwZ-RR 2022, 117 Rn. 9 f.[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2024 – XIII ZB 46/20 8[]
  9. vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.06.2020 – XIII ZB 20/19, NVwZ 2021, 342 Rn. 8; vom 21.09.2021 – XIII ZB 140/1920; vom 22.03.2022 – XIII ZB 43/20 10[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020 – XIII ZB 87/19 10 f.; BVerfG, Beschluss vom 09.02.2012 – 2 BvR 1064/10, InfAuslR 2012, 186 Rn. 25[]

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