Entscheidungen, die sich unmittelbar auf das Kommunalwahlverfahren beziehen, können nach niedersächsischem Recht grundsätzlich erst nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Diese Verlagerung des Rechtsschutzes ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil eine fehlerhafte Wahl wiederholt werden kann.
Der von der Bürgermeisterwahl in Herzberg am Harz ausgeschlossene Kandidat der AfD bleibt damit vorerst nicht zugelassen. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat seinen Eilantrag als unzulässig abgelehnt. Über die inhaltlich umstrittene Frage, ob der Bewerber die erforderliche Gewähr für ein Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung bietet, entschied das Gericht dabei nicht.
Der Wahlausschuss der Stadt Herzberg am Harz hatte am 27. Juli 2026 einstimmig beschlossen, den Wahlvorschlag der AfD für die Bürgermeisterwahl am 13. September 2026 nicht zuzulassen. Zur Begründung berief sich das Gremium auf § 80 Abs. 4 Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Danach setzt die Wählbarkeit voraus, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Der ausgeschlossene Bewerber ist Kreisvorsitzender der AfD Göttingen und gehört als Beisitzer dem niedersächsischen Landesvorstand der Parteijugendorganisation „Generation Deutschland“ an. Er beantragte am 9. August 2026 beim Verwaltungsgericht, den Wahlausschuss im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn zur Wahl zuzulassen. Hilfsweise verlangte er eine erneute Entscheidung über seine Zulassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Der Wahlbewerber berief sich insbesondere auf das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 4 GG. Danach entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit einer Partei und ihren Ausschluss von staatlicher Finanzierung. Solange eine Partei nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei, dürfe ihre politische Tätigkeit nach Ansicht des Bewerbers nicht unter Hinweis auf eine angenommene Verfassungsfeindlichkeit administrativ benachteiligt werden.
Zudem machte er geltend, aus der bloßen Übernahme von Parteiämtern könne nicht auf eine fehlende persönliche Verfassungstreue geschlossen werden. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlange darüber hinaus, ihm eine gerichtliche Überprüfung noch vor Durchführung der Wahl zu ermöglichen.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation im Eilverfahren nicht. Die Kammer wies den Antrag bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig zurück. Maßgeblich sei eine Bestimmung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, nach der Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, ausschließlich im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können.
Der niedersächsische Gesetzgeber hat sich damit grundsätzlich für einen nachgelagerten Rechtsschutz entschieden. Fehler des Wahlverfahrens werden nicht schon vor dem Urnengang in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren überprüft, sondern erst nach Abschluss der Wahl im dafür vorgesehenen Wahlprüfungsverfahren.
Diese Ausgestaltung begegnet nach Auffassung der Göttinger Richter keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der nachgelagerte Rechtsschutz sei ebenso effektiv wie die vom Wahlbewerber begehrte gerichtliche Kontrolle vor der Wahl. Erweise sich der Ausschluss eines Bewerbers im Wahlprüfungsverfahren als rechtlich fehlerhaft und als für das Wahlergebnis erheblich, könne dies zur Wiederholung der Wahl führen.
Der Beschluss enthält folglich keine gerichtliche Bestätigung der Einschätzung des Wahlausschusses zur persönlichen Verfassungstreue des Kandidaten. Die Kammer musste weder die Reichweite des Parteienprivilegs im konkreten Fall noch die tatsächlichen Grundlagen für den Ausschluss des Bewerbers abschließend beurteilen. Gegenstand der Entscheidung war allein die Frage, ob der Kandidat seine Nichtzulassung bereits vor der Wahl mit einem Eilantrag angreifen kann.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht den Grundsatz, dass Streitigkeiten über wahlorganisatorische Maßnahmen regelmäßig in dem gesetzlich vorgesehenen Wahlprüfungsverfahren zu klären sind. Der Gesetzgeber will dadurch verhindern, dass laufende Wahlverfahren durch eine Vielzahl vorgeschalteter Rechtsbehelfe verzögert oder unterbrochen werden.
Für betroffene Bewerber bedeutet dies allerdings, dass eine erfolgreiche gerichtliche Überprüfung unter Umständen erst nach dem Wahltermin erfolgt. Ein rechtswidriger Ausschluss kann dann nicht mehr durch eine nachträgliche Zulassung zur bereits abgehaltenen Wahl korrigiert werden. Als Rechtsfolge kommt vielmehr eine Wiederholung der Wahl in Betracht.
Zugleich zeigt der Fall die notwendige Trennung zwischen Verfahrens- und Sachentscheidung. Aus der Ablehnung des Eilantrags lässt sich nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht die Zweifel des Wahlausschusses an der Verfassungstreue des Bewerbers teilt. Ob der Ausschluss rechtmäßig war und welche Bedeutung dem Parteienprivileg sowie den persönlichen politischen Aktivitäten des Kandidaten zukommt, bleibt einer möglichen Überprüfung nach der Wahl vorbehalten.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 31. August 2026 – 1 B 229/26
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