Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel nach Schweden für zulässig erklärt wurden.
Dere angegriffene Beschluss der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da die den Entscheidungen zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang nicht geklärt sind, hätten die Fachgerichte gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union absehen dürfen.
Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, leidet an einer paranoiden Schizophrenie, die in Afghanistan nicht behandelt werden konnte. Im Jahr 2017 reiste er nach Schweden ein und wurde dort im März 2018 zu einer freiheitsentziehenden Maßregel der „rechtspsychiatrischen Fürsorge“ verurteilt. Im April 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gestützt auf den Europäischen Haftbefehl der schwedischen Staatsanwaltschaft ersuchten die schwedischen Behörden, den Beschwerdeführer zum Zwecke der weiteren Vollstreckung der gegen ihn verhängten freiheitsentziehenden Maßregel nach Schweden zu überstellen.
Nach dem Ende einer knapp einmonatigen Unterbringung wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts, in der die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers angeordnet wurde, festgenommen. Der Beschwerdeführer beantragte, den Auslieferungshaftbefehl außer Vollzug zu setzen, damit er in einer psychiatrischen Klinik stationär weiterbehandelt werden könne. Eine Veränderung des zwischenzeitlich gesicherten Behandlungssettings könne seinen Gesundheitszustand erheblich gefährden und den erreichten Behandlungserfolg zunichtemachen. Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag auf Außervollzugsetzung ab und ordnete Haftfortdauer an. Nachdem es in der Justizvollzugsanstalt in den folgenden Tagen beim Beschwerdeführer zu einer Exazerbation der paranoiden Schizophrenie gekommen war, hob das Oberlandesgericht den Auslieferungshaftbefehl und die Haftfortdauerentscheidung auf. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin erneut untergebracht.
Mit angegriffenem Beschluss aus dem August 2021 erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auslieferung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe für zulässig, dass dieser von den schwedischen Behörden nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfe1. Insbesondere verbiete sich die Auslieferung nicht im Hinblick auf den psychopathologischen Zustand des Beschwerdeführers.
Diese angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung verletzt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Bei Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht haben die Fachgerichte diese zunächst dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG2. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen3. Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht gegeben ist4, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein5.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union6 muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt7.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind8. Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenen, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen9.
Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar10. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist11. Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums12. Ein „oberstes Vorlagenkontrollgericht“ ist es nicht13.
Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht)14. Dies gilt erst recht, wenn sich das Gericht hinsichtlich des (materiellen) Unionsrechts nicht hinreichend kundig macht. Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht15. Alle Fachgerichte haben sich bei Auslegung und Anwendung des Unionsrechts selbstständig mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in Bezug auf eine entscheidungserhebliche Norm des Unionsrechts weiterer Klärungsbedarf und – damit verbunden – die Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht16. Eine Verkennung der Vorlagepflicht ist auch anzunehmen, wenn das Gericht offenkundig einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht auswertet. Um eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen, hat es die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben17.
Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft)18.
Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet19. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejahen. Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren20. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts21 die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“)22. Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht23.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Das Gericht hätte nicht ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden dürfen, dass trotz der Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kein Auslieferungshindernis bestehe. Die Voraussetzungen der Vorlagepflicht lagen vor.
Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl ist vollständig unionsrechtlich determiniert24.
Das Oberlandesgericht ist ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil seine Entscheidungen im Überstellungsverfahren nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
Der Sachverhalt wirft zum einen die entscheidungserhebliche Frage auf, ob Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl im Licht des Art. 3 Abs. 1 GRCh (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit) dahin auszulegen ist, dass der vollstreckenden Justizbehörde eigene Aufklärungs- und Prüfungspflichten obliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betroffenen Person, die an einer psychischen Krankheit leidet, durch die Überstellung die konkrete Gefahr einer (weiteren) schweren Gesundheitsschädigung droht. Zum anderen stellt sich die Frage, ob im Falle einer solchen konkreten Gefahr ein Überstellungshindernis vorliegt.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu diesen entscheidungserheblichen Fragen ist nicht vollständig. Bislang hat der Gerichtshof weder die Frage, ob und in welchem Maße eigene Aufklärungs- und Prüfungspflichten des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts aus Art. 3 GRCh abzuleiten sind, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betroffenen Person durch die Überstellung die konkrete Gefahr einer (weiteren) schweren psychischen Gesundheitsschädigung droht, noch die Frage, ob in einem solchen Fall die Überstellung abgelehnt werden darf, abschließend geklärt.
Ein vom Gerichtshof der Europäischen Union bislang noch nicht entschiedenes Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Corte Costituzionale vom 22.11.2021 betrifft die Frage, ob Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl im Lichte der Art. 3, Art. 4 und Art. 35 GRCh dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde den Ausstellungsstaat um Informationen ersuchen muss, die es ermöglichen, das Bestehen der Gefahr, dass sich der Krankheitszustand der betroffenen Person im Falle einer Übergabe möglicherweise erheblich verschlechtern wird, auszuschließen25. Die Frage, ob und in welchem Maße eigene Aufklärungs- und Prüfungspflichten des mit dem Überstellungsersuchen befassten Gerichts bestehen, ist allerdings nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens, weil das mit dem Überstellungsersuchen befasste Berufungsgericht im italienischen Ausgangsverfahren auf der Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens bereits zu der Überzeugung gelangt war, dass die Übergabe der Person, die an einer schweren, chronischen und möglicherweise irreversiblen Krankheit leide, die Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens mit sich bringen könnte26.
Auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die im Einzelfall den Inhalt der Charta bestimmt (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh)27, kann nur teilweise zurückgegriffen werden. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass in Auslieferungsfällen ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn gewichtige Gründe dafür angeführt werden, dass für den Betroffenen bei Auslieferung eine reale Gefahr („a real risk“) besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Um eine solche Gefahr auszuschließen, hat er dem mit einem Auslieferungsersuchen befassten Gericht eigene Aufklärungs- und Prüfungspflichten auferlegt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlende Reisefähigkeit aufgrund einer physischen oder psychischen Erkrankung vorliegen28. Gleiches gilt für die vorhersehbaren Folgen für den Gesundheitszustand des Betroffenen, die bei einer Abschiebung oder Auslieferung mit dem Ortswechsel verbunden sind29. Die Prüfung der mit der Auslieferung verbundenen spezifischen Risiken muss insbesondere auf einer aktuellen fachkundigen Einzelfallbeurteilung des Gesundheitszustands der betroffenen Person beruhen, die auch die Bedingungen der geplanten Übergabe in der spezifischen Auslieferungssituation berücksichtigt30. Dies spricht zwar dafür, dass dem mit der Auslieferung befassten Gericht die eingehende Prüfung einer realen Gefahr für den Gesundheitszustand des Betroffenen unter Rückgriff auf externe Sachkunde obliegt. Eine Antwort auf die Frage, ob und unter welchen Umständen die Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl im Falle der Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit abgelehnt werden darf, lässt sich daraus allerdings nicht herleiten.
Angesichts der Unvollständigkeit einschlägiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind auch keine Ausnahmen von der unionsrechtlichen Vorlagepflicht des Oberlandesgerichts ersichtlich. Insbesondere konnte das Gericht vor diesem Hintergrund nicht von einer richtigen Anwendung des Unionsrechts ausgehen, die derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe („acte clair“).
Die Gründe, aus denen das Oberlandesgericht nach Heranziehung der Stellungnahmen der Klinikärzte vom 17. und 25.06.2021 offenbar davon ausgegangen ist, dass es seinen Aufklärungs- und Prüfungspflichten aus Art. 3 und möglicherweise Art. 4 GRCh genügt habe, sind nicht nachvollziehbar. In beiden angegriffenen Entscheidungen werden unionsrechtliche Grundrechte weder erwähnt noch deren Anwendung erörtert. Weshalb sich das Gericht mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken der behandelnden Ärzte, insbesondere mit den aufgrund des Ortswechsels einhergehenden Folgen, nicht konkret auseinandergesetzt hat, kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs des Überstellungsverfahrens, insbesondere der Exazerbation der seit Langem bestehenden paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers während des Vollzugs der Auslieferungshaft, bleibt offen, weshalb das Oberlandesgericht von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat, obwohl dies sowohl vom Beschwerdeführer als auch in der Stellungnahme der Klinik vom 17.06.2021 unter Hinweis auf die Gefahr einer Dekompensation seines Gesundheitszustands angeregt worden war und im Schreiben der Klinik vom 25.06.2021 die Bedeutung der Nähe zu vertrauten Bezugspersonen sowie die Kontinuität in den persönlichen und therapeutischen Beziehungen für seinen Gesundheitszustand besonders hervorgehoben worden waren.
Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Erfolg hat, bedurfte es keiner Entscheidung, ob der angegriffene Beschluss weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. April 2022 – 2 BvR 1713/21
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2021 – III-3 AR 28/21[↩]
- vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.> 82, 159 <192> 126, 286 <315> 128, 157 <186 f.> 129, 78 <105> 135, 155 <230 Rn. 177> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.> 128, 157 <187> 129, 78 <105> 135, 155 <230 f. Rn. 177> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 133, 277 <316 Rn. 91>[↩]
- vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.> 126, 286 <315> 135, 155 <231 Rn. 177>[↩]
- EuGH, Urteil vom 06.10.1982, C.I.L.F.I.T., – C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159 <193> 128, 157 <187> 129, 78 <105 f.> 135, 155 <231 Rn. 178> 140, 317 <376 Rn. 125> 147, 364 <379 Rn. 38>[↩]
- vgl. BVerfGE 29, 198 <207> 82, 159 <194> 126, 286 <315> 135, 155 <231 Rn. 179>[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159 <194> 135, 155 <231 Rn. 179> 147, 364 <379 f. Rn. 39>[↩]
- vgl. BVerfGE 29, 198 <207> 82, 159 <194> 126, 286 <315> 135, 155 <231 f. Rn. 180>[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 286 <315> 128, 157 <187> 129, 78 <106> 135, 155 <232 Rn. 180>[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 286 <316> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 286 <316> 135, 155 <232 Rn. 180> 147, 364 <380 Rn. 40>[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159 <195> 126, 286 <316> 128, 157 <187> 129, 78 <106> 135, 155 <232 Rn. 181>[↩]
- vgl. BVerfGE 147, 364 <380 f. Rn. 41> BVerfGK 8, 401 <405> 11, 189 <199> 13, 303 <308> 17, 108 <112>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 – 2 BvR 987/16, Rn. 18[↩]
- vgl. BVerfGE 147, 364 <381 Rn. 41>[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159 <195> 126, 286 <316 f.> 128, 157 <187 f.> 129, 78 <106> 135, 155 <232 Rn. 182>[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.> 126, 286 <317> 128, 157 <188> 129, 78 <106 f.> 135, 155 <232 f. Rn. 183>[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159 <196> 128, 157 <189> 135, 155 <233 Rn. 184> 147, 364 <381 f. Rn. 43>[↩]
- vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 184>[↩]
- vgl. BVerfGE 129, 78 <107> 135, 155 <233 Rn. 184>[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159 <196> 135, 155 <233 Rn. 185> 147, 364 <382 Rn. 43>[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 317 <343 Rn. 52> 147, 364 <382 Rn. 46> 156, 182 <197 Rn. 35>[↩]
- vgl. Rechtssache – C-699/21, ABl EU vom 14.02.2022, C-73/14[↩]
- vgl. Zusammenfassung des Vorabentscheidungsersuchens – C-699/21, Rn. 2 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 152, 216 <244 Rn. 70> 156, 182 <199 Rn. 39>[↩]
- vgl. EGMR, Khachaturov v. Armenia, Urteil vom 24.06.2021, Nr. 59687/17, §§ 84 ff. m.w.N.[↩]
- vgl. EGMR [GK], Paposhvili v. Belgium, Urteil vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, §§ 183 ff.[↩]
- vgl. EGMR, Khachaturov v. Armenia, Urteil vom 24.06.2021, Nr. 59687/17, § 91[↩]
Bildnachweis:
- Gerichtshof der Europäischen Unoin: Laurent Verdier










