Amtsangemessene Richterbesoldung

Die Besoldung von Richtern ist erst dann verfassungswidrig zu niedrig bemessen, wenn der Gestaltungsspielraum nicht in evidenter Weise überschritten ist.

Amtsangemessene Richterbesoldung

So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Richters, der seine Besoldung für zu niedrig gehalten hat. Der Kläger, ein Vorsitzender Richter in der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe R 2, hatte die Auffassung vertreten, seine Besoldung sei jedenfalls ab 2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Die Einkommen der Juristen in der Privatwirtschaft und in großen Rechtsanwaltskanzleien seien in den letzten Jahren deutlich stärker gestiegen als die Einkommen der Richter. Schließlich seien die im Dienst des Landes stehenden Richter gegenüber den deutlich besser alimentierten Kollegen anderer Bundesländer benachteiligt.

In seiner Urteilsbegründung verweist das Verwaltungsgericht Berlin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Besoldung von Beamten und Richtern erst dann verfassungswidrig sei, wenn dies evident sei. Aber in Berlin sei das nicht der Fall, auch wenn die hier gezahlte Richterbesoldung geringer sei als die in anderen Bundesländern gewährte Alimentation. Dem Gesetzgeber komme bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei seien u.a. das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft und die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber dürfe in seine Erwägungen auch die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse einbeziehen. Der Berliner Gesetzgeber habe den hierdurch bestimmten Gestaltungsspielraum nicht in evidenter Weise überschritten.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 6. November 2012 – 28 K 5.12