Der Anspruch des Personalrats bzw. der Vertrauensperson auf Erörterung ist nicht deshalb verletzt, weil an ihr kein Vertreter des Bundesamts für das Personalmanagement teilgenommen hat.
Auf eine Erörterung mit einem Vertreter oder die Erörterung unter Hinzuziehung eines Vertreters des Bundesamts für das Personalmanagement – als der für die beabsichtigte Maßnahme zuständigen personalbearbeitenden Stelle – hat der Personalrat keinen Anspruch. Der Anspruch auf Erörterung richtet sich nach der gesetzlichen Konstruktion ausschließlich gegen den nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. (hier) den Dienststellenleiter, also den Ansprechpartner „vor Ort“.
Speziell für die Beteiligung in Personalangelegenheiten ergibt sich diese Zuständigkeit für die gesamte Anhörung eindeutig aus der Bestimmung des § 24 Abs. 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG), wonach die Vertrauensperson (bzw. der Personalrat) durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. (gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SBG, § 8 BPersVG) der Personalrat durch den Dienststellenleiter angehört werden soll; gemäß § 24 Abs. 3 SBG teilt dann der Disziplinarvorgesetzte bzw. der Dienststellenleiter die Äußerung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats der personalbearbeitenden Stelle mit, die das Ergebnis der Anhörung ihrerseits in die Personalentscheidung einbezieht1.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. März 2024 – 1 WB 42.22
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.08.2015 – 1 WB 37.14 45; und vom 30.08.2019 – 1 WB 27.18, NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 34[↩]
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