Eine Beamtin hat keinen Anspruch darauf, zusätzlich zu ihrer amtsbezogenen Mindestversorgung vorübergehend den Kindererziehungszuschlag und den Kindererziehungsergänzungszuschlag zu erhalten.
Maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür ist § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 58 Abs. 5 bis 8 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG). Hiernach kann die Beamtin als eine wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Versorgungsempfängerin zwar dem Grunde nach vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 58 und 60 NBeamtVG beanspruchen, mithin den Kindererziehungszuschlag (§ 58 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG) und den Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 58 Abs. 5 NBeamtVG). Gemäß § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG erhöhen beide vorgenannten kinderbezogenen Leistungen jedoch nicht das amtsbezogene Mindestruhegehalt gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG. Da die Beamtin diese Art der Mindestversorgung erhält, ist der Anspruch auf die beiden kinderbezogenen Zuschlagsarten in ihrem Fall ausgeschlossen.
Der Ausschluss der beiden vorgenannten kinderbezogenen Leistungen bei Beziehern der Mindestversorgung ist sowohl mit Verfassungs- als auch mit Unionsrecht vereinbar. Die genannte Ausschlussregelung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das besondere Förderungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG noch gegen das Entgeltgleichheitsgebot des Art. 157 Abs. 1 AEUV noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichstellung in Beschäftigung und Beruf1 (sog. Gleichbehandlungsrichtlinie) noch gegen das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 – AGG –2. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht, bezogen auf die parallele bundesrechtliche Regelung in § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), die als Art. 4 Nr. 29 Buchst. b des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.20093 mit Wirkung vom 12.02.2009 in Kraft getreten ist, bereits entschieden4. Dieses Urteil ist den Beteiligten bekannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen. Für die hier maßgebliche Regelung des niedersächsischen Landesrechts gilt nichts anderes.
Ein Gleichheitsverstoß gegenüber Versorgungsempfängern im Bund und im Land Nordrhein-Westfalen liegt schon deshalb nicht vor, weil der Gleichheitssatz sich nur an denselben (jeweils zuständigen) Normgeber für dessen eigenen Normsetzungsbereich richtet; ein Gleichheitsverstoß kann daher nicht mit unterschiedlichen Regelungen verschiedener Normgeber begründet werden5. Im Übrigen betraf die in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OVG NRW eine andere Fallkonstellation, nämlich die Rechtslage im Bund vor Inkrafttreten der dortigen parallelen Ausschlussnorm des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG im Jahr 2009. Schließlich ist diese Entscheidung des OVG NRW überholt durch die gegenteilige Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23.06.2016.
Soweit ein Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte gerügt wird, wird verkannt, dass sich die Versorgungsbezüge der Beamtin nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand richten; zu diesem Zeitpunkt galt bereits die angegriffene Ausschlussregelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG. Sie misst sich auch keine Rückwirkung bei. Der Gesetzgeber darf das Versorgungsrecht grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft ändern, ohne dass dadurch ein schützenswertes Vertrauen der Beamtin verletzt wäre.
Ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), namentlich gegen Art. 21 Abs. 1 GRC (Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts) und Art. 23 Abs. 1 GRC (Gleichheit von Frauen und Männern), liegt schon deshalb nicht vor, weil der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta nicht eröffnet ist. Diese bindet gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC (u.a.) die Mitgliedstaaten „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“. Die Regelung der Alimentation der Beamten ist aber keine Durchführung des Unionsrechts6. Im Übrigen kommt den genannten Bestimmungen der Grundrechtecharta kein weiterreichender Gewährleistungsgehalt zu als den bereits behandelten verfassungs- und unionsrechtlichen Bestimmungen.
Bundesverwaltungsgericht, URteil vom 19. Januar 2017 – 2 C 1.16











