Die Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verfassungsgemäß. Das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht ist hiernach – anders als im Land Brandenburg – mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, soweit es die richterlichen Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in den Kalenderjahren 2009 bis 2015 betrifft.
In den hier vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen drei Berufungsverfahren beanstanden die Kläger die Höhe der in diesem Zeitraum gezahlten Richterbesoldung. Ihre auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung gerichteten Klagen waren bereits vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos geblieben.
Nach Auffassung des Senats sind die im streitigen Zeitraum geltenden gesetzlichen Regelungen über die Richterbesoldung im Land Berlin für die Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 verfassungsgemäß, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation vereinbar ist. Bei seiner Überprüfung hat der Senat auf die Kriterien abgestellt, die das Bundesverfassungsgericht in zwei im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zur Richter- und Beamtenbesoldung in anderen Bundesländern konkretisiert hatte. Eine daran orientierte Gesamtschau ergebe, dass die Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 nicht evident unzureichend gewesen sei.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Oktober 2016 – OVG 4 B 37.12, OVG 4 B 38.12 und OVG 4 B 2.13











