Bundesbeamte können keinen Sonderurlaub für die Teilnahme an einem so genannten Bezirkskongress der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen beanspruchen, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Der Kläger, ein Bundesbeamter, beantragte die Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas. Dabei handelt es sich um eine jährlich stattfindende Großveranstaltung mit bis zu 20 000 Teilnehmern, die für die als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Religionsgemeinschaft von überragender Bedeutung ist. Dies war ihm von seinem Dienstherrn verweigert worden. Das erstinstanzlich mit der Klage des Beamten befasste Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Kläger Recht1, auf die Berufung seines Dienstherrn hob das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das verwaltungsgerichtliche Urteil jedoch wieder auf und wies die Klage ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt: Die Sonderurlaubsverordnung des Bundes beschränkt die Gewährung von Sonderurlaub auf die Teilnahme am Deutschen Katholikentag und am Deutschen Evangelischen Kirchentag, ohne dass es auf die Konfession der teilnahmewilligen Beamten ankommt. Zweck dieser Regelung ist es, die besondere gesellschaftliche Wirksamkeit der beiden von der Norm erfassten Veranstaltungen zu fördern, ohne dadurch einzelne religiöse Bekenntnisse wegen ihrer Glaubensinhalte zu privilegieren oder zu benachteiligen. Mit diesem eingeschränkten Normzweck verstößt die Vorschrift weder gegen das Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Religionsgemeinschaften noch gegen die grundrechtliche Religionsfreiheit oder das Recht der Europäischen Union. Sie erlaubt es nicht, Veranstaltungen durch Sonderurlaub zu fördern, die nach ihrem Inhalt in erster Linie religiöse Feste oder Gottesdienste sind. Um solche Veranstaltungen handelt es sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts aber bei den Bezirkskongressen der Zeugen Jehovas, die als das nach der Abendmahlsfeier zweitwichtigste religiöse Fest angesehen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 2010 – 2 C 32.09
- VG Koblenz, Urteil vom 04.12.2008 – 2 K 602/08.KO[↩]











