Berufungszulassung im Verwaltungsprozess – und das Gebot effektiven Rechtsschutzes

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. 

Berufungszulassung im Verwaltungsprozess – und das Gebot effektiven Rechtsschutzes

Gibt das Prozessrecht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass diese für die Rechtsmittelführenden leerläuft.

Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst1.

Dementsprechend dürfen an die Begründung des Zulassungsantrages nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie an die spätere Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 VwGO, für die zusätzliche Zeit zur Verfügung steht.

Erst recht kann dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht abverlangt werden, dem Gericht vollständig die Begründung zu liefern, die es im Fall der Stattgabe selbst zu entwickeln hätte2.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vor diesem Hintergrund geklärt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erst dann gegeben sind, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Ernstliche Zweifel sind vielmehr bereits dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird3.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20

  1. vgl. BVerfGE 125, 104 <136 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18, Rn. 15[]
  2. vgl. BVerfGE 125, 104 <139> BVerfG, Beschluss vom 16.04.2020 – 1 BvR 2705/16, Rn. 18[]
  3. vgl. BVerfGE 110, 77 <83> 125, 104 <140> BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018, a.a.O., Rn. 16[]

Bildnachweis: