Brandschutz – und die Versammlungen in der rechtsradikalen Parteizentrale

Auch bei einer politischen Partei kann die Nutzung von Versammlungsräumen vorläufig untersagt werden, wenn erhebliche Brandschutzmängel bestehen und dadurch Leben und Gesundheit der Teilnehmer gefährdet werden.

Brandschutz – und die Versammlungen in der rechtsradikalen Parteizentrale

Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Partei „Die Heimat“ (der früheren NPD) darf seine Parteizentrale in Essen vorerst nicht für Versammlungen nutzen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat einen Eilantrag gegen eine entsprechende Nutzungsuntersagung der Stadt Essen zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt angesichts erheblicher Brandschutzmängel das Interesse am Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit die Versammlungsfreiheit sowie den verfassungsrechtlichen Schutz politischer Parteien. Die Stadt Essen hatte dem Landesverband mit Ordnungsverfügung die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss eines Hinterhauses in der Marienstraße zu Versammlungszwecken untersagt. Hiergegen wandte sich der Landesverband im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Das Verwaltungsgericht stellte zunächst klar, dass im Eilverfahren keine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung getroffen werde. Ob die Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist und den Landesverband in seinen Rechten verletzt, müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Maßgeblich sei daher eine Folgenabwägung zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen.

Dabei stellte das Verwaltungsgericht auf der einen Seite die Versammlungsfreiheit sowie den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz nicht verbotener politischer Parteien. Auf der anderen Seite stehe jedoch das ebenfalls grundrechtlich geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Im konkreten Fall falle die Abwägung wegen der festgestellten Brandschutzmängel zugunsten des Gesundheitsschutzes aus.

Nach den Feststellungen des Gerichts verfügen die genutzten Räumlichkeiten nicht über ausreichende Rettungswege. Ein Rettungsweg müsse unmittelbar ins Freie führen, also an einen Ort, an dem keine Gefahren durch Feuer, Rauch oder herabfallende Gebäudeteile mehr bestehen. Diese Voraussetzungen seien auf der Hoffläche zwischen Vorder- und Hinterhaus nicht erfüllt. Sicherheit werde erst auf der Marienstraße erreicht.

Darüber hinaus müssten Rettungswege nicht nur die Flucht der Anwesenden ermöglichen, sondern zugleich den ungehinderten Zugang von Rettungskräften und deren Ausrüstung gewährleisten. Die vorhandene Tordurchfahrt im Vorderhaus sei hierfür nach Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich zu schmal dimensioniert. Selbst wenn sie grundsätzlich als Rettungsweg geeignet wäre, fehle es jedenfalls an einem unabhängigen zweiten Rettungsweg, der angesichts der engen Bebauung erforderlich sei.

In seine Abwägung bezog das Verwaltungsgericht zudem ein, dass der Schutz von Leib und Leben auch im Interesse der Partei selbst liege. Ergänzend verwies das Gericht darauf, dass nach dem von der Partei propagierten Verständnis von Treue und Kameradschaft ohne Weiteres die Möglichkeit bestehe, Versammlungen in den Räumlichkeiten des Kreisverbandes Dortmund durchzuführen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der verfassungsrechtliche Schutz politischer Parteien und die Versammlungsfreiheit nicht dazu führen, zwingende Anforderungen des Brandschutzes zurücktreten zu lassen. Bestehen erhebliche Sicherheitsmängel mit konkreten Auswirkungen auf Flucht- und Rettungswege, können Behörden die Nutzung von Versammlungsstätten auch gegenüber politischen Parteien vorläufig untersagen. Zugleich zeigt der Beschluss die zurückhaltende Prüfungsdichte im Eilverfahren: Das Verwaltungsgericht entscheidet nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, sondern stellt im Wege der Folgenabwägung darauf ab, welches Rechtsgut bis zur Entscheidung in der Hauptsache den stärkeren Schutz beansprucht.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Juli 2026 – 5 L 911/26

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