Corona – und die Schulpflicht der Grundschüler in Hessen

Die 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören in Hessen ist von der Schulpflicht vorläufig befreit.

Corona – und die Schulpflicht der Grundschüler in Hessen

So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrags entschieden und ihm überwiegend stattgegeben. Der Eilantrag richtet sich gegen die Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) der nachfolgend bezeichneten Verordnung (Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2020) über den Schulbesuch für Schülerinnen und Schüler der 4. Jahrgangsstufe der oben genannten Schulen richtete. In § 3 ist geregelt:

„1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 3. Mai 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht
1. für die Abnahme von Prüfungsleistungen,
2. ab dem 27. April 2020 für die Schülerinnen und Schüler
a) der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit
den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören,…“

Die Antragstellerin, eine Schülerin aus Frankfurt am Main, begehrte den Erlass einer sog. einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, indem sie sich direkt gegen die zuvor genannte Verordnung wendete. Antragsgegner ist das Land Hessen, vertreten durch die Staatskanzlei. Die Schülerin hat am 20. April 2020 einstweiligen Rechtsschutz gegen die o. g. Regelung beantragt. Sie macht geltend, für die angegriffenen Regelungen der Verordnung fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Anordnung des Schulbesuchs für Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe in Grundschulen begründe für diese ein erhöhtes Infektionsrisiko.

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Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verstoße die Anordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 2a) der genannten Verordnung, die für die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe eine Präsenzschulpflicht ab dem 27. April 2020 bewirke, bei einer im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden sog. summarischen Prüfung gegen höherrangiges Recht. Denn die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe würden im Vergleich zur überwiegenden Zahl der Schülerinnen und Schüler, denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch bis zum 3. Mai 2020 gänzlich untersagt werde, ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und dadurch in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung verletzt. So seien mit Ausnahme der Viertklässler sämtliche Schüler, die sich keiner Abschlussprüfung unterziehen müssten, von der Schulpflicht befreit und müssten sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen.

Für diese Ungleichbehandlung bestehe kein sachlicher Grund.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2020 – 8 B 1097/20.N

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