Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die Richter nicht benannt sind1.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 BvR 1413/18










