Ein Krematorium mit einem Abschiedsraum für Trauergäste kann als Anlage für kulturelle Zwecke in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sein, urteilte jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

In dem entschiedenen Fall hatte die Bauaufsichtsbehörde einem privaten Betreiber von Feuerbestattungsanlagen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines mit einem Abschiedsraum für Trauergäste ausgestatteten Krematoriums in einem Gewerbegebiet erteilt. Der Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks in diesem Gewerbegebiet hatte sich gegen das Vorhaben mit der Begründung gewandt, es verletze seinen Anspruch auf Gewährleistung des Gebietscharakters.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen: Das im Verfahren in Streit stehende Krematorium stelle eine nach der Baunutzungsverordnung in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke dar. Trotz der mit seinem Betrieb verbundenen Gewinnerzielungsabsicht diene das Krematorium dem Gemeinbedarf, weil die Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bestattungswesen zu gewährleisten hätten. Der Kulturbegriff der Baunutzungsverordnung sei nicht auf die Bereiche der Kunst, Wissenschaft und Bildung beschränkt. Er umfasse auch die Einäscherung Verstorbener als Teil der Totenbestattung. Im konkreten Fall sei das Krematorium mit der werktäglichen Geschäftigkeit des betroffenen Gewerbegebiets verträglich, weil sich die Anlage in einer Randlage befinde, ihre Zufahrt nicht durch das Gewerbegebiet führe und die den Trauergästen dienenden Bereiche gegen das Gewerbegebiet abgeschirmt seien.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 A 1298/09