Das nicht zurückgesendete Empfangsbekenntnis

Bei einem Prozessbevollmächtigten, der das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet, kann aus dem Umsatz, dass  der dem Rechtsmittelgericht übersandte Abdruck der angegriffenen Entscheidung einen Eingangsstempel und Vermerke trägt, auf die erforderliche Bereitschaft zur Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks und damit auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugnags aus dem Umstand geschlossen werden.

Das nicht zurückgesendete Empfangsbekenntnis

Gemäß § 56 Abs. 1 und 2 VwGO sind im Verwaltungsprozess Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zuzustellen. Einem Anwalt kann dabei gemäß § 174 Abs. 1 ZPO ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen, so gilt es nach § 189 ZPO in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerechtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Dabei ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Zustellungsempfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten1 und zur Kenntnis genommen hat2. Der Nachweis kann dabei mithilfe anderer Beweismittel erbracht werden3. § 189 ZPO liegt das Prinzip der Zweckerreichung zugrunde4. Gelangt das zuzustellende Schriftstück zum richtigen Empfänger, so hat die Zustellung – mit Wirkung ex nunc – ihren Zweck erfüllt.

Im vorliegenden Fall kann zwar die vom Verwaltungsgericht vorgesehene Zustellung des Urteils an den Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs. 1 und 4 ZPO nicht nachgewiesen werden. Es kann jedoch mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass das Urteil dem Prozessbevollmächtigten am 13.12.2019 tatsächlich zugegangen ist. Damit ist der Mangel der Zustellung zu diesem Zeitpunkt nach § 189 ZPO geheilt und die Rechtsbehelfsfrist hat nach § 58 Abs. 1 VwGO zu laufen begonnen. Der vom Klägervertreter im Berufungszulassungsverfahren vorgelegte Urteilsabdruck und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Beschlussabdruck tragen beide einen Eingangsstempel seiner Kanzlei vom 13.12.2019. Damit steht fest, dass beide Entscheidungen an diesem Tag in der Kanzlei eingegangen sind. Darüber hinaus ist sowohl auf dem Urteil als auch auf dem Beschluss ein Vermerk angebracht, dass die Schriftstücke am 13.12.2019 zum dortigen Aktenzeichen eingescannt worden sind. Auf den dem Verwaltungsgerichtshof vom Klägervertreter übersandten kopierten Abdrucken der Entscheidungen ist zudem notiert, dass Fristen und Vorfristen eingetragen worden sind. Daraus kann auf die Empfangsbereitschaft des Prozessvertreters am 13.12.2019 geschlossen werden5, denn hätte keine Empfangsbereitschaft bestanden, wären die Fristen nicht berechnet und eingetragen und das Urteil nicht zur Akte genommen worden. Darüber hinaus wurden die Rechtsmittelfristen offensichtlich auch ab dem 13.12.2019 berechnet, denn die Beschwerdebegründung sowie der Berufungszulassungsantrag wurden am 13.01.2020 zwischen 23 und 24 Uhr an den Verwaltungsgerichtshof versandt. Es wäre nicht erforderlich gewesen, die Schriftsätze mitten in der Nacht zu versenden, wenn die Frist nach den eigenen Berechnungen des Klägerbevollmächtigten nicht am 13.01.2020 geendet hätte. Nachdem mehrere Anfragen zum Zustellzeitpunkt unbeantwortet geblieben sind und auch auf den Hinweis, dass vom Zugang des Urteils am 13.12.2019 ausgegangen werde, keine Stellungnahme erfolgte, ist ein anderer Geschehensablauf nicht ersichtlich und eine weitere Sachverhaltserforschung nicht erforderlich.

Weiterlesen:
Abschiebung eines Bulgaren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2020 – 11 ZB 20.82

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2005 – 1 C 6.04 – BeckRS 2005, 27852[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 27.07.2015 – 9 B 33.15 – DVBl 2015, 1381 5[]
  3. vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 5 m.w.N.[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2015 – III ZR 207/14 – BGHZ 204, 268 Rn. 17[]
  5. vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 – 2 B 10.06 – DÖV 2006, 788 5 f.[]