Die Telefon-Durchwahlnummern der Richter

Das Land Nordrhein-Westfalen ist nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) nicht verpflichtet, auf Antrag Zugang zur vollständigen Telefonliste des Verwaltungsgerichts Aachen zu gewähren.

Die Telefon-Durchwahlnummern der Richter

Eine entsprechende Klage eines Rechtsanwalts hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jetzt zweitinstanzlich

abgewiesen, soweit diese auf die Herausgabe der Durchwahlnummern aller Richterinnen und Richter gerichtet war. Soweit allerdings die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen betroffen waren, hat der Senat die ablehnende Entscheidung des (vormaligen) Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen aufgehoben und das beklagte Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts neu zu bescheiden.

Es bestehe, so das Oberverwaltungsgericht in Münster, kein allgemeiner Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Richter bestehe. Der Anspruch sei nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NR W ausgeschlossen. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zähle auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Aachen seien – vergleichbar der Übung in den meisten Anwaltskanzleien oder Arztpraxen – nicht direkt über ihre Durchwahlnummer, sondern über die jeweilige Sekretärin bzw. Service-Einheit erreichbar. Die Telefonnummern der Service-Einheiten ergäben sich aus der Internetseite des Verwaltungsgerichts Aachen. Diese Entscheidung des Gerichtspräsidenten diene dem Ziel, die Anrufer gezielt zu führen, ihre Telefonanrufe nach sachlichen Anliegen zu sortieren sowie fachkompetent und arbeitsteilig zu beantworten. Damit solle eine effektive Aufgabenerledigung sichergestellt werden. Das Antragsziel, diese gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe durch Anrufe direkt bei Richtern zu umgehen, könne zu einer nachhaltigen Störung der richterlichen Arbeit führen.

Hinsichtlich der Telefonnum mern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen seien öffentliche Belange nicht betroffen. Der Zugang zu diesen Telefonnummern scheitere aber am Schutz personenbezogener Daten, weil bzw. solange die betroffenen Gerichtsangehörigen nicht in die Weitergabe ihrer Telefondaten eingewilligt hätten. Das Gesetz verpflichte in diesem Fall dazu, die Betroffenen personenbezogen nach ihrer Einwilligung zu befragen. Dies sei bisher nicht geschehen. Der ablehnende Bescheid sei daher insoweit aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten gewesen, den Kläger nach Durchführung der Drittbeteiligung neu zu bescheiden.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 8 A 1943/13