Die Verfassungsbeschwerde wegen Nichtannahme einer früheren Verfassungsbeschwerde

Zwar ist ein Richter grundsätzlich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG wegen Beteiligung an der Sache von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er von einer Entscheidung in dem Verfahren deshalb unmittelbar rechtlich betroffen ist, weil der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Strafverfolgung dieses Richters begehrt1.

Die Verfassungsbeschwerde wegen Nichtannahme einer früheren Verfassungsbeschwerde

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der hiernach formal verwirklichte Ausschlussgrund auf ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeht, weil dieser die dem Verfahren zugrundeliegende Strafanzeige allein wegen der bloßen Mitwirkung des Richters an einer Entscheidung über die Nichtannahme einer früheren Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers erstattet hat, ohne auch nur ansatzweise Anhaltspunkte für ein möglicherweise strafbares Verhalten aufzuzeigen. Der Ausschlussgrund nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG bedarf insoweit einer einschränkenden Auslegung oder teleologischen Reduktion.

§ 18 BVerfGG zielt darauf, die subjektive Unabhängigkeit des Richters, seine Offenheit und Unbefangenheit im Hinblick auf den zur Entscheidung anstehenden Fall zu garantieren2. Ebenso wie die Möglichkeit der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG soll die Ausschließung nach § 18 BVerfGG gewährleisten, dass an einer Entscheidung keine Richter mitwirken, die dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt oder den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz eines unbeteiligten und deshalb am Ausgang des Verfahrens uninteressierten Dritten gegenüberstehen3. §§ 18 f. BVerfGG sind hingegen nicht dazu bestimmt, Beschwerdeführern eine missbräuchliche Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers zu ermöglichen4.

Hinsichtlich der Richterablehnung nach § 19 Abs. 1 BVerfGG entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Ablehnungsgesuche, die sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützen, offensichtlich unzulässig und unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu verwerfen sind5. Dasselbe gilt für missbräuchliche Ablehnungsgesuche6. Hierdurch wird auch gewährleistet, dass offensichtlich unberechtigte Ablehnungsgesuche, selbst wenn sie gegen mehrere Richter angebracht werden, die Beschlussfähigkeit des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers von vornherein nicht zu beeinflussen vermögen. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG, soweit der Ausschlussgrund auf ein offensichtlich missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeht. Denn insoweit könnte ein Beschwerdeführer durch ein derartiges Verhalten – ebenso wie mit einem missbräuchlichen Ablehnungsgesuch, würde dieses nicht als unerheblich behandelt – letztlich die Beschlussunfähigkeit des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen und dessen Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen4.

Im hier in Rede stehenden Kontext einer Klageerzwingungssache stellt sich die einer Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende Strafanzeige gegen nunmehr (erneut) zur Entscheidung berufene Richter als offensichtlich rechtsmissbräuchlich dar, wenn die Strafanzeige allein wegen der bloßen Mitwirkung dieser Richter an einer Entscheidung über die Nichtannahme einer früheren Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers erstattet wird, ohne dass auch nur ansatzweise Anhaltspunkte für ein möglicherweise strafbares Verhalten aufgezeigt werden. In einem solchen Fall wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige der Sache nach gegen den unanfechtbaren Nichtannahmebeschluss und sucht auf diese Weise seine frühere, nicht angenommene Verfassungsbeschwerde gleichsam in neuem Gewand zu wiederholen, was allgemein als missbräuchlich einzustufen ist7. Die Beurteilung, dass eine Strafanzeige offenkundig substanzlos ist, weil sie nicht ansatzweise Anhaltspunkte für ein möglicherweise strafbares Verhalten aufzeigt, ist nicht in einem Maße von Wertungen abhängig, dass bei einer Mitwirkung der von einer solchen Strafanzeige betroffenen Richter deren Unbefangenheit und Uneigennützigkeit vernünftigerweise in Zweifel gezogen werden könnte. Dies gilt auch mit Rücksicht auf das ansonsten drohende Risiko einer missbräuchlichen Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit des jeweiligen Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts. Dass ohne Mitwirkungsmöglichkeit der angezeigten Richter tatsächlich Beschlussunfähigkeit eintreten würde, etwa weil auch sämtliche zur Vertretung berufenen Bundesverfassungsgerichtsmitglieder angezeigt wurden8, ist im Fall einer offenkundig substanzlosen Strafanzeige aber nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mitwirkung.

So liegt es hier. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers bezieht sich auf die bloße Mitwirkung der Vizepräsidentin und Richter des Bundesverfassungsgerichts an der Entscheidung über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 1302/21. Über den Umstand der Mitwirkung hinaus bezeichnet die Anzeige nicht ansatzweise Gründe für eine mögliche Strafbarkeit, sondern erschöpft sich in wertenden Beschreibungen des Vorgangs aus Sicht des Beschwerdeführers („undifferenziert, so rechtsfern und Rechtsstaats-fern, so vor-demokratisch und autoritär, so Verfassungs-negierend und Demokratie-antiaffin, so unrealistisch und Tatsachen-verweigernd, so ignorant und das Böse […] einladend„).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 2 BvR 475/24

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.06.2015 – 2 BvR 740/15, Rn. 10[]
  2. BVerfGE 78, 331 <338> 82, 30 <35>[]
  3. BVerfGE 21, 139 <145 f.> 46, 34 <37>[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.06.2015 – 2 BvR 740/15, Rn. 15[][]
  5. vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13, 39 Rn. 35> m.w.N. – Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika – Befangenheitsgesuch[]
  6. vgl. BVerfGE 11, 343 <348> BVerfG, Beschluss vom 05.06.2020 – 1 BvR 1634/18, Rn. 1; Beschluss vom 15.12.2022 – 2 BvR 2126/22, Rn. 1[]
  7. vgl. BVerfGK 10, 94 <97> BVerfG, Beschluss vom 07.06.2015 – 2 BvR 740/15, Rn. 17[]
  8. vgl. zu einer solchen Konstellation BVerfG, Beschluss vom 07.06.2015 – 2 BvR 740/15, Rn. 11 ff.[]

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