Die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten – und keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens

Einer gegen die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten nach § 376 Abs. 4 ZPO mit dem Ziel seiner Verpflichtung zur Zeugenaussage gerichteten Klage fehlt es an der Klagebefugnis.

Die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten – und keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens

In dem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall verlangt ein Medienunternehmen, den Bundespräsidenten als Zeugen in einem presserechtlichen Zivilverfahren über die Gründe für die Versetzung eines Ministerialdirektors in den einstweiligen Ruhestand zu vernehmen. Hintergrund ist ein Rechtsstreit um einen Zeitungsbericht, der einen Zusammenhang zwischen der Versetzung und der sogenannten BAMF-Affäre herstellt. Nachdem der Bundespräsident gegenüber dem Oberlandesgericht unter Berufung auf § 376 Abs. 4 ZPO die Aussage verweigert hatte, erhob das Medienunternehmen Klage gegen diese Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab, weil eine Aussage des Bundespräsidenten nach seiner Auffassung dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde1. Die hiergegen gerichtete; vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Medienunternehmens hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei im Ergebnis mit Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vereinbar. Das Verwaltungsgericht habe zwar insofern Bundesrecht verletzt, als es die Klage für zulässig gehalten habe. Doch stelle sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO):

Die auf der Grundlage des § 376 Abs. 4 ZPO getroffene Entscheidung ist von gerichtlicher Überprüfung nicht gänzlich ausgenommen. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs kann im Hinblick auf § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Statthafte Klageart im Hauptantrag ist die auf die Verpflichtung des Bundespräsidenten zur Zeugenaussage gerichtete allgemeine Leistungsklage. Diese ist mangels Klagebefugnis der Verlegerin indes unzulässig. Dies gilt ebenso für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Rubrum nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung von Amts wegen berichtigt. Diese Korrektur setzt keine Verfahrensrüge voraus, da sie die Passivlegitimation (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 VwGO) betrifft. Für die dem Kläger obliegende Bezeichnung des Bundespräsidenten genügt grundsätzlich die Angabe der sachentscheidenden Behörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO). Ist der Bundespräsident falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Rubrum – auch in der Revisionsinstanz – von Amts wegen zu berichtigen2. Gemessen daran ist nach dem klar zutage liegenden Begehren der Verlegerin Bundespräsidentr der gegenwärtige Bundespräsident, vertreten durch das Bundespräsidialamt, nicht die Bundesrepublik Deutschland. Nur der jetzige Bundespräsident persönlich ist zur Aussage als Zeuge zu dem in Rede stehenden Beweisthema in der Lage.

Das Handeln des Bundespräsidenten aufgrund von § 376 Abs. 4 ZPO ist gerichtlicher Kontrolle nicht von vornherein entzogen. Der Bundespräsident ist – wie jede staatliche Stelle – an Recht und Gesetz gebunden (Art.20 Abs. 3 GG). Nach Art.19 Abs. 4 GG hat der Bürger einen Anspruch auf einen möglichst wirkungsvollen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt, soweit diese in seine Rechte eingreifen. Das Grundgesetz kennt – von einigen Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und Art. 44 Abs. 4 GG) – grundsätzlich keine staatlichen Akte, die dieser gerichtlichen Kontrolle generell entzogen sind3. Zu diesen Ausnahmen gehören die hier in Rede stehenden Maßnahmen nicht. Sie sind insbesondere nicht mit Entscheidungen über den Gnadenerweis vergleichbar, die nicht gerichtlich überprüfbar sind4. Während die Ausübung des Begnadigungsrechts nicht an bestimmte normative Voraussetzungen gebunden ist, sondern eine Gestaltungsmacht besonderer Art darstellt, deren gerichtliche Nachprüfbarkeit nach Art. 60 Abs. 2 GG ausgeschlossen ist, stellt § 376 Abs. 4 ZPO materielle Voraussetzungen für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts auf, die der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht ist an die ausdrückliche Bejahung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht gebunden. Hinsichtlich der Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nach § 17a Abs. 5 GVG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dieses Überprüfungsverbot gilt allerdings dann nicht, wenn das Gericht erster Instanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs trotz Rüge nicht vorab durch Beschluss entschieden hat5. In Anwendung dieser Grundsätze ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung des Rechtswegs verwehrt. Der Bundespräsident hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht in einer den Anforderungen des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG genügenden Weise gerügt, sondern insoweit allenfalls Zweifel zum Ausdruck gebracht und sich im Übrigen zur Sache eingelassen.

Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Aufhebung der Erklärung der Zeugnisverweigerung vom 04.10.2023 und die Verpflichtung des Bundespräsidenten, in dem vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht anhängigen Verfahren entsprechend dem Beweisbeschluss vom 21.09.2021 als Zeuge auszusagen. Dieses Begehren ist – anders als bei der Verweigerung der Aussagegenehmigung für Mitglieder der Bundesregierung6 – auf ein tatsächliches Handeln des Bundespräsidenten gerichtet, nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts. Die erstrebte Zeugenaussage würde keine Rechte und Pflichten verbindlich festlegen und dient daher nicht der Regelung eines Einzelfalls im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Ob die weiteren Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach der genannten Norm erfüllt sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Die Klage erweist sich mangels einer Klagebefugnis der Verlegerin aber als unzulässig. Nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist die allgemeine Leistungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung der begehrten Maßnahme in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die Annahme der Klagebefugnis erfordert, dass die Verletzung eigener Rechte des Klägers auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können7. So liegt der Fall hier.

§ 376 Abs. 4 ZPO vermittelt der Verlegerin keine Klagebefugnis, da diese Norm keine Schutzwirkung zugunsten der Verlegerin entfaltet. Eine derartige Schutzwirkung könnte nur dann angenommen werden, wenn § 376 Abs. 4 ZPO zumindest auch dem Schutz individueller Rechte diente, was voraussetzt, dass die Norm das geschützte Rechtsgut sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen ließe8. Dies lässt sich § 376 Abs. 4 ZPO nicht entnehmen; vielmehr dient die Norm allein den Interessen der Allgemeinheit.

Nach § 376 Abs. 4 ZPO kann der Bundespräsident das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

Der Wortlaut spricht gegen eine Schutzwirkung zugunsten einer Partei in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Denn die Vorschrift selbst enthält keinen Hinweis auf einen Personenkreis, auf den sich die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts auswirken könnte oder dessen Interessen sie zu dienen bestimmt ist. Vielmehr dient die Vorschrift dem Interesse der Allgemeinheit, das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nicht durch eine Zeugenaussage des Bundespräsidenten zu gefährden.

Systematische Gesichtspunkte stützen dieses Ergebnis. Die Zivilprozessordnung eröffnet für die gerichtliche Kontrolle einer Zeugnisverweigerung einen eigenen Rechtsbehelf, der eine erweiternde Interpretation des § 376 Abs. 4 ZPO als individuelle Schutzwirkung eröffnende Norm erübrigt. Die Frage, ob das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes im Sinne des § 376 Abs. 4 ZPO durch die Zeugenaussage des Bundespräsidenten gefährdet ist, betrifft die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung. Deren Überprüfung ist nach § 387 Abs. 1 ZPO dem Prozessgericht, im Falle des § 387 Abs. 3 ZPO außerdem dem Beschwerdegericht zugewiesen. Angesichts dieser Eröffnung einer gerichtlichen Kontrollmöglichkeit im Rahmen des anhängigen Zivilprozesses bedarf es keiner individualisierenden Schutzwirkung von Zeugnisverweigerungsrechten, die eine – zusätzliche – Überprüfung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ermöglichte. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 387 ZPO finde im Falle des Zeugnisverweigerungsrechts des Bundespräsidenten von vornherein keine Anwendung, ist nicht zu folgen, da sie im Wortlaut der Norm keine Stütze findet. Vielmehr greift § 387 ZPO bei jeder Form der Zeugnisverweigerung ein, unabhängig davon, ob ein im Gesetz vorgesehener oder ein sonstiger Weigerungsgrund vorgebracht wird9.

Der Zweck des § 376 Abs. 4 ZPO spricht ebenfalls gegen eine Schutzwirkung zugunsten einer Prozesspartei. Die Einschränkung der allgemeinen Zeugnispflicht durch die Norm schützt die Amtsverschwiegenheit des Bundespräsidenten und dient dem Gemeinwohl10, nicht aber individuellen Interessen einzelner Prozessbeteiligter. Den Belangen der Beteiligten, insbesondere ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz, trägt bei Zeugnisverweigerungsrechten das Verfahren nach § 387 ZPO, der gerade einen förmlichen Rechtsbehelf eröffnen soll11, hinreichend Rechnung. Dieser Weg ist im Übrigen bei einer verweigerten Aussagegenehmigung nach § 376 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften verschlossen, sodass in derartigen Fällen anders als hier zur Gewährleistung einer effektiven Rechtsverfolgung oder -verteidigung die Klagebefugnis der Prozessbeteiligten für eine entsprechende Verpflichtungsklage zu bejahen ist12.

Verfassungsrecht erfordert auch im Übrigen keine abweichende Beurteilung, insbesondere nicht im Hinblick auf die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Bundespräsidenten. Diese ergibt sich in erster Linie aus Art. 54 ff. GG, kommt aber auch in mehreren zivilprozessualen Vorschriften, etwa § 219 Abs. 2 ZPO – Befreiung von der Pflicht, persönlich vor Gericht zu erscheinen, § 375 Abs. 2 ZPO – richterliche Vernehmung des Bundespräsidenten in seiner Wohnung – und § 479 Abs. 2 ZPO – Eidesleistung des Bundespräsidenten in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht, zum Ausdruck. Den genannten Normen lässt sich indessen kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Verlegerin für das hier geltend gemachte Begehren eine Klagebefugnis zuzubilligen wäre.

Das Grundrecht der Presse- und Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gibt ebenfalls keine Veranlassung, eine Klagebefugnis der Verlegerin anzunehmen. In diesem, der Verlegerin offensichtlich zustehenden Grundrecht, ist sie wegen der Zeugnisverweigerung in dem Zivilprozess schon deshalb nicht berührt, weil diese Maßnahme keinen zielgerichteten unmittelbaren und auch keinen mittelbaren Eingriff in das Grundrecht darstellt. Die Pressefreiheit vermittelt der Verlegerin überdies keinen Anspruch auf ein bestimmtes prozessuales Handeln des Bundespräsidenten.

Dem von der Verlegerin hilfsweise gestellten Antrag, festzustellen, dass die Erklärung des Bundespräsidialamts vom 04.10.2023 rechtswidrig war, muss ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Insoweit mangelt es aus den dargelegten Gründen jedenfalls an einer Klagebefugnis, die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auch Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist13.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung schafft Klarheit über den Rechtsschutz gegen die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten nach § 376 Abs. 4 ZPO und grenzt diesen deutlich von der Versagung einer Aussagegenehmigung für Regierungsmitglieder nach § 6, § 7 BMinG ab. Prozessparteien können die Verweigerung einer Zeugenaussage des Bundespräsidenten grundsätzlich nicht mit einer verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage angreifen, weil § 376 Abs. 4 ZPO ihnen keine subjektiven Rechte vermittelt. Ob die Zeugnisverweigerung rechtmäßig ist, ist vielmehr ausschließlich im Zivilprozess nach § 387 ZPO zu überprüfen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Prozessbeteiligte ihre prozessuale Strategie frühzeitig auf den zivilprozessualen Rechtsbehelf ausrichten müssen und der Verwaltungsrechtsweg insoweit keine zusätzliche Kontrollinstanz eröffnet. Zugleich unterstreicht das Bundesverwaltungsgericht, dass die Handlungen des Bundespräsidenten zwar grundsätzlich gerichtlicher Kontrolle unterliegen, diese Kontrolle jedoch in den vom Gesetz vorgesehenen Verfahrensbahnen zu erfolgen hat.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 2026 – 1 C 19.25

  1. VG Berlin, Urteil vom 27.02.2025 – 6 K 189/24[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1989 – 8 C 98.85, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 21; Beschluss vom 07.07.2025 – 4 BN 37.24 8[]
  3. vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.2015 – 1 C 13.14, BVerwGE 151, 228 Rn. 15 m. w. N.; und vom 27.02.2019 – 6 C 1.18, BVerwGE 164, 368 Rn. 11 f.[]
  4. stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01 – NJW 2001, 3771 m. w. N.[]
  5. BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 – 1 C 13.14, BVerwGE 151, 228 Rn. 12 m. w. N.[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.2026 – 1 C 25.25[]
  7. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2024 – 6 C 2.23, BVerwGE 183, 314 Rn. 13 m. w. N.[]
  8. vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 – 7 C 39.07, BVerwGE 131, 129 Rn.19[]
  9. vgl. Berger, in: Stein/?Jonas, ZPO, 23. Aufl.2015, § 387 Rn. 3; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl.2025, § 387 Rn. 1[]
  10. vgl. Ahrens, in: Wieczorek/?Schütze, ZPO, 5. Aufl.2024, § 376 Rn. 2[]
  11. Thönissen/?Scheuch, in: Vorwerk/?Wolf, BeckOK ZPO, Stand März 2026, § 387 Rn. 1[]
  12. vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.06.2026 – 1 C 25.25, Rn. 12 m. w. N.[]
  13. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 – 8 C 12.19, BVerwGE 168, 109 Rn. 12[]

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