Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren sind erfüllt, wenn beide Beteiligte in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt haben.
Die spätere schriftsätzliche Umstellung des Klageantrags von einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) oder die vom Verwaltungsgerichtshof zusätzlich in Betracht gezogene Änderung der Verpflichtungsklage in eine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) hat die Verzichtserklärungen nicht „verbraucht“.
Als grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlungen gelten Verzichtserklärungen bis zur nächsten Entscheidung des Gerichts1. Verbraucht worden sind die Verzichtserklärungen der Beteiligten danach erst durch das angefochtene Urteil und nicht bereits durch eine Änderung der Prozesslage2.
Es steht jedoch im Ermessen des Gerichts, ob es trotz wirksamen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird3.
Danach kann etwa die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung. Der Verzicht ist dann ähnlich „verbraucht“ wie im Falle einer nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung4.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 4 B 2.17











