Für die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge ist der Ort der Anlasstat maßgeblich. Der Wohnort des Beschuldigten und die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten im Bezirk der anordnenden Polizeibehörde sind hierfür unerheblich.
So hat aktuell das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gegenüber einem in Jena lebenden Klimaaktivisten bestätigt. Das Polizeipräsidium Aachen sei für die Maßnahme örtlich zuständig gewesen; auch inhaltlich sei die Anordnung rechtmäßig. Der Klimaaktivist steht im Verdacht, zwischen 2021 und 2023 wiederholt an Blockaden und Besetzungen fossiler Energieinfrastruktur beteiligt gewesen zu sein. Gegenstand der Ermittlungen waren insbesondere Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Nötigung sowie Land- beziehungsweise Hausfriedensbruch. Um seine Identität zu verschleiern, soll er sein Gesicht mit Farbe bemalt und seine Fingerkuppen dauerhaft verklebt haben. Anlass der Anordnung war ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Zusammenhang mit einer Versammlung unter dem Motto „Lützerath bleibt“. Der Klimaaktivist soll sich mittels einer sogenannten Lock-On-Vorrichtung an einem mit Beton gefüllten Fass befestigt haben, um die Räumung der Ortschaft zu verhindern oder zu erschweren. Das Polizeipräsidium Aachen ordnete daraufhin die erkennungsdienstliche Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge an. Sie sollte der Aufklärung möglicher künftiger Straftaten dienen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Aachen gab der dagegen gerichteten Klage zunächst statt, weil es das Polizeipräsidium Aachen für örtlich unzuständig hielt1. Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hatte vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts knüpft die örtliche Zuständigkeit an die Anlasstat an. Eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge setze nach der Strafprozessordnung ein konkretes Strafverfahren voraus, in dem der Betroffene als Beschuldigter geführt werde. Diese Voraussetzung bestimme zugleich den örtlichen Bezug der Maßnahme.
Entscheidend sei deshalb, ob die Anlasstat im Zuständigkeitsbezirk der handelnden Polizeibehörde begangen worden sei. Dass die erkennungsdienstliche Behandlung auf die Verfolgung möglicher zukünftiger Straftaten ziele, ändere daran nichts. Weder der Wohn- oder Aufenthaltsort des Beschuldigten noch die Wahrscheinlichkeit, dass er gerade im Bezirk dieser Polizeibehörde erneut eine Straftat begehen werde, seien für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Anordnung sah das Oberverwaltungsgericht als erfüllt an. Die vorliegenden Unterlagen enthielten hinreichend belastbare Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Klimaaktivisten an den untersuchten Aktionen. Nach der gerichtlichen Bewertung habe er dabei Rechtsverstöße bewusst in Kauf genommen und im Vorfeld gezielt Maßnahmen ergriffen, um seine Identifizierung in polizeilichen Ermittlungsverfahren zu verhindern oder erheblich zu erschweren.
Diese Umstände trugen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch die Prognose, dass der Klimaaktivist künftig erneut im Schutz der Anonymität rechtswidrige Protestaktionen durchführen und Gegenstand weiterer Ermittlungsverfahren werden könnte. Dass seit dem letzten Ermittlungsverfahren drei Jahre vergangen waren, stehe dem nicht entgegen. Angesichts der früheren bewussten Identitätsverschleierung hielt das Gericht eine plausible Darlegung für erforderlich, weshalb der Klimaaktivist seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Einen entsprechenden geänderten Lebenswandel habe er nicht schlüssig dargelegt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stellt für die örtliche Zuständigkeit auf einen klar bestimmbaren Anknüpfungspunkt ab: den Ort der Anlasstat. Ein auswärtiger Wohnsitz steht der Anordnung durch die dort zuständige Polizeibehörde danach nicht entgegen. Davon zu trennen bleibt die individuelle Prognose, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge gerechtfertigt ist. Hier misst das Oberverwaltungsgericht konkreten Verdachtsmomenten und gezielten Maßnahmen zur Identitätsverschleierung erhebliches Gewicht bei. Für die anwaltliche Praxis folgt daraus, dass neben Zuständigkeitsfragen vor allem die tatsächlichen Grundlagen dieser Prognose und nachvollziehbare Veränderungen der Lebensumstände in den Blick genommen werden sollten. Die bloße Zugehörigkeit zur klimaaktivistischen Szene ersetzt eine solche einzelfallbezogene Prüfung nicht.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 29. September 2026 – 5 A 2190/24
- VG Aachen – 6 K 265/24[↩]
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- Fingerabdruck: Pete Linforth











