Eltern können aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen.

Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG räumt den Religionsgemeinschaften als außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit ein. Für die Forderung nach Einführung eines nichtkonfessionellen Ethikunterrichts als Ersatzfach für den Religionsunterricht bietet die Vorschrift keine Grundlage.
Nimmt der Normgeber im Schulrecht bei Gestaltung der Stundentafeln keine Gleichstellung zwischen den Fächern Ethik und Religion vor, verstößt er nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG, da bereits auf Ebene der Verfassung (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG) eine Differenzierung zwischen beiden Fächern vorgenommen wird.
Ethikunterricht und Elternrecht[↑]
Ein Anspruch der Elterin auf Einrichtung des Fachs Ethik in den Grundschulklassen ergibt sich nicht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Nach dieser Vorschrift sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Im Handlungsfeld des öffentlichen Schulwesens stößt das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf den in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Art. 7 Abs. 1 GG vermittelt dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts1. Der Staat verfügt danach über eine umfassende Schulgestaltungsmacht in organisatorischer wie inhaltlicher Hinsicht2. Diese ist den Ländern als Trägern der Schulhoheit, also hier dem Beklagten, überantwortet3.
Zwar ist das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gleichgeordnet4. Hieraus wird ersichtlich, dass das Grundgesetz die Schule nicht zur alleinigen Staatsangelegenheit erklärt hat5. Das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG macht also vor der Schule nicht generell halt6. Noch erschöpft es sich insoweit in denjenigen Ansprüchen, die in Art. 7 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 5 GG ausdrücklich geregelt sind7.
Jedoch verbleibt dem Staat bei Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms – dem Kernbereich seiner Schulgestaltungsmacht – Gestaltungsfreiheit. Namentlich können Eltern nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen8. Insoweit bedarf es der Konzentration der Bestimmungsbefugnis auf den Staat schon deshalb, weil die diesbezüglichen Wünsche der Eltern regelmäßig voneinander abweichen werden; der Staat kann nicht allen, oft unterschiedlichen Elterninteressen Rechnung tragen9. Ihrer bedarf es aber auch, weil der Kanon der Schulfächer nicht ausschließlich Belange der Eltern und Schüler berührt. Ihre Auswahl kann, je nachdem wie sie vorgenommen wird, Ordnungsvorstellungen sowie Qualifikationsmuster der nachwachsenden Generation beeinflussen. Sie ist insofern von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Daher besteht ein legitimes Mitsprachebedürfnis auch solcher Bürger, die nicht unmittelbar in eigener Person bzw. über ihre schulpflichtigen Kinder von der schulischen Unterrichtsgestaltung betroffen sind. Der herausragenden Bedeutung der Schule für die Gesellschaft10 wird nur ein solches Verständnis des Zusammenspiels von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 7 Abs. 1 GG gerecht, das von einer grundsätzlich ungeschmälerten, ausschließlich demokratisch gebundenen Gestaltungsfreiheit des Staates im Hinblick auf die Zusammensetzung des Fächerkanons ausgeht, d.h. die diesbezüglichen Entscheidungsmöglichkeiten des Staates nicht durch elterliche Bestimmungsrechte eingeengt sieht.
Ob die Gestaltungsfreiheit des Staates im Hinblick auf das schulische Bildungs- und Erziehungsprogramm und gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Zusammensetzung des Fächerkanons an Grenzen stößt – jenseits derer dann ausnahmsweise grundrechtliche Gestaltungsansprüche einzelner Eltern erwachsen könnten, wenn der Staat seine Verantwortung, für ein leistungsfähiges Schulwesen zu sorgen, in flagranter Weise verletzt, bedarf keiner Vertiefung. Mit der Entscheidung des Beklagten, in der Grundschule kein Fach Ethik einzurichten, wäre ein etwaiger verfassungsrechtlicher Mindeststandard nicht unterschritten, auch wenn man hierin ein Minimum an schulisch betriebener Wertevermittlung einrechnet. Bereits der Unterricht in anderen Fächern wie etwa Deutsch oder Gemeinschaftskunde bringt eine solche Wertevermittlung stoffbedingt automatisch mit sich11. Auch unabhängig vom jeweiligen Unterrichtsstoff ist davon auszugehen, dass die Schüler im Schulalltag, unter den Zwängen des schulischen Gemeinschaftslebens, auf vielfältige Weise mit ethisch fundierten Verhaltens- und Einstellungsgeboten konfrontiert werden und sie auf diese Weise verinnerlichen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im angefochtenen Urteil ist im Land Baden-Württemberg die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Schüler in diesem Sinne gewährleistet.
Ethikunterricht und Religionsunterricht, Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG[↑]
Ein Anspruch auf Einrichtung des Fachs Ethik in den Grundschulklassen ergibt sich nicht aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG; auf die Frage, ob diese Vorschrift Individualrechte von Eltern begründet, kommt es nicht an.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass er unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird. Die Klägerin hat mit ihrer Forderung nach Einrichtung des in § 100a BaWüSchulG geregelten Ethikunterrichts auch in den Jahrgangsstufen der Grundschule keinen Religionsunterricht im Auge. Ausweislich von § 100a Abs. 2 BaWüSchulG orientiert sich der Ethikunterricht „an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 niedergelegt sind“ (Satz 2). Der Ethikunterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie „Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen“ (Satz 3). Er „dient der Erziehung der Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Verhalten“ (Satz 1). Diesen Vorgaben kann entnommen werden, dass der Ethikunterricht nach der Vorstellung des Gesetzgebers – so wie es auch dem Verlangen der Klägerin entspricht – auf eine bekenntnisfreie Werteunterweisung und -vermittlung gerichtet ist. Demgegenüber handelt es sich beim Religionsunterricht, wie ihn Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG normiert, um eine Veranstaltung zur Glaubensunterweisung. In ihm sind die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft als bestehende Wahrheit zu vermitteln. Der Religionsunterricht ist in konfessioneller Positivität und Gebundenheit zu erteilen. Er zielt nicht auf eine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, ist nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte12.
Abs. 3 Satz 1 GG trifft nicht die Regelungsaussage, dass der Staat zur moralisch-ethischen Erziehung der Kinder im Rahmen eines gesonderten Schulfachs verpflichtet wäre und dieser Verpflichtung mit Blick auf die mittlerweile festzustellende Abnahme religiöser Bindungen durch zusätzliche Einrichtung eines nicht-konfessionell orientierten Ersatzfaches für das Fach Religion nachzukommen hätte. Ein dahingehendes Verständnis liefe der Regelungsabsicht des Verfassungsgebers zuwider, die er bei dieser Vorschrift verfolgt hat. Wie insbesondere aus der Entstehungsgeschichte von Art. 149 WRV – der Vorgängernorm zu Art. 7 Abs. 2 und 3 GG – hervorgeht, steht die verfassungsrechtliche Garantie des Religionsunterrichts im Zusammenhang mit der Neuordnung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche in Deutschland nach dem Ende der Monarchien. Mit Art. 149 WRV wurde im Rahmen einer umfassenden Kompromissbildung zwischen den in der Weimarer Nationalversammlung vertretenen Parteien dem von größeren Teilen der Bevölkerung unterstützten Anliegen der Religionsgemeinschaften entsprochen, im Rahmen der Schule eigenen Einfluss auf die religiöse Kindeserziehung zu behaupten13. Aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates 1948/1949 ergeben sich keine Hinweise auf eine veränderte Stoßrichtung der nunmehr ins Grundgesetz übernommenen Garantie des Religionsunterrichts. Dort wurde der Vorschlag zur Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung zunächst im thematischen Zusammenhang mit der vorgesehenen Normierung des Elternrechts behandelt. Hiergegen wandte sich in der 24. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen der Abgeordnete Dr. H. unwidersprochen mit der Aussage, der Religionsunterricht sei „keine Ausstrahlung des Elternrechts, sondern institutionell Recht der Konfessionen“; es handle sich „nicht um Familien- und Elternrecht, sondern um traditionelles Recht der Kirchen, kirchliches Bildungsrecht, Religionsausübungsrecht“14. Im späteren Verlauf der Beratungen des Parlamentarischen Rates wurde die Bestimmung über den Religionsunterricht in den heutigen Art. 7 GG überführt, ohne dass zutage tritt, dass dies mit einem Wandel des inhaltlichen Verständnisses der vorgesehenen Normierung verbunden gewesen wäre.
Abs. 3 Satz 1 GG ist vor diesem Hintergrund als eine Norm zu verstehen, die den Bereich der Schule dem Einwirken von Seiten der Religionsgemeinschaften öffnet, d.h. diesen als außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit einräumt. Dementsprechend ist die Vorschrift in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften15, als Mittel zur Entfaltung und Unterstützung der diesen grundrechtlich gewährten Religionsfreiheit bezeichnet worden16. Zwar weist Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsunterricht der staatlichen Unternehmerschaft zu, d.h. er entlässt ihn nicht aus der staatlichen Schulhoheit, sondern regelt ihn als Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation, so dass er zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche gezählt werden kann17. Die staatlichen Befugnisse dienen jedoch neben der Sicherung schuldidaktischer Qualitätsstandards in erster Linie dazu, die verfassungsimmanenten Grenzen der Religionsfreiheit sowie die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gesetzten Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zu wahren und hierbei insbesondere sicherzustellen, dass sich keine Widersprüche zu staatlich definierten Bildungs- und Erziehungszielen auftun18. Sie ändern nichts daran, dass mit der Garantie des Religionsunterrichts den Anliegen der Religionsgemeinschaften Raum verschafft werden sollte und diese Garantie insofern in einen verfassungssystematischen Zusammenhang mit weiteren Regelungen des grundgesetzlichen Religions- und Staatskirchenrechts einzuordnen ist19. Für die Forderung nach Einführung eines nichtkonfessionellen Ethikunterrichts als Ersatzfach für den Religionsunterricht bietet Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG somit keine Grundlage.
Diskriminierung wegen des Glaubens, Art. 3 ABs. 3 GG[↑]
Ein Anspruch auf Einrichtung des Fachs Ethik in den Grundschulklassen ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 3 GG.
Nach dieser Vorschrift darf niemand wegen seines Glaubens benachteiligt oder bevorzugt werden, unabhängig davon, ob eine Regelung hierauf unmittelbar angelegt ist oder in erster Linie andere Ziele verfolgt20. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG21. Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dem Normgeber ist danach zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt aber vor, wenn Personengruppen anders behandelt werden, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können22. Erfasst ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird23. Art. 3 Abs. 1 GG setzt mit diesen Maßgaben der Gestaltungsfreiheit des Normgebers Grenzen. Aufgrund von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sind die Grenzen im besonderen Fall von Differenzierungen, die an das Innehaben eines Glaubens anknüpfen, enger als im Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichheitssatzes gesteckt24. Im Lichte von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG können Eltern aufgrund von Art. 3 Abs. 3 GG verlangen, dass ihre Kinder in der Schule nicht anhand glaubensmäßiger Kriterien einer anderen Behandlung als andere Kinder unterzogen werden.
Ob der Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule im tatbestandlichen Sinne eine Ungleichbehandlung konfessionsloser Schüler gegenüber konfessionell gebundenen Schüler darstellt – was angesichts der aufgezeigten Unterschiede zwischen Ethik- und Religionsunterricht in Frage gestellt werden könnte, bedarf keiner Vertiefung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Einrichtung von Religionsunterricht als Schulfach durch das Grundgesetz selbst in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 vorgegeben ist, die Einrichtung eines gesonderten Fachs Ethik hingegen nicht. Bereits der Verfassungsgeber hat mithin diejenige Differenzierung vorgenommen, welche die Klägerin für gleichheitswidrig hält. Belässt es der (einfache) Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber hierbei, d.h. nimmt er bei Gestaltung der Stundentafeln keine Gleichstellung zwischen beiden Fächern vor, kann ihm dies nicht als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG angelastet werden. Die Funktion der Gleichheitssätze des Art. 3 GG besteht nicht darin, Differenzierungen entgegenzuwirken, die bereits durch die Verfassung getroffen sind.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 2014 – 6 C 11.2013 –
- vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288, 303; BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 – 6 C 11.97, BVerwGE 107, 75, 78 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 124 S. 39; und vom 11.09.2013 – 6 C 25.12 11[↩]
- vgl. Jestaedt, in: Bonner Kommentar, Stand Dezember 1995, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 336[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 26.03.1957 – 2 BvG 1/55, BVerfGE 6, 309, 354; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12 1977 – 1 BvL 1/75 u.a., BVerfGE 47, 46, 72; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12 1972 – 1 BvR 230/70 u.a., BVerfGE 34, 165, 182[↩]
- vgl. Jestaedt, a.a.O. Rn. 331[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12 1977 a.a.O. S. 74; stRspr[↩]
- vgl. Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 6. Aufl., Bd. 1, 2010, Art. 6 Abs. 2 Rn. 227; Uhle, in: Epping/Hillgruber, Beck-OK GG, Stand 2013, Art. 7 Rn. 28; Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Lfg.05.2013, Art. 6 Rn. 117, 131; Höfling, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Bd. VII, 2009, S. 517; vgl. auch Geis, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar, Stand Aug.2013, Art. 7 Rn. 37; Jestaedt, a.a.O. Rn. 350[↩]
- Robbers, a.a.O. Rn. 222[↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 – 6 C 6.12, BVerwGE 145, 333 Rn.19 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 a.a.O. S. 79 f. bzw. S. 40[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987 – 1 BvR 47/84, BVerfGE 74, 244, 252; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 06.07.1973 – 7 C 36.71, BVerwGE 42, 346, 350 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 34 S. 14; vom 23.02.2000 – 6 C 5.99, BVerwGE 110, 326, 333 = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 3 GG Nr. 6 S. 5; und vom 23.02.2005 – 6 C 2.04, BVerwGE 123, 49, 53 = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 3 GG Nr. 7 S. 16 f.[↩]
- vgl. Hildebrandt, Das Grundrecht auf Religionsfreiheit, 2000, S.202, 204 m.w.N.; ausführlicher Überblick bei Landé, Die Schule in der Reichsverfassung, 1929, S. 27 ff., 181[↩]
- Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 5/II, 1993, S. 646; vgl. auch den Bericht in JöR N.F. 1, 1951, S. 101 ff., 103[↩]
- BVerwG, Urteil vom 23.02.2000 a.a.O. S. 340 bzw. S. 11[↩]
- BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 a.a.O. S. 53 bzw. S. 17; vgl. auch Badura, a.a.O. Art. 7 Rn. 67[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987 a.a.O. S. 251; BVerwG, Urteile vom 06.07.1973 a.a.O. S. 347 f. bzw. S. 12; und vom 23.02.2000 a.a.O. S. 333 bzw. S. 5[↩]
- Badura, a.a.O. Rn. 67; siehe auch Urteil vom 17.06.1998 a.a.O. S. 92 bzw. S. 50[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 a.a.O. S. 53 bzw. S. 17; Badura, a.a.O. Rn. 63[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 2 BvR 524/01, BVerfGE 114, 357, 364[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 a.a.O.; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, 141, 167; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. 73; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 a.a.O. Rn. 77; stRspr[↩]