Wird bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem Gammaalkoholismus diagnostiziert worden und der bereits mehrfach rückfällig geworden ist, erneut Alkoholkonsum nachgewiesen, entfällt in der Regel die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 8.3 des Anhangs 4 zur FeV besitzen Personen, die alkoholabhängig sind, die Fahreignung nicht. Eine Alkoholfahrt oder eine sonstige Verbindung zum Straßenverkehr ist insoweit nicht erforderlich. Ein Abhängigkeitssyndrom liegt nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) vor, wenn eine Gruppe von Verhaltens, kognitiven und körperlichen Phänomenen besteht, die sich nach wiederholtem Substanzgebrauch entwickeln1. Typischerweise bestehen ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben; es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung und manchmal ein körperliches Entzugssyndrom. In Übereinstimmung mit diesem Definitionsansatz von „Abhängigkeit“ in der ICD-10 halten die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung fest, dass die sichere Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nur gestellt werden sollte, wenn während des letzten Jahres vor der Diagnose drei oder mehr der sechs in Abschnitt 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien aufgeführten Kriterien vorliegen (süchtiges Verlangen, Kontrollminderung, Entzugssymptomatik, Toleranzbildung, Interesseneinengung, anhaltender Konsum trotz Folgeschäden)2.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht nach den vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit in diesem Sinne vorliegt. Dies ergibt sich u. a. aus dem Gutachten des TÜV Nord vom 15.12 2004 und auch dem (im Ergebnis für den Antragsteller günstigen) Gutachten des D. vom 13.09.2005. Nach Letzterem liegt beim Antragsteller „ohne Frage ein Alkoholismus vom Typ des Gammaalkoholismus“ vor und finden sich „deutliche Zeichen der körperlichen und psychischen Abhängigkeit“. Es sei bei ihm im Entzug zu einem Krampfanfall sowie Filmrissen gekommen und eine „deutliche Toleranzsteigerung mit zum Teil extrem erhöhten Atemalkohol und Blutalkoholwerten“ beschrieben worden. Bei einem „Gamma-Alkoholismus“ ist nach derzeit allgemeiner Erkenntnis eine Heilung im Sinne von Rückkehr zu mäßigem Alkoholgenuss nicht mehr möglich. Dementsprechend ist auch die Suchtgeschichte des Antragstellers ausweislich der vorliegenden Unterlagen geprägt von mehreren Entzügen, denen sich abstinente Phasen z. T. über viele Jahre anschlossen. Gleichwohl kam es immer wieder zu Rückfällen. Ausweislich des Gutachtens des TÜV Nord vom 15.12 2004 kam es im Oktober 2003 nach achtjähriger Abstinenz zu einem Rückfall, nachdem der Antragsteller bei einem Geschäftsessen 0, 2 l Rotwein getrunken hatte. Er selbst gab seinerzeit an, er habe zunächst gedacht, dass er es kontrollieren könne. Der Alkoholkonsum habe sich jedoch wieder gesteigert. Danach habe er erkannt, dass er selbst nach einem Glas Wein wieder dahin rutsche, wo er gewesen sei. Anders als bei Kettenrauchern, die wieder weniger rauchen könnten, sei dies bei ihm nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller 2006 die Fahrerlaubnis nur wiedererteilt worden, weil er nach dem Gutachten von D. vom 13.09.2005, auf das sich der Antragsgegner seinerzeit maßgeblich gestützt hat, zwar „süchtiger Alkoholiker“ sei, dieses aber „klar erkannt“ und „die glaubwürdige Motivation zur Abstinenz“ habe. Der Gutachter hat jedoch schon seinerzeit angesichts der „langfristigen Vorgeschichte der vielfältigen Auffälligkeiten“ vier Blutuntersuchungen sowie eine Nachkontrolle nach einem weiteren Jahr für erforderlich erachtet. Angesichts des unstreitigen Alkoholkonsums des Antragstellers vor der Fahrt am 7.12 2014 ist nunmehr von einem (neuerlichen) Rückfall und mithin davon auszugehen, dass gerade keine Abstinenz mehr besteht. Eine Alkoholabstinenz wäre jedoch – wie dargelegt – notwendig, um die Fahreignung des Antragstellers bejahen zu können. Davon geht auch Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV aus. Danach ist nach einer festgestellten Alkoholabhängigkeit neben der Entwöhnungsbehandlung und der Überwindung der Abhängigkeit in der Regel der Nachweis einer einjährigen Alkoholabstinenz erforderlich. Die Fahreignung ist mithin erst dann wieder zu bejahen, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit stabiler Abstinenz erreicht ist und der Erfolg der Therapie ist in erster Linie an der Alkoholabstinenz orientiert3. Hat ein Betroffener innerhalb einer zurückliegenden Abstinenzphase kurzfristig Alkohol konsumiert, lässt sich dies nur dann mit der für die Fahreignung nötigen Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren, wenn der seit dem letzten Alkoholkonsum verstrichene Zeitraum lang genug ist, um eine angemessene Aufarbeitung dieser Erfahrung zu gewährleisten (i. d. R. mindestens sechs Monate) sowie eine Reihe weiterer Voraussetzungen vorliegen4. Dies zeigt, dass Abstinenz in diesen Fällen Voraussetzung für die Fahreignung ist. Vor diesem Hintergrund begegnet es jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischer Prüfung keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner angesichts des „Rückfalls“ des Antragstellers unmittelbar, d. h. ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von einer Fahrungeeignetheit ausgegangen ist und diesem die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen hat. Auf die Höhe der Alkoholkonzentration des Antragstellers kommt es dabei nicht an. Die (erneute) erfolgreiche Inanspruchnahme von fachlichen Hilfestellungen und Aufarbeitung des Rückfalls wären nicht hier, sondern erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen. Dies ergibt sich daraus, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren maßgeblich auf den Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung, das heißt hier auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Antragsgegner ankommt. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes5. Der Hinweis des Antragsgegners hinsichtlich einer notwendigen medizinisch-psychologischen Untersuchung ist mithin dahin zu verstehen, dass, sofern der Antragsteller die Fahrerlaubnis wiedererlangen will, er ein positives Gutachten vorlegen muss. Dieses dürfte jedoch in der Regel voraussetzen, dass er nachweist, dass (nunmehr wieder) eine stabile Abstinenz vorliegt3.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass ihm vor Erlass des streitigen Bescheids keine Akteneinsicht gewährt worden ist, verhilft ihm dies schon deshalb nicht zum Erfolg, weil er nicht geltend gemacht hat, was er bei Kenntnis des Akteninhalts zusätzlich vorgetragen hätte. Zudem kann gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen eines Verfahrensfehlers beansprucht werden, wenn dieser die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall der Ungeeignetheit handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG um eine gebundene Entscheidung („hat zu entziehen“). Wenn das anwendbare materielle Recht der Verwaltung generell keinen Spielraum eröffnet, kann der Verfahrensfehler die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben6. Daher kann offenbleiben, ob in dem Vorgehen der Behörde ein Verfahrensfehler liegt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 12 ME 105/14
- vgl. Nr. 2 der Vorbemerkungen zu psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen – Abschnitte F10-F19[↩]
- vgl. zu diesen Kriterien: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Komm., 2. Aufl. hrsg. v. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Anm.02.1 zu Kapitel 3.11.2[↩]
- vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Komm., 2. Aufl. a. a. O., Anm. 3 zu Kapitel 3.11.2[↩][↩]
- vgl. Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 3. Aufl. hrsg. v. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie, Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, Kap. 5 Kriterium A 1.7 N, S. 133[↩]
- vgl. nur Nds. OVG, Beschluss vom 21.03.2013 – 12 ME 42/13; Beschluss vom 26.04.2013 – 12 ME 11/13[↩]
- vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. § 46 Rn. 30[↩]










