Eine Behörde darf die Nutzung von Räumen zu Versammlungszwecken wegen erheblicher Brandschutzmängel sofort untersagen. Dies gilt selbst dann, wenn die Nutzung von einer bestehenden Baugenehmigung gedeckt sein sollte; das bisherige Ausbleiben eines Zwischenfalls steht der Gefahrenprognose nicht entgegen.
So darf die Partei „Die Heimat“ (die ehemalige NPD) ihre Parteizentrale in Essen vorerst weiterhin nicht für Versammlungen nutzen. Die Stadt Essen hatte dem Landesverband mit sofortiger Wirkung aufgegeben, die Nutzung der Räume zu Versammlungszwecken einzustellen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass für diese Nutzungsart keine Baugenehmigung vorliege. Außerdem beanstandete die Stadt Verstöße gegen brandschutzrechtliche Anforderungen.
Der Landesverband beantragte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab1. Dabei ließ es das Verwaltungsgericht offen, ob die Anordnung der Stadt in jeder Hinsicht rechtmäßig war. Diese Frage könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Wegen der erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit, die von den festgestellten Brandschutzmängeln ausgingen, überwiege jedoch das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Untersagung.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde blieb vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zeigte das Beschwerdevorbringen keine Gründe auf, die eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigten. Insbesondere habe der Landesverband nicht dargelegt, dass die Nutzung der Räume zu Versammlungszwecken von der vorhandenen Baugenehmigung erfasst sei.
Auch die Einwände gegen die Annahme erheblicher Brandschutzmängel überzeugten das Oberverwaltungsgericht nicht. Aus dem Vortrag des Landesverbandes ergebe sich insbesondere nicht, dass die Räume über die gesetzlich vorgeschriebenen Rettungswege verfügten. Darüber hinaus seien gegenwärtig nicht sämtliche brandschutztechnischen Auflagen der bestehenden Baugenehmigung erfüllt.
Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass die Stadt eine Nutzungsuntersagung aus Gründen des Brandschutzes sogar dann erlassen dürfte, wenn die Nutzung als Versammlungsstätte bauordnungsrechtlich genehmigt wäre. Eine erteilte Baugenehmigung schützt demnach nicht vor behördlichem Einschreiten, wenn konkrete Gefahren für die Nutzerinnen und Nutzer eines Gebäudes bestehen.
Ohne Erfolg berief sich der Landesverband darauf, dass es seit Beginn der Nutzung durch die Partei zu keinem gefährlichen Zwischenfall gekommen sei. Das bisherige Ausbleiben eines Schadens widerlege die festgestellten Gefahren nicht. Es sei lediglich ein für die Betroffenen glücklicher Umstand, dessen Ende jederzeit eintreten könne. Die Behörden müssten insbesondere bei Gefahren für Leben und Gesundheit nicht abwarten, bis sich ein brandschutzrechtliches Risiko tatsächlich verwirkliche.
Die Entscheidung betrifft zunächst nur das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Ob die Nutzungsuntersagung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, kann im Hauptsacheverfahren noch abschließend geprüft werden. Bis dahin bleibt ihre sofortige Vollziehung jedoch bestehen, sodass die Räume der Parteizentrale nicht zu Versammlungszwecken genutzt werden dürfen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht den hohen Stellenwert des vorbeugenden Brandschutzes im Bauordnungsrecht. Betreiber von Veranstaltungs-, Vereins- und Versammlungsräumen können sich weder auf eine möglicherweise bestehende Genehmigung noch auf einen bislang störungsfreien Betrieb verlassen, wenn vorgeschriebene Rettungswege fehlen oder Brandschutzauflagen nicht erfüllt sind. Im Eilverfahren wiegen nachvollziehbar belegte Gefahren für Leben und Gesundheit regelmäßig schwerer als das Interesse an einer vorläufigen Weiternutzung. Betroffene sollten deshalb nicht nur den Umfang ihrer Baugenehmigung prüfen, sondern auch fortlaufend sicherstellen und dokumentieren, dass sämtliche brandschutzrechtlichen Anforderungen tatsächlich eingehalten werden.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 3. September 2026 – 10 B 968/26
- VG Gelsenkirchen – 5 L 911/26[↩]
Bildnachweis:
- OVG Münster: Thomas Keßler, OVG Münster









