Die Kosten von Lehrern auf Auslandsklassenfahrten können in Hessen nicht pauschal abgegolten werden. Der Lehrkraft steht eine Reisekostenerstattung nach den Regelungen des hessischen Reisekostengesetzes i.V.m. der Auslandsreisekostenverordnung zu.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Lehrkraft stattgegeben, die mit einem Englisch-Leistungskurs eine Abschlussfahrt nach London unternommen hatte. Im Anschluss an die Reise hatte die in einer Kreisgemeinde tätigen Lehrkraft die Kosten geltend gemacht, die ihr unter anderem für die Unterbringung entstanden waren. Die Bezügestelle hatte statt des tatsächlich aufgewendeten Betrages lediglich einen pauschalen Betrag von 40 Euro pro Tag erstattet und sich auf einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums bezogen. Den verbleibenden Betrag klagte die Lehrerin ein.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen sei dieser Erlass des Hessischen kultusministeriums rechtswidrig. Der Erlass treffe mit dem pauschalen Betrag von 40 Euro eine zu undifferenzierte Regelung. Bei der Pauschalierung werde das unterschiedliche Preis- und Kostenniveau der einzelnen Länder und Regionen weltweit nicht hinreichend berücksichtigt. Der Lehrkraft steht eine Reisekostenerstattung nach den Regelungen des hessischen Reisekostengesetzes i.V.m. der Auslandsreisekostenverordnung zu, welche für Auslandsreisen abhängig von der Region unterschiedliche Höchstbeträge festsetzte, die hier deutlich über dem Betrag lägen, der von der Lehrkraft in Anspruch genommen wurde.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 5. März 2020 – 7 K 4361/18
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