Bei der Notfallrettung dürfen nicht ohne Weiteres die privaten Krankentransportunternehmen ausgeschlossen werden.
So hat das Verwaltungsgericht Berlin jetzt in einem Fall entschieden, in dem die Klägerin bei der Senatsverwaltung für Inneres erfolglos die Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung beantragt hatte. Wobei es sich um ein privates Krankentransportunternehmen in Berlin handelt, das mit entsprechender Genehmigung und zahlreichen Fahrzeugen Aufgaben des sogenannten qualifizierten Krankentransports wahrnimmt. Zudem betreibt sie eine Leitstelle privater Krankentransportunternehmen.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete die Behörde, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden. Nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz sei die Notfallrettung zwar grundsätzlich der Feuerwehr und den Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebensrettungs-Gesellschaft, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfallhilfe und Malteser-Hilfsdienst) vorbehalten, während der (qualifizierte) Krankentransport von den privaten Krankentransportunternehmen durchgeführt werde. Die Notfallrettung könne jedoch bei Bedarf auch anderen geeigneten privaten Einrichtungen übertragen werden. Ein solcher Bedarf bestehe derzeit, da die Rettungsdienst-Kapazitäten in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet worden seien und – aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung des Verteidigungsministeriums mit der Berliner Innenverwaltung – seit 2009 sogar Rettungswagen und –personal der Bundeswehr im Einsatz seien. Auch in den kommenden Jahren sei mit einem erhöhten Bedarf zu rechnen. Da die Bundeswehr keine für den Rettungsdienst privilegierte Einrichtung im Sinne des Berliner Rettungsdienstgesetzes und somit wie ein sonstiger Dritter zu behandeln sei, habe ein privates Krankentransportunternehmen, das ebenfalls Aufgaben der Notfallrettung wahrnehmen wolle, einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Eine solche Entscheidung habe die Behörde noch nicht getroffen, da sie den Antrag allein unter Berufung auf den vermeintlich fehlenden Bedarf abgelehnt habe.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VG 21 K 85.10










