Der straßenrechtliche Anliegergebrauch schützt die Verbindung eines Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz in ihrem Kernbereich. Eine vorübergehende Fahrbahnsperrung verletzt diesen Schutz nicht, wenn das Grundstück über eine Ausweichroute weiterhin erreichbar bleibt und auch Rettungsfahrzeuge zufahren können.
So hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Eilantrag gegen eine von der Stadt Bochum erteilte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis abgelehnt. Die erschwerte Zufahrt zu einer Arztpraxis sowie zu Rehabilitations- und Therapieeinrichtungen berührt nach Auffassung des Gerichts unter den gegebenen Umständen nicht den geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs. Die vorübergehende Fahrbahnsperrung wegen einer Baumaßnahme auf einem angrenzenden Grundstück darf daher bestehen bleiben.
Die antragstellenden Ärzte wandten sich gegen die Sondernutzungserlaubnis, die einem Unternehmen erteilt worden war und eine vorübergehende Sperrung der Scharpenseelstraße für den Fahrzeugverkehr ermöglichte. Sie machten geltend, ihre Praxis sei dadurch nicht mehr wie bisher erreichbar. Ein Großteil ihrer Patienten sei erheblich in der Mobilität eingeschränkt; bereits kurze Fußwege bedeuteten für diese eine beträchtliche körperliche Belastung. Besonders betonten die Ärzte die aus ihrer Sicht bestehenden Risiken bei medizinischen Notfällen. Aufgrund des Alters und multipler Erkrankungen ihrer Patienten komme es bei Untersuchungen oder bei der Nutzung der Rehabilitationseinrichtungen mitunter zu kritischen, teilweise lebensbedrohlichen Zuständen. In solchen Fällen müsse gegebenenfalls ein Rettungswagen mit Notarztbegleitung angefordert werden. Die Ausweichstraße sei zu eng und die Zufahrt über diese Route dauere zu lange. Angesichts drohender, nur schwer wiedergutzumachender Schäden und der geltend gemachten Gefahren für Leib und Leben überwiege ihr Interesse an einer Aussetzung der Sondernutzungserlaubnis.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sah dagegen keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Ärzte. Insbesondere seien sie nicht rechtserheblich in ihrem aus dem Eigentumsgrundrecht abgeleiteten Anliegergebrauch betroffen. Anhaltspunkte für einen Eingriff in dessen Kernbereich lägen nicht vor.
Das Gericht stellte hierzu auf die begrenzte Reichweite des Anliegergebrauchs ab. Dieser gewährleistet die Verbindung eines Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, sichert aber nicht uneingeschränkt jede Form der Erreichbarkeit. Geschützt sind weder eine bestimmte Ausgestaltung oder ein bestimmter Umfang der Straßenanbindung noch die Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Auch die Erreichbarkeit mit eigenen Kraftfahrzeugen oder für jeden Anliegerverkehr ist nicht notwendig gewährleistet. Eine jederzeit offenstehende Zufahrt bis unmittelbar vor die Gebäudetür können Straßenanlieger deshalb nicht verlangen.
Im konkreten Fall blieb das Grundstück trotz der Sperrung jederzeit über eine Ausweichstraße mit Fahrzeugen erreichbar. Dies galt nach den Feststellungen des Gerichts ausdrücklich auch für Rettungsfahrzeuge. Selbst unter Berücksichtigung möglicher Verkehrsstockungen an einer Engstelle verlängerte sich die Fahrzeit lediglich um wenige Minuten. Dass daraus eine spürbare Beeinträchtigung des Betriebs der Praxis sowie der Rehabilitations- und Therapieeinrichtungen entstehen könnte, hielt das Gericht für fernliegend.
Hinzu kamen die unverändert verfügbaren Stellplätze auf dem Grundstück und Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe im öffentlichen Verkehrsraum. Die auch für den Rettungsdienst zuständige Feuerwehr der Stadt Bochum hatte aus feuerwehrtechnischer Sicht keine Bedenken geäußert. Fußgänger konnten die Sperrung weiterhin auf dem Gehweg passieren, sodass die fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks nicht beeinträchtigt war.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine vorübergehend erschwerte Zufahrt allein regelmäßig nicht genügt, um eine Verletzung des Anliegergebrauchs zu begründen. Auch bei medizinisch genutzten Grundstücken kommt es auf die konkreten Auswirkungen der Sperrung an: Bleiben eine nutzbare Ausweichroute, die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge und nahe gelegene Parkmöglichkeiten erhalten, spricht dies gegen einen Eingriff in den geschützten Kernbereich. Für betroffene Anlieger ist es daher entscheidend, tatsächliche Zugangshindernisse oder konkrete Defizite der Rettungszufahrt nachvollziehbar darzulegen. Die Bewertung bleibt einzelfallabhängig; aus dem Beschluss lässt sich keine allgemeine Unbedenklichkeit von Straßensperrungen im Umfeld medizinischer Einrichtungen ableiten.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Oktober 2026 – 2 L 1654/26
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- Straßensperre: Manfred Richter | CC0 1.0 Universal










