Verjährung von Sanierungsausgleichsbeiträgen

Sanierungsausgleichsbeiträge entstehen nicht bereits mit dem (faktischen) Ende der Sanierung, sondern erst mit der förmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung. Erst diese förmliche Aufhebung der Sanierung markiert daher auch den Verjährungsbeginn für die Festsetzung eines Sanierungsausgleichsbeitrags. Mit dieser Entscheidung gab jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Stadt Neustadt a. d. Weinstraße Recht, die damit für die Sanierungsmaßnahme „Klemmhof“ einen Sanierungsausgleichsbetrag erheben darf.

Verjährung von Sanierungsausgleichsbeiträgen

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in dem von der beklagten Stadt Neustadt a. d. Weinstraße im Jahre 1972 durch Satzung festgesetzten Sanierungsgebiet I „Klemmhof”. Es umfasst Teile der Neustadter Innenstadt unter Einschluss des sog. Klemmhofkomplexes. Nachdem die Beklagte die Sanierungssatzung 2005 aufgehoben hatte, zog sie die Klägerin zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt 17.238,00 € heran. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte nun vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz teilweise Erfolg.

Die Klägerin als Eigentümerin eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Klemmhof” gelegenen Grundstücks habe zur Finanzierung der Sanierung an die Beklagte einen Ausgleichsbetrag zu entrichten, welcher der Bodenwertsteigerung entspreche, die durch die Sanierung bewirkt worden sei. Dieser Sanierungsausgleichsanspruch sei nicht verjährt. Denn er sei nicht bereits zu dem zwischen den Beteiligten umstrittenen Zeitpunkt des faktischen Abschlusses der Sanierungsmaßnahme, sondern erst 2005 durch die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung entstanden. Der von der Beklagten erhobene Sanierungsbetrag sei allerdings teilweise rechtswidrig, weil er höher als die Bodenwertsteigerung sei. Nach den überzeugenden Feststellungen des vom Oberverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens habe der Bodenwertzuwachs bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung nicht 17.238,00 €, sondern lediglich 8.250,00 € betragen.

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