Der gescheiterte Verkauf von Ackerland

Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über landwirtschaftliche Flächen ist der Käufer nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz, die ihm im Hinblick auf die Bewirtschaftung dieser Flächen zugeteilt worden sind, an den Verkäufer oder einen von diesem zu benennenden Dritten zu übertragen.

Der gescheiterte Verkauf von Ackerland

Keine Übertrragung aufgrund Subventionsrechts

Die aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) erlassenen Verordnungen enthalten ebenso wenig wie das zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassene Betriebsprämiendurchführungsgesetz Vorschriften, nach der Zahlungsansprüche mit der Beendigung des Rechts, bestimmte landwirtschaftliche Flächen zu nutzen, auf den neuen Eigentümer oder Bewirtschafter übergehen oder auf diesen zu übertragen sind1.

Keine Übertragung aufgrund gesetzlicher Rücktrittsregelungen

Aus der Vorschrift des § 346 Abs. 1 BGB, die bestimmt, dass die Vertragsparteien nach einem Rücktritt die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben haben, folgt ein solcher Übertragungsanspruch ebenfalls nicht.

Bei den Zahlungsansprüchen nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz handelt es sich nicht um eine aufgrund des Kaufvertrages empfangene Leistung. Dem Käufer sind vom Verkäufer keine solchen Ansprüche oder andere Beihilfen, sondern nur das Eigentum und der Besitz an den landwirtschaftlichen Flächen übertragen worden. Die Zahlungsansprüche sind weder rechtliche Bestandteile dieses Eigentums (§ 96 BGB) noch bilden sie mit den herauszugebenden landwirtschaftlichen Flächen eine wirtschaftliche Einheit, die nur als Ganzes zurückgewährt werden könnte.

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Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Beendigung von Pachtverträgen bereits früher ausgeführt hat, handelt es sich bei Zahlungsansprüchen nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz um eine dem Betriebsinhaber zugewiesene, personenbezogene Beihilfe. Ihre erstmalige Zuweisung erfolgte zwar flächenbezogen und setzte somit die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen voraus. In der Folge sind die Zahlungsansprüche aber nicht an die Bewirtschaftung bestimmter Flächen oder an eine konkrete landwirtschaftliche Nutzung gebunden, vielmehr kann der Betriebsinhaber über sie (auch ohne eine Fläche) verfügen und diese entweder durch Veräußerung oder durch Aktivierung auf anderen Flächen nutzen2. Die Zuordnung auf den Betriebsinhaber hindert eine Einbeziehung der Ansprüche in den pachtrechtlichen Herausgabeanspruch3 ebenso wie in einen landwirtschaftliche Flächen betreffenden Rückgewähranspruch nach § 346 BGB.

Aus der in § 346 Abs. 1 BGB enthaltenen Verpflichtung, gezogene Nutzungen herauszugeben, folgt ein solcher Anspruch des Verkäufers ebenfalls nicht.

Bei den Zahlungsansprüchen handelt es sich nicht um Nutzungen der verkauften Ackerflächen. Der Begriff der Nutzung umfasst neben den Früchten zwar auch die Vorteile, welcher der Gebrauch der Sache gewährt (§ 100 BGB). Allerdings fallen Vorteile, die nicht durch den Gebrauch, sondern nur mittels der Sache gewonnen werden, nicht darunter4. Um einen solchen, nur mittels der Sache erzielten Vorteil handelt es bei den Zahlungsansprüchen nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz schon deshalb, weil die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen nur eine von mehreren Voraussetzungen für deren erstmalige Zuteilung war.

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Bei solchen Vorteilen kann es sich, so der BGH weiter, nicht um Nutzungen im Rechtssinne (§ 100 BGB) handeln. Bestehen sie nach Aufgabe des Besitzes fort, belegt dies, dass sie nicht aus der Sache oder deren Gebrauch gezogen werden, sondern (ursprünglich) nur mittels der Sache erlangt worden sind.

Keine Übertragung aufgrund ergänzender Vertragsauslegung

Ein Anspruch des Verkäufers auf Übertragung der Zahlungsansprüche folgt schließlich – zumindest in dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen konkreten Fall – nicht aus einer ergänzenden Auslegung des geschlossenen Kaufvertrages.

Es fehlt an der hierfür notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn die Parteien mit den getroffenen Regelungen ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten aber nicht gelungen ist. Hingegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten5.

Vorliegend fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien eine Verpflichtung des Käufers begründen wollten, im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der verkauften Flächen erlangte staatliche Beihilfen bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages auf den Verkäufer oder einen von ihm zu benennenden Dritten zu übertragen.

Der vom BGH zu beurteiltende konkrete Vertrag enthielt keine Verpflichtungen des Käufers, die sicherstellen sollen, dass die Bewirtschaftung der verkauften Flächen bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages unverändert fortgeführt werden kann, insbesondere keine Vereinbarung, nach der der Käufer alle diesem Zweck dienenden Ansprüche auf Beihilfe an die Klägerin oder einen neuen Erwerber der Flächen zu übertragen hat6.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2010 – V ZR 170/08

  1. vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2006 – LwZR 1/06, NJW-RR 2007, 1279, 1280 Rdn. 10[]
  2. vgl. näher BGH, Urteil vom 24.11.2006 – LwZR 1/06, NJW-RR 2007, 1279, 1281 f.; Urteil vom 24.04.2009 – LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714, 1715[]
  3. BGH, Beschluss vom 24.11.2006 – LwZR 1/06, NJW-RR, 2007, 1279, 1281, Rdn. 27[]
  4. vgl. RGRK-Kregel, BGB, 12. Aufl., § 100 Rdn. 4; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 100 Rdn. 4[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2004 – V ZR 225/03, WM 2004, 2125, 2126 m.w.N.[]
  6. vgl. zur Annahme eines solchen Parteiwillens: BGH, Urteil vom 24.04.2009 – LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714, 1715 f. Rdn. 20.[]