Gewerbetreibende können verlangen, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seiner Internetausgabe „www.dastelefonbuch.de“ eingetragen zu werden.

Anlass für diese Entscheidung boten dem Bundesgerichtshof drei Fällen von Kundendienstbüros einer Versicherung, die von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt hatten, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung „X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Gewerbetreibende)“ in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Gewerbetreibenden hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe „Versicherungen“ zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die Gewerbetreibenden gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben:
Nach § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Bei diesen Angaben handelt es sich um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. dazu etwa BGH, Urteile vom 13.10.2009 – KZR 34/06, MMR 2010 Rn. 17; und vom 20.04.2010 – KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb. Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16). Basisdaten sind diejenigen Angaben, die erforderlich sind, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen1.
Zum „Namen“ im Sinne des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher – und nicht als Privatperson – den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können.
Nach § 3 Nr.20 TKG umfasst der Begriff des Teilnehmers jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat. Zivilrechtlich können Vertragspartner eines Anbieters sowohl Verbraucher wie Unternehmer im Sinne der §§ 13, 14 BGB sein sowie (teil) rechtsfähige Personenverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie etwa eine (Außen)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft2. Unter den „Namen“ im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG fallen dementsprechend nicht nur der bürgerliche Name einer natürlichen Person, sondern auch die kaufmännische Firma (§ 17 HGB), ebenso der im Geschäftsverkehr verwendete Berufsname des Teilnehmers3, nicht allerdings eine (Fantasie)Bezeichnung, die einen rein werbenden Charakter hat oder nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt wird und allein der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs dient4. Damit korrespondiert, dass eine Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion, also insbesondere mit der erforderlichen Unterscheidungskraft; vom Namensrecht nach § 12 BGB geschützt wird5.
Auch die Gesetzesbegründung zu § 45m TKG, wonach bei Eintragungen mit geschäftlichem Bezug regelmäßig die Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle die Grundlage für die Eintragung des Namens in ein öffentliches Kommunikationsverzeichnis bilden sollte6, geht von der Eintragung von Geschäftsbezeichnungen als „Namen“ aus. Dafür ist es aber nicht erforderlich, dass der „Geschäftsname“ im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist. Dies macht bereits die Wendung „regelmäßig“ in der Gesetzesbegründung deutlich. Es wäre auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden – in dieser Funktion – ein maßgebliches Gewicht zukommt.
Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Stellungnahme und unter Hinweis auf § 104 TKG, dem datenschutzrechtlichen Gegenstück zu § 45m TKG7, und § 47 Abs. 2 TKG, der die Bereitstellung von Teilnehmerdaten für öffentlich zugängliche Auskunftsdienste betrifft, meinen, der „Beruf“ oder die „Branche“ gehörten nicht zu den Basisdaten, sondern zu den Zusatzdaten, wird diese Argumentation der Besonderheit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht gerecht. Im Streitfall handelt es sich nicht um die Zusatzangabe des Berufs oder der Branche für den (privaten) Telefonanschluss einer natürlichen Person, sondern um die Angabe der Geschäftsbezeichnung für den geschäftlichen Telefonanschluss des Teilnehmers. Für beide Arten von Anschlüssen müssen nicht dieselben Maßstäbe gelten. Ansonsten würden sich die diesbezüglichen Angaben für die Benutzer des Teilnehmerverzeichnisses nicht voneinander unterscheiden lassen.
Auch aus dem Recht der Europäischen Union ergibt sich nicht, dass der in § 45m Abs. 1 TKG verwendete Begriff des „Namens“ nur den bürgerlichen Namen oder die handelsrechtliche Firma des Anschlussinhabers erfasst und dessen (bloße) Geschäftsbezeichnung ausgenommen ist. Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG8, die durch § 45m Abs. 1 Satz 1 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG in deutsches Recht umgesetzt wurden9, enthalten weder in ihrer Ursprungsfassung noch in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.200910, durch die unter anderem die Universaldienstrichtlinie geändert wurde, Vorgaben zu den einzelnen Inhalten der Verzeichnisse. Auch aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der((„Vorläuferrichtlinie“ der Universaldienstrichtlinie) ONP II-Richtlinie 98/10/EG11 und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25.11.200412 lässt sich nichts zugunsten der Rechtsposition der Telefonproviderin ableiten. Art. 6 Abs. 2 und 3 ONP II-Richtlinie selbst gibt für den Inhalt des Teilnehmerverzeichnisses im Einzelnen nichts vor13. Insbesondere verwendet Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie, der den Mitgliedstaaten auferlegt sicherzustellen, dass die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, Teilnehmerinformationen zur Verfügung zu stellen, zur Charakterisierung dieser Daten nur den vage gehaltenen Begriff der „entsprechenden Informationen“. Durch das zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hat diese Bezeichnung allerdings eine Konkretisierung dahingehend erfahren, dass sie eng auszulegen ist14. Die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, müssen danach Dritten nur die Daten übermitteln, die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. Diese Daten umfassen nach der Entscheidung des Gerichtshofs grundsätzlich den Namen und die Anschrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat15. In dem Urteil ist der Begriff des „Namens“ nicht näher eingeschränkt. Hieraus kann gefolgert werden, dass nach den mitgliedstaatlichen Vorschriften die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden in das Verzeichnis aufzunehmen ist, denn diese ist sein zur Identifizierung des geschäftlichen Anschlusses des Teilnehmers notwendiger „Name“. Der bürgerliche Name genügt, wie ausgeführt, hierfür nicht, da ansonsten die Unterscheidung zwischen privatem und geschäftlichem Anschluss nicht hinreichend deutlich wäre.
Letztlich kann es jedoch auf sich beruhen, ob sich aus den genannten Richtlinien ergibt, dass die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden als Name in die Telefonverzeichnisse einzutragen ist. Selbst wenn dies entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall sein sollte, steht dies mitgliedstaatlichen Vorschriften nicht entgegen, nach denen den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten – wie hier – für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen16. Dies gilt für die Auslegung der maßgeblichen nationalen Bestimmungen entsprechend.
Nach den vorstehenden Maßgaben ist die Würdigung, die vom Gewerbetreibenden geführte Geschäftsbezeichnung „H. Kundendienstbüro F. S. “ sei der gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG einzutragende „Name“, nicht zu beanstanden.
Unter dieser Bezeichnung übt der Gewerbetreibende seine gewerbliche Tätigkeit aus. Er wird – als Gewerbetreibender – im Verkehr mit dem von ihm geführten Geschäftsnamen identifiziert. Durch die Verknüpfung mit seinem bürgerlichen Namen „F. S. “ erlangt seine Geschäftsbezeichnung hinreichende Unterscheidungskraft, und zwar auch gegenüber anderen H. -Kundendienstbüros. Der Geschäftsname des Gewerbetreibenden hat weder rein werbenden Charakter noch ist er nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt worden, um der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs zu dienen. Die Angabe allein des bürgerlichen Namens des Gewerbetreibenden ließe hingegen jeglichen Bezug auf sein Gewerbe vermissen und würde bei den Nutzern des Teilnehmerverzeichnisses den – irreführenden und unrichtigen – Eindruck entstehen lassen, es handele sich um den Privatanschluss des Gewerbetreibenden. Der bloße Zusatz „Versicherungen“ würde nicht genügen, um das Gewerbe des Gewerbetreibenden, für welches der Telefonanschluss besteht, ausreichend identifizierbar zu kennzeichnen. Denn der Gewerbetreibende ist ausschließlich für die H. -Versicherungsgruppe, nicht auch für andere Versicherungsunternehmen, tätig.
Der Eintragungsanspruch des Gewerbetreibenden ist auf das unter der Verantwortung der T. D. GmbH herausgegebene, gedruckte Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ (örtliche Ausgabe) und dessen elektronische (Online)Version „www.dastelefonbuch.de“ bezogen. Da die Telefonproviderin – wie es nach § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zulässig ist – kein eigenes Teilnehmerverzeichnis herausgibt, ist der Anspruch des Gewerbetreibenden auf Eintragung in diese Medien gerichtet. Weiterhin ist es unerheblich, ob der Gewerbetreibende mit den von ihm gewünschten Angaben bereits in andere Verzeichnisse (wie zum Beispiel „g. .de“, „www.b. telefonbuch.de“, „www.s .de“) aufgenommen worden ist.
Zwar gibt § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG dem Teilnehmer nur den Anspruch auf unentgeltliche Eintragung seiner (Basis)Daten in „ein“ öffentliches, allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis. Allerdings ist der Anspruch aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG im Zusammenhang mit § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG zu sehen. Beide Vorschriften dienen der Umsetzung der Vorgaben in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie in das deutsche Recht17.
Gemäß Erwägungsgrund Nummer 11 der Universaldienstrichtlinie stellen Teilnehmerverzeichnisse (und der Auskunftsdienst) ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten dar und sind Bestandteil der Universaldienstverpflichtung. Nutzer wünschen vollständige Teilnehmerverzeichnisse, die alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht gesperrt haben, umfassen. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes, regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisiertes Teilnehmerverzeichnis in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung steht. Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten ferner sicherzustellen, dass Teilnehmer an öffentlich zugänglichen Telefondiensten das Recht auf einen Eintrag in das vorgenannte Verzeichnis haben. Regelungsabsicht der Richtlinienbestimmungen ist somit die Gewährleistung eines umfassenden, regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisierten Teilnehmerverzeichnisses und eines (gerade) hierauf bezogenen Eintragungsanspruchs der Teilnehmer.
Dementsprechend bestimmt § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG die Verfügbarkeit mindestens eines von der Bundesnetzagentur gebilligten gedruckten öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses, das dem allgemeinen Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiert wird, als Universaldienstleistung. Unter gebotener Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Regelungen in Erwägungsgrund Nummer 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie ist der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG mithin dahin auszulegen, dass die Eintragung in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung genügendes – gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes – Verzeichnis verlangt werden kann18.
Dies widerspricht nicht dem Wortlaut des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG. Die Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen ist dem Wettbewerb geöffnet19. Bestehen sonach mehrere, den Anforderungen des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG genügende Verzeichnisse, so kann der Teilnehmer die unentgeltliche Eintragung seiner (Basis)Daten nur in eines dieser – entweder anbietereigenen oder nicht anbietereigenen – Verzeichnisse verlangen. Dem Anbieter kommt insoweit ein Auswahlermessen zu.
Nach der von der Telefonproviderin vorgelegten Auskunft der Bundesnetzagentur vom 16.08.2012 handelt es sich bei „Das Telefonbuch“ derzeit um das einzige den Erfordernissen der Universaldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügende Teilnehmerverzeichnis. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen „Billigung“ dieses Verzeichnisses durch die Bundesnetzagentur im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG. Dies hat seinen Grund allerdings im Wesentlichen darin, dass bislang kein Anlass zum Tätigwerden der Bundesnetzagentur bestanden hat und die T. D. GmbH die Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 TKG tatsächlich erbringt.
Ist die Telefonproviderin nach alledem gehalten, die Eintragung der (Basis)Daten der Gewerbetreibendein in das gedruckte Verzeichnis „Das Telefonbuch“ herbeizuführen, so steht dem Gewerbetreibenden zugleich ein Anspruch auf eine entsprechende Änderung der elektronischen Ausgabe („www.dastelefonbuch.de“) zu. Es entspricht der Verkehrserwartung, dass beide Verzeichnisse – die gedruckte und die Online-Ausgabe – denselben Inhalt haben. Die Angaben des Teilnehmers müssen in gedruckter und elektronischer Ausgabe des Verzeichnisses identisch sein20. Dementsprechend muss die Telefonproviderin gemäß § 45m Abs. 1 Satz 2 TKG die Korrektur der elektronischen Ausgabe veranlassen.
Ob der Anspruch des Gewerbetreibenden auf Eintragung seiner Geschäftsbezeichnung in „Das Telefonbuch“ und „www.dastelefonbuch.de“ auch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag folgt, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann hiernach auf sich beruhen.
Schließlich ist auch eine dem Anspruch des Gewerbetreibenden entgegenstehende Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB) zu verneinen. Die Anbieter von öffentlichen Telefondiensten haben dafür Sorge zu tragen, dass der Eintrag der Kundendaten in ein entsprechendes Verzeichnis erfolgt21.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beziehungsweise den Stellungnahmen der Generalanwälte dieses Gerichtshofs, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt22.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 17. April 2014 – III ZR 87/13 – III ZR 182/13 und III ZR 201/1e3
- s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2010, 832 Rn. 18, 25, 31; sowie zu Art. 6 Abs. 3 der ONP II-Richtlinie EuGH, Urteil vom 25.11.2004 – C109/03 KPN Telecom, Slg. 2004, I11294, Rn. 34, 36[↩]
- vgl. Braun in Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., § 3 Rn. 70; Ditscheid/Rudloff, ebenda, § 45e Rn. 8; Wilms/Jochum, ebenda, § 104 Rn. 5; Säcker, TKG, 3. Aufl., § 3 Rn. 56[↩]
- s. dazu etwa Wilms/Jochum aaO § 104 Rn. 15; Hartl in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 45m Rn. 9[↩]
- vgl. Hartl aaO[↩]
- s. dazu etwa BGH, Urteil vom 09.09.2004 – I ZR 65/02, NJW 2005, 1196, 1197[↩]
- s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 16/2581, S. 26[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2009 – III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 Rn. 24[↩]
- Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten, ABl.EG Nr. L 108 S. 51[↩]
- s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 21; Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn.1; Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 13[↩]
- ABl. EG Nr. L 337 S. 11[↩]
- Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld, ABl. EG Nr. L 101 S. 24[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.11.2004 – C-109/03 – KPN Telecom, Slg. – I 2004, 11273[↩]
- so auch EuGH aaO Rn. 16[↩]
- EuGH, aaO Rn. 34[↩]
- EuGH, aaO Rn. 34, 36[↩]
- vgl. EuGH aaO Rn. 36 a.E. zur ONP II-Richtlinie; dafür, dass für die Universaldienstrichtlinie etwas anderes gelten könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt, vgl. vielmehr Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Sache EuGH, Urteil vom 05.05.2011 – C543/09, Deutsche Telekom AG, Slg. 2011, I03444 Rn. 68 ff[↩]
- s. dazu Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 13[↩]
- Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 1 und 3; vgl. auch Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 8; s. zu Art. 6 Abs. 3 OPN II-Richtlinie bereits Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache C109/03 – KPN Telecom, Slg. 2004, I11276 Rn.20[↩]
- s. Erwägungsgrund Nummer 35 der Richtlinie[↩]
- vgl. auch Säcker/Klesczewski aaO § 104 Rn. 8[↩]
- Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 4[↩]
- acte clair, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.11.2008 – III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom 26.11.2007 – NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 jew. mwN[↩]
Bildnachweis:
- Landgericht Hamburg: Juliette Kober