Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Nach einem aktuellen Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs durfte die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit darüber informieren, sie habe der betroffenen Energielieferantin diese Tätigkeit zum Schutz der Haushaltskunden untersagt. Die Pressemitteilung durfte auch den Hinweis enthalten, die Energielieferantin halte nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. 

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Die betroffene Energielieferantin war in der Vergangenheit als Gaslieferantin tätig. Ende 2021 erklärte sie gegenüber etwa 370.000 Kunden die sofortige Kündigung der bestehenden Gaslieferverträge und zeigte gegenüber der Bundesnetzagentur die Beendigung ihrer Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden an. Das von einer personenidentischen Geschäftsführung geleitete und als Stromlieferantin tätige Schwesterunternehmen der Energielieferantin sprach ebenfalls Kündigungen der bestehenden Stromlieferverträge gegenüber Haushaltskunden aus. Insgesamt erfolgten seinerzeit etwa 1,2 Millionen solcher Kündigungen, was erhebliche Folgen für die betroffenen Kunden und die für diese zuständigen Grundversorger hatte. Die Geschehnisse waren auch Anlass für eine kritische Berichterstattung in der Presse. Im März 2023 zeigte die Energielieferantin die (Wieder-)Aufnahme ihrer Tätigkeit an. Die Bundesnetzagentur leitete im April 2023 ein Verfahren zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ein und informierte hierüber die Öffentlichkeit unter namentlicher Nennung der Energielieferantin. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 untersagte die Bundesnetzagentur der Energielieferantin, die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden auszuüben. Am 7. Juli 2023 informierte die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung – erneut unter Nennung der Energielieferantin – über den Ausgang des Verfahrens. Der Aufforderung der Energielieferantin, die Pressemitteilung von ihrer Internetseite zu entfernen, kam die Bundesnetzagentur nicht nach. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den Untersagungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2023 aufgehoben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt die Untersagung zum Untersagungszeitpunkt allerdings weiterhin materiell für gerechtfertigt. Zwischenzeitlich hat die Bundesnetzagentur der Energielieferantin die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden unter Auflagen wieder gestattet. 

Mit ihrer Beschwerde hat die Energielieferantin unter anderem begehrt, der Bundesnetzagentur bei Meidung eines Ordnungsgelds zu untersagen, in Bezug auf die Energielieferantin identifizierend zu berichten, dass die Bundesnetzagentur ihr die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden untersagt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen1. Die hiergegen gerichtete vom Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassene Rechtsbeschwerde der Energielieferantin hat der Bundesgerichtshof nun ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen:

Der Energielieferantin steht gegen die Bundesnetzagentur kein Anspruch auf Unterlassung der in der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 enthaltenen Aussagen zu. Die Bundesnetzagentur durfte die Veröffentlichung auf der Grundlage von § 74 Satz 2 EnWG aF vornehmen. Die Regelung soll nach ihrem Sinn und Zweck die Transparenz behördlichen Handelns erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit ermöglichen. Sie ermächtigt deshalb grundsätzlich auch zur Veröffentlichung einer ergangenen, aber noch nicht bestandskräftigen Untersagungsverfügung unter Nennung des betroffenen Unternehmens durch eine Pressemitteilung.

Ob und in welcher Weise die Veröffentlichung im Einzelfall erfolgt, steht im Ermessen der Bundesnetzagentur. Von diesem Ermessen hat die Bundesnetzagentur rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Sie durfte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem öffentlichen Informationsinteresse den Vorrang gegenüber den Interessen der Energielieferantin einräumen. 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 2025 – EnVR 10/24

  1. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2023 – VI-3 Kart 481/23 [V][]