Die nicht anonymisierte Veröffentlichung von netzbetreiberbezogenen Daten durch die Regulierungsbehörde ist rechtmäßig. Die Regulierungsbehörde ist nach der am 17.09.2016 in Kraft getretenen Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) zur Veröffentlichung sogar verpflichtet.

So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Musterverfahren die Beschwerde eines regionalen Strom- und Gasnetzbetreibers gegen die Landesregulierungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Der betroffene regionale Strom- und Gasnetzbetreiber hatte sich, wie 22 weitere Netzbetreiber, gegen die Ankündigung der Landesregulierungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt. Die Netzbetreiber rügten, die Regulierungsbehörde sei zu der Veröffentlichung nicht anonymisierter Daten der Netzbetreiber nicht befugt. Die zu veröffentlichenden Daten unterfielen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem grundrechtlich garantierten Geheimnisschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die zum 17.09.2016 in Kraft getretene Änderung der ARegV sei insoweit nichtig. Es habe für die Änderung der Verordnung keine hinreichende Rechtsgrundlage bestanden.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt, dass die nicht anonymisierte Veröffentlichung von netzbetreiberbezogenen Daten durch die Regulierungsbehörde sehrwohl rechtmäßig sei. Darüber hinaus sei nach der am 17.09.2016 in Kraft getretenen Änderung der ARegV die Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung sogar verpflichtet. Sie habe unter anderem die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen, die im Effizienzvergleich verwendeten Strukturparameter und die tatsächlich entstandenen Kostenanteile infolge genehmigter Investitionsmaßnahmen in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen. Mit den neuen Veröffentlichungspflichten sollen die Entscheidungen der Regulierungsbehörde sowie die Kosten und Erlöse der Netzbetreiber nachvollziehbarer werden.
Die Veröffentlichungspflicht gründe sich auf die geänderte Fassung des § 31 Abs. 1 der ARegV. Die Vorschrift ordne die Pflicht zur Veröffentlichung ausdrücklich an. Die Änderung der Verordnung sei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – rechtmäßig und wirksam. Es habe eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Änderung bestanden. Außerdem sei die Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit der Entgeltregulierung schon seit Einführung der Anreizregulierungsverordnung ein Baustein im Modell der Anreizregulierung gewesen. Sie stehe im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben. Gerade im monopolistischen Netzbetrieb habe eine hohe Transparenz als Mittel zur Marktdisziplinierung und Schaffung von Akzeptanz besondere Bedeutung. Bei den in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführten Daten handele es sich außerdem nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestünde. Die dort genannten Informationen seien nicht geeignet, die wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers, etwa im Rahmen des „Wettbewerbs um das Netz“, nachhaltig zu beeinflussen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht gegen die Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2017 – VI‑5 Kart 33/16 [V]