Fruchtsaft unterliegt auch dann nicht der Pfandpflicht, wenn er mit Kohlensäure versetzt ist.

So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der Berufung eines Getränkeherstellers stattgegeben und die beklagte Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ verpflichtet festzustellen, dass die Glasflaschen des Getränks „PriSecco Cuvée Nr. 11 unreifer Apfel/Eichenlaub“ nicht der Pfandpflicht unterliegen.
Die klagende Klägerin stellt u. a. verschiedene alkoholfreie Getränkeprodukte aus Fruchtsaft mit Gewürzen und Kohlensäure her, die in sektähnlichen Glasflaschen vertrieben werden. Sie begehrt die Verpflichtung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Einwegverpackung eines ihrer Getränke als pfandfrei einzuordnen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen.
Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim der Klage stattgegeben und die beklagte Stiftung verpflichtet, festzustellen, dass die Getränkeverpackung des Getränks der Klägerin nicht pfandpflichtig ist:
Das Getränk, das zu 99 Prozent aus Fruchtsaft bestehe, dürfe wegen des Zusatzes von Eichenlaub, Kräutern, Gewürzen und Kohlensäure zwar lebensmittelrechtlich nicht als Fruchtsaft bezeichnet werden. Dies sei für die Bestimmung der Ausnahme von der Pfandpflicht für Fruchtsäfte nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG aber nicht entscheidend, weil der Begriff nicht lebensmittelrechtlich, sondern abfallrechtlich auszulegen sei.
Bei abfallrechtlicher Betrachtung sei das Getränk nicht als pfandpflichtiges „Erfrischungsgetränk“, sondern als pfandfreier „Fruchtsaft“ einzuordnen. Bei Fruchtsäften handele es sich nicht um pfandpflichtige Massengetränke, der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems sei nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen gerechtfertigt.
Auch aus Gründen des fairen Wettbewerbs sei bei dem betreffenden Getränk eine Gleichbehandlung mit nicht kohlensäurehaltigen Fruchtsäften sowie mit pfandfreien Schaumweinprodukten, als deren fruchtbasierte Alternative das Getränk vermarktet werde, geboten. Dass für Fruchtsäfte Mehrwegalternativen bestünden, habe den Gesetzgeber bisher nicht veranlasst, die Ausnahme von der Pfandpflicht für Fruchtsäfte zu streichen und dadurch einen Anreiz für den Umstieg auf mehrwegfähige Glasflaschen zu setzen.
Trotz der allgemeinen Zielsetzung des Verpackungsgesetzes, zur Abfallvermeidung den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke zu stärken und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen zu fördern, habe der Gesetzgeber darauf verzichtet, die in den pfandfreien Getränkesegmenten verbreiteten Einwegglasflaschen zur Teilnahme an einem Einwegpfandsystem zu zwingen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2025 – 10 S 1403/24