Auflösung einer Handelsgesellschaft – und der Beginn der (Sonder-)Verjährung

Die Auflösung der Gesellschaft ist nicht nur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 159 HGB aF, sondern zusammen mit ihrer Eintragung im Handelsregister auch für den Beginn der (Sonder-)Verjährung entscheidend. Der Schuldner muss, will er in den Genuss der (Sonder-)Verjährung kommen, nicht nur darlegen und im Streitfall beweisen, dass eine Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde, sondern auch, dass die Auflösung derselben zuvor tatsächlich erfolgt ist.

Auflösung einer Handelsgesellschaft – und der Beginn der (Sonder-)Verjährung

In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangt der klagende Erwerber aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs und Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung beim Kauf einer Eigentumswohnung in Mauer bei Heidelberg. Die Wohnung war 2005 von einer GmbH & Co. KG verkauft worden, deren Komplementärin die Komplementärin war; deren Geschäftsführer und Gesellschafter war zugleich Kommanditist der Verkäuferin. Nachdem die Verkäuferin bereits 2008 aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden war, machte der Erwerber seine Ansprüche Ende 2015 zunächst im Güteverfahren und anschließend 2016 gerichtlich geltend. Er fordert insbesondere die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wohnung sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflichten. Die Beklagte bestreitet eine Falschberatung und beruft sich darauf, dass etwaige Ansprüche bereits verjährt seien, da ihre Haftung mit der Auflösung der Verkäuferin geendet habe und die Verjährung bei Einleitung des Güteverfahrens bereits abgelaufen gewesen sei.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen1. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Berufung des Erwerbers zurückgewiesen2. Die hiergegen gerichtete Revision des Erwerbers hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg, sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht Nürnberg:

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat vom Erwerber gegen die Komplementärin erhobene Ansprüche – insbesondere deliktische Ansprüche, die nicht unter § 159 HGB aF fallen (können), als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Im Übrigen hat es offengelassen, ob die vom Erwerber geltend gemachten Ansprüche entstanden sind. Diese (etwaigen) Ansprüche seien jedenfalls nach § 159 Abs. 1 HGB aF, § 161 Abs. 2 HGB am 3.06.2013 und damit schon vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der Gütestelle am 1.12.2015 verjährt, und zwar aus folgenden Gründen:

Nach § 159 HGB aF verjährten die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werde, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliege. Die Verjährungsvorschrift des § 159 HGB aF sei auch hier anwendbar, weil die im Streitfall veräußernde Gesellschaft, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt habe, aufgelöst worden sei. Die Auflösung der Kommanditgesellschaft sei am 2.06.2008 im Handelsregister eingetragen worden, sodass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 2.06.2008 an- und am 3.06.2013 abgelaufen sei. Anhaltspunkte für einen späteren Verjährungsbeginn nach § 159 Abs. 3 HGB aF lägen nicht vor, da die klageweise geltend gemachten Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche allesamt infolge des Erwerbs der Immobilie im Jahr 2005 schon vorher entstanden und damit auch fällig gewesen seien. Zwar könne, anders als bei Eintragungen im Grundbuch, nicht schon aus dem Handelsregisterauszug nebst der notariell beglaubigten Anmeldung vom 14.05.2008 über die Auflösung der Gesellschaft und deren Löschung eine Vermutung für deren inhaltliche Richtigkeit abgeleitet werden. Ob und wann nach dem Auflösungsbeschluss letztlich die volle Beendigung der Gesellschaft eingetreten sei, sei aber nicht entscheidungserheblich, weil der Lauf der Verjährung bereits mit der Eintragung der Auflösung beginne. Entgegen der Auffassung des Erwerbers komme es bei der Auflösung auch nicht zu einer Anwachsung des Gesellschaftsanteils des Kommanditisten bei der Komplementärin. Einen sonstigen Grund, weshalb es zur Anwachsung gekommen sein sollte, habe der Erwerber auch nicht hinreichend vorgetragen. Ihn treffe aber dafür, dass die Gesellschaft entgegen der Eintragung im Handelsregister nicht aufgelöst worden sei, sondern – wie er meine – eine Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Anwachsung infolge des Ausscheidens eines Gesellschafters eingetreten sei, die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Daran ändere der Umstand, dass der Klagepartei regelmäßig Interna über gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen nicht zur Verfügung stünden und sie daher nur schwerlich Vortrag halten könne, hier nichts. Denn der Erwerber berufe sich auf die Vornahme einer zum Zwecke der Umgehung getroffenen gesellschaftsrechtlichen Gestaltung, die in Abweichung zu den im Register eingetragenen Vorgängen stehe. Dadurch drehe sich die Darlegungs- und Beweislast nicht dahingehend um, dass die Komplementärin zunächst gehalten wäre darzulegen, was nicht geschehen sei. Der Erwerber berufe sich darauf, dass für die Anwendung des § 159 Abs. 1 HGB aF im hiesigen Rechtsstreit infolge einer Anwachsung kein Platz sei. Dementsprechend sei es zunächst Aufgabe des Erwerbers, die tatsächlichen Voraussetzungen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche den Tatbestand der Norm – und damit das Eingreifen einer kürzeren Verjährungsfrist – ausschlössen. Der Vortrag des Erwerbers hierzu sei in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert. Zum einen habe der Erwerber keine Tatsachen dargelegt, die es verständlich machen könnten, dass die Verkäuferin nicht infolge vollständiger Aufzehrung des Vermögens liquidationslos, wie in der Anmeldung zur Eintragung durch den Geschäftsführer und Kommanditisten B. versichert, aufgelöst worden sei. Auch für eine reine Umfirmierung oder eine Übernahme der Geschäfte der aufgelösten GmbH & Co. KG im Rahmen einer Fortsetzungsklausel durch die übernehmende GmbH seien keine Tatsachen geschildert worden.

Diese Ausführungen hielten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht in allen Punkten stand. Das Oberlandesgericht Nürnberg weicht, wie die Revision mit Recht rügt, entscheidungserheblich von dem der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechenden3 und auch sonst allgemein anerkannten Grundsatz ab, dass der Schuldner – und nicht der Gläubiger – für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist darlegungs- und beweisbelastet ist.

Zu den Vorschriften, die den Beginn einer (Sonder-)Verjährung regeln, gehört § 159 Abs. 1 bis 3 HGB aF. Er findet, obschon mit Ablauf des 31.12.2023 formell außer Kraft getreten, im vorliegenden Fall weiterhin Anwendung, weil sämtliche Handlungen, die hier den Beginn der Verjährung (und deren Hemmung) bewirkt haben könnten, vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden4. Danach verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 159 Abs. 1 HGB aF; vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.12.2020 – II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 62). Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister, es sei denn, der Anspruch des Gläubigers wird erst später fällig; in diesem Fall beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 159 Abs. 2 und 3 HGB aF; BGH aaO).

Die (Sonder-)Verjährung knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 159 HGB aF an die Auflösung der Gesellschaft an5. Die Vorschrift sieht eine (Sonder-)Verjährung nur für den Fall der tatsächlichen Auflösung der Gesellschaft vor6. Eine solche ist (auch) anzunehmen, wenn die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird7. Dagegen ist § 159 HGB aF nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft durch Zusammenfallen der Anteile in einer Hand erlischt. Dieses Erlöschen kann auf dem Ausscheiden von Gesellschaftern oder auf dem Anteilserwerb durch den letztverbleibenden Gesellschafter beruhen. Beides sind Anwendungsfälle des § 160 HGB in der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung (im Folgenden: aF), nicht des § 159 HGB aF. § 160 HGB aF kommt aber nur dem ausgeschiedenen Gesellschafter zugute, während dem Letztverbleibenden weder § 159 HGB aF noch § 160 HGB aF hilft8.

Die Auflösung der Gesellschaft ist daher nicht nur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 159 HGB aF, sondern zusammen mit ihrer Eintragung im Handelsregister auch für den Beginn der (Sonder-)Verjährung entscheidend9.

Daraus folgt, dass der Schuldner für den Beginn der fünfjährigen (Sonder-)Verjährungsfrist des § 159 HGB aF die Darlegungs- und Beweislast trägt und demgemäß, will er in deren Genuss kommen, nicht nur darlegen und im Streitfall beweisen muss, dass eine Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde, sondern auch, dass die Auflösung derselben zuvor tatsächlich erfolgt, das heißt die eingetragene Tatsache richtig ist. Dem steht, anders als das Oberlandesgericht Nürnberg meint, nicht die „Eintragung im Handelsregister“ entgegen, weil § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB nur auf richtige Tatsachen Anwendung findet10 und § 15 Abs. 3 HGB dem Eintragungspflichtigen selbst ohnehin nicht zustattenkommt11.

Danach hat das Oberlandesgericht Nürnberg noch zutreffend gesehen, dass sich aus dem als Urkundenbeweis verwertbaren Handelsregisterauszug nebst der notariell beglaubigten Anmeldung vom 14.05.2008 über die Auflösung der Gesellschaft und deren Löschung eine Vermutung für deren inhaltliche Richtigkeit nicht ableiten lässt. Rechtsfehlerhaft hat es sodann jedoch angenommen, dass der Erwerber dafür, dass die Gesellschaft entgegen der Eintragung im Handelsregister nicht aufgelöst worden sei, sowie dafür, dass für die Anwendung des § 159 Abs. 1 HGB aF im hiesigen Rechtsstreit infolge einer Anwachsung kein Platz sei, die Darlegungs- und Beweislast zu tragen habe. Vielmehr obliegt es der Komplementärin, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 und 2 HGB aF darzulegen und zu beweisen.

Der Rechtsfehler ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht Nürnberg bei zutreffender Verortung der Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Beginns der (Sonder-)Verjährung nach § 159 HGB aF bei der Komplementärin zu einer für den Erwerber günstigeren Beurteilung gekommen wäre. Dass andere, der Vorschrift des § 159 HGB aF nicht unterfallende Ansprüche des Erwerbers gegen die Komplementärin gegeben sein könnten, ist bei Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstands entgegen der Ansicht der Revision nicht anzunehmen. Insbesondere fehlt es für deliktische Ansprüche (zB § 826 BGB) – unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens, nach welchem der Zeuge B. als Geschäftsführer der Verkäuferin und der Komplementärin genaue Kenntnisse von den für den Vertrieb der Wohnungen geflossenen Provisionen „hätte … haben müssen“ und er die „Vorgehensweise des Vertriebs [kannte, ] jedenfalls musste sie ihm bekannt gewesen sein“, das nur einen Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigt12 – zumindest am Vorsatz.

Das angefochtene Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden, weil Feststellungen nachzuholen sind. Es war vom Bundesgerichtshof insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Dabei wird das Oberlandesgericht Nürnberg gegebenenfalls auch zu beachten haben, dass eine Partei grundsätzlich nicht gehindert ist, Tatsachen zu behaupten und diese unter Beweis – hier: Gegenbeweis – zu stellen, von denen sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält13.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 2026 – III ZR 6/24

  1. LG Regensburg, Urteil vom 03.09.2020 – 73 O 1187/16[]
  2. OLG Nürnberg, Urteil vom 06.12.2023 – 2 U 3239/20[]
  3. zB BGH, Urteil vom 17.03.2022 – III ZR 226/20, WM 2022, 984 Rn.19; BGH, Urteile vom 23.01.2007 – XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 32; vom 03.06.2008 – XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 25; und vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 17; siehe auch Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Überbl v § 194 Rn. 24[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2024 – II ZR 143/23, WM 2025, 618 Rn. 9 und 14; Drescher in MünchKomm-HGB, 6. Aufl., § 151 Rn. 3[]
  5. Boesche in Oetker, HGB, 7. Aufl., § 159 Rn. 4[]
  6. Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 159 Rn. 3, 5[]
  7. Schmidt/Drescher in MünchKomm-HGB, 5. Aufl., § 159 Rn.19[]
  8. Schmidt/Drescher aaO; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.08.2019 – 7 U 55/18 40 f[]
  9. vgl. Drescher in MünchKomm-HGB, 6. Aufl., § 151 Rn. 21 und 25 und Habersack in Staub, HGB, 6. Aufl., § 151 Rn. 6 f und 17 jeweils für das seit dem 1.01.2024 an die Stelle der „Auflösung“ der Gesellschaft getretene „Erlöschen“ der Gesellschaft im Sinne des § 151 HGB; aA Saam in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 151 Rn. 7[]
  10. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – II ZR 299/17, NZG 2019, 861 Rn. 33[]
  11. BGH, Urteil vom 05.02.1990 – II ZR 309/88, NJW-RR 1990, 737 f; Gehrlein in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 15 Rn. 40[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018 – II ZR 455/17, WM 2019, 445 Rn.19[]
  13. vgl. zB BGH, Urteil vom 07.02.2019 – III ZR 498/16, NJW 2019, 1137 Rn. 37 mwN[]

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