Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind Ordnungsmittel im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung des Organs gegen den Vollstreckungstitel (allein) gegen das Organ festzusetzen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verbot das Landgericht Hamburg der B GmbH und dem Schuldner, ihrem Geschäftsführer, mit Urteil vom 11.02.2022 im Wege der einstweiligen Verfügung aus lauterkeitsrechtlichen Gründen, das Bewegungsspielzeug „M. “ anzubieten. Gegen das Urteil legte nur die Gesellschaft Berufung ein. Mit Urteil vom 09.06.2022 hob das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die gegen die Gesellschaft ergangene einstweilige Verfügung auf und wies den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurück. Kurz darauf fanden sich im Internet Mitteilungen darüber, dass die einstweilige Verfügung gegen die Gesellschaft aufgehoben worden sei und das Produkt in Kürze wieder erhältlich sein werde. Das Spielzeug wurde sodann auf der Internetseite der Gesellschaft und anderer Händler wieder zum Kauf angeboten.
Die Gläubigerin erblickt in den Ankündigungen und Kaufangeboten einen Verstoß des Schuldners gegen das ihm gegenüber nach wie vor wirksame Unterlassungsgebot. Sie hat am 5.07.2022 die Festsetzung eines Ordnungsgelds beantragt. Das Landgericht Hamburg hat den Antrag zurückgewiesen1. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ohne Erfolg geblieben2. Das Oberlandesgericht Hamburg hat den Ordnungsmittelantrag als unbegründet angesehen, weil eine Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Schuldner als Organ einer juristischen Person in der im Streitfall gegebenen Konstellation nicht in Betracht komme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel, der sowohl gegenüber der juristischen Person als auch ihrem Organ ergangen sei, ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen, wenn das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person gehandelt habe. Mit dem Sanktionscharakter der Ordnungsmittel sei es, so der Bundesgerichtshof weiter, nicht vereinbar, dass das Handeln einer natürlichen Person die Festsetzung ein und desselben Ordnungsmittels gegen mehrere Personen zur Folge habe. Dies gelte im Streitfall erst recht, weil es nicht gerechtfertigt erscheine, das Organ nach Aufhebung des Unterlassungstitels gegenüber der juristischen Person schlechter zu stellen als für den Fall, dass der Unterlassungstitel gegenüber beiden Parteien Bestand habe. Gegen die Verhängung eines Ordnungsmittels spreche weiter, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen eine juristische Person und ihr Organ nur in Betracht komme, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht nach § 31 BGB zurechenbar sei. Gegen das Organ könne daher ein Ordnungsmittel nur festgesetzt werden, wenn sein Fehlverhalten nicht deckungsgleich mit dem Fehlverhalten der juristischen Person sei, weil das Organ eine über sein Handeln für die juristische Person hinausgehende persönliche Schuld treffe. Im Streitfall sei das Verhalten des Schuldners jedoch deckungsgleich mit dem Verhalten der Gesellschaft. Die Gläubigerin habe nicht dargelegt, dass das Verhalten des Schuldners aufgrund einer Überschreitung der ihm als Organ übertragenen Angelegenheiten der Gesellschaft nicht nach § 31 BGB zugerechnet werden könne.
Mit der vom Oberlandesgericht Hamburg zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen den Schuldner weiter. Diese ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO), weil der Ausschluss der Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für das Ordnungsmittelverfahren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gilt3. Die Rechtsbeschwerde ist auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). Und in der Sache hatte sie vor dem dem Bundesgerichtshof Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht Hamburg gegebenen Begründung konnte die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Schuldner nicht abgelehnt werden:
Ist eine juristische Person Vollstreckungsschuldnerin, so ist, weil sie nicht selbst handlungsfähig ist, für die Prüfung einer Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO auf das Handeln ihrer Organe abzustellen, deren schuldhafte Zuwiderhandlung sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen muss4.
Ist die juristische Person ausschließliche Titelschuldnerin, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat5.
Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, so ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen6.
– 5 bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen6. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es bestehe kein Anlass, aufgrund einer der juristischen Person nach § 31 BGB zurechenbaren schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Organs daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das Organ festzusetzen oder dessen gesamtschuldnerische Haftung zu begründen7. Mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben, sei es schwerlich vereinbar, dass aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festgesetzt wird8. Ob an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die mittlerweile geltenden Grundsätze der eigenständigen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft9 festzuhalten ist, konnte im hier entschiedenen Streitfall offenbleiben.
Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind Ordnungsmittel im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung des Organs gegen den Vollstreckungstitel (allein) gegen das Organ festzusetzen. In einem solchen Fall droht die Gefahr der unangemessenen Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen einer von einer natürlichen Person begangenen Handlung gegenüber mehreren Personen nicht. Es besteht deshalb kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass es für die Prüfung einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel gemäß § 890 ZPO nicht darauf ankommt, in welcher Eigenschaft und für wen der Vollstreckungsschuldner tätig geworden ist10.
Der Umstand, dass das Organ die Zuwiderhandlung im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit für die juristische Person vorgenommen hat, ändert nichts daran, dass das Organ gegen eine (ausschließlich) ihm persönlich auferlegte Unterlassungspflicht verstoßen hat. Ist etwa eine Einzelperson zur Unterlassung verurteilt, so ist gegen sie auch dann ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO zu verhängen, wenn sie den schuldhaften Verstoß als Organ einer nachfolgend gegründeten juristischen Person begangen hat11.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg steht danach im Streitfall der Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO gegen den Schuldner nicht entgegen, dass dieser die Zuwiderhandlung als Geschäftsführer einer juristischen Person begangen hat. Das Oberlandesgericht Hamburg hat zu Unrecht angenommen, dass im Bereich der von § 31 BGB erfassten organschaftlichen Geschäftstätigkeit eine persönliche Haftung des Organs für eine Zuwiderhandlung gegen den allein ihm gegenüber bestehenden Vollstreckungstitel nicht in Betracht komme.
Abgesehen davon, dass der gegen die juristische Person ergangene Vollstreckungstitel aufgehoben worden ist und sich deshalb die Frage der Zurechnung von Handlungen ihres Organs gemäß § 31 BGB im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht stellt, bewirkt die Zurechnung von Handlungen des Organs gemäß § 31 BGB grundsätzlich keine Haftungsfreistellung des Organs, sondern lässt dessen etwaige Eigenhaftung unberührt12.
Droht nicht die Gefahr der unangemessenen Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen einer von einer natürlichen Person begangenen Handlung gegenüber mehreren Personen, so steht der Umstand, dass der Geschäftsführer im Rahmen seiner organschaftlichen Tätigkeit gehandelt hat, der Verhängung eines Ordnungsmittels ihm gegenüber wegen Zuwiderhandlung gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht nicht entgegen. Dies ist der Fall, wenn ein Vollstreckungstitel gegenüber der juristischen Person nicht oder – wie vorliegend – nicht mehr besteht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. April 2024 – I ZB 55/23
- LG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2023 – 416 HKO 114/21[↩]
- OLG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2023 – 15 W 13/23, WRP 2023, 1125[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.12.2023 – I ZB 42/23, GRUR 2024, 486 12] = WRP 2024, 490, mwN[↩]
- BVerfG, GRUR 2007, 618 11][↩]
- BGH, Beschluss vom 12.01.2012 – I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 7]; MünchKomm.ZPO/Gruber, 6. Aufl., § 890 Rn. 24; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rn. 12; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 890 Rn. 49; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl., § 890 Rn. 7[↩]
- BGH, GRUR 2012, 541 6]; Zöller/Seibel aaO § 890 Rn. 7; Teplitzky/Schilling, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl., Kap. 57 Rn. 34; Sturhahn in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl., § 890 ZPO Rn. 46; aA Lackmann in Musielak/Voit aaO § 890 Rn. 12; Rensen in Wieczorek/Schütze aaO § 890 Rn. 49; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 890 Rn. 24; zur Vertragsstrafe vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2014 – I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 56 f.] = WRP 2014, 948 – fishtailparka[↩][↩]
- BGH, GRUR 2012, 541 7][↩]
- BGH, GRUR 2012, 541 8]; zum Verbot der Doppelahndung gegenüber ein und demselben Schuldner vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 56/21, GRUR 2022, 1379 16] = WRP 2022, 1263[↩]
- dazu BGH, Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 17] – Geschäftsführerhaftung[↩]
- hierzu vgl. Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 69 Rn. 29; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 890 ZPO Rn. 41[↩]
- OLG Koblenz, WRP 1978, 833; vgl. auch OLG Hamm, GRUR 1979, 807, dessen Auffassung, ein Ordnungsmittel sei gegen den nunmehrigen Geschäftsführer zu verhängen, auch wenn die juristische Person als Rechtsnachfolgerin ebenfalls Titelschuldnerin sei, allerdings mit der vorstehend dargestellten BGH-Entscheidung nicht vereinbar sein dürfte[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1996 – VI ZR 90/95, NJW 1996, 1535 9]; Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 125 f.]; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 31 Rn. 13; MünchKomm.BGB/Leuschner, 9. Aufl., § 31 Rn. 35[↩]
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