Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Struktur der betroffenen Gesellschaft keinen Einfluss. Organe einer juristischen Person behalten ihre Stellung auch nach dessen Eröffnung.

Eine Einschränkung ergibt sich nur insoweit, als die Organe einer juristischen Person lediglich noch solche Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen.
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bleiben die Geschäftsführer im Amt. Es bleibt auch bei der gesellschaftsinternen Zuständigkeit für die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer nach § 46 Nr.5 GmbHG1.
Soweit die Gegenauffassung, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch Liquidatoren, nicht mehr aber Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden können, ihre Rechtsauffassung in einer Literaturstelle im Baumbauch/Hueck (= Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 60, Rn.92a) als bestätigt ansieht, verweist das Oberlandesgericht Hamm darauf, dass sich der dort genannte Sachverhalt nicht auf den Fall einer Insolvenzeröffnung bezieht.
Der Fall einer Insolvenzeröffnung stellt sich nämlich demgegenüber aus den vorstehenden Gründen als Sonderfall dahingehend dar, dass das Amt des Geschäftsführers mit Ausnahme des Umfangs der Befugnisse unverändert geblieben ist.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 2. September 2014 – 27 W 97/14
- BGH, NJW-RR 2007, 624-626, Rn.21 mit weiteren Nachweisen; Schmidt/Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Auflage, Vor § 64, Rn.105 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Befugnis zur Ernennung eines Geschäftsführers[↩]