Insolvenzanfechtung – BGH verschärft Blick auf Zahlungen an ehemalige Geschäftsführer

Bei der Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der schuldnerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf es auch im Fall kongruenter Deckung keiner weiteren Prognose mehr, wenn die GmbH ausschließlich durch die Beratungstätigkeit ihres früheren Geschäftsführers und Anfechtungsgegners Einnahmen erzielte, dieser keine weiteren nennenswerten Aufträge mehr annahm und daher keine Aussicht auf Zufluss nennenswerter liquider Mittel mehr bestand.

Insolvenzanfechtung – BGH verschärft Blick auf Zahlungen an ehemalige Geschäftsführer

Bei der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO kann ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch bei Zahlungen auf tatsächlich bestehende Forderungen vorliegen. Hat eine Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit faktisch eingestellt und besteht keine realistische Aussicht auf weitere Einnahmen, bedarf es keiner zusätzlichen Prognose über ihre künftige Fähigkeit zur Gläubigerbefriedigung.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Insolvenzverwalter einer GmbH geklagt, die Beratungsleistungen im Bereich der Unternehmenssanierung erbrachte und ihre Umsätze ausschließlich durch die Tätigkeit ihres früheren Geschäftsführers und Alleingesellschafters, erzielte. Zwischen Juli 2012 und März 2016 überwies die Gesellschaft insgesamt 151.270, 35 € an ihren beklagten früheren Geschäftsführer, obwohl sie unter anderem mit erheblichen Rückforderungsansprüchen aus Insolvenzanfechtungen im Zusammenhang mit früheren Beratungsmandaten konfrontiert war. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im März 2017 verlangte der Insolvenzverwalter die Rückgewähr dieser Zahlungen wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Dortmund gab der Klage teilweise statt und verurteilte den früherem Geschäftsführer zur Zahlung von 62.270, 35 € nebst Zinsen1, während das Oberlandesgericht Hamm die Klage auf dessen Berufung vollständig abwies2. Auf die Revision des Insolvenzverwalters hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen:

Die angefochtenen Zahlungen stellen Rechtshandlungen der GmbH dar, die in Folge des Vermögensabflusses zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO geführt haben. Mit der vom Oberlandesgericht Hamm gegebenen Begründung kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der GmbH als eine der weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Insolvenzverwalters aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 129 Abs. 1 InsO in der gemäß Art. 103j Abs. 1 EGInsO auf den Streitfall anwendbaren, bis zum 4.04.2017 geltenden Fassung nicht verneint werden.

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt voraus, dass der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seiner Rechtshandlung erkannt und gebilligt hat. Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Gläubigers liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter. Da es sich beim Benachteiligungsvorsatz sowie bei der Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, können die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden. Aufgabe des Tatrichters ist es, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen allerdings nicht schematisch angewandt werden3.

Der Tatrichter hat sämtliche für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechende Indizien zu prüfen, sofern er sich nicht bereits aufgrundlage einzelner Beweisanzeichen von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners überzeugen kann. Auch wenn einzelne Hilfstatsachen jeweils für sich genommen nicht ausreichen, den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu begründen, können doch mehrere von ihnen in ihrer Gesamtheit und gegebenenfalls in Verbindung mit dem übrigen Prozessstoff eine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Tatrichters sein4.

Die Würdigung der Beweise ist im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt5.

Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung und damit auch für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Begleicht der Schuldner in dieser Lage Forderungen einzelner Gläubiger, kann dies auch und insbesondere im Falle der Gewährung einer kongruenten Deckung dafür sprechen, dass er zumindest billigend die Benachteiligung anderer Gläubiger in Kauf nimmt6.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Benachteiligungsvorsatz im Fall der Anfechtung einer kongruenten Deckung nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist7. Hat der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt, ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird8. Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden9.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH im Zeitraum der angefochtenen Rechtshandlungen mit der Begründung des Oberlandesgerichts Hamm nicht verneint werden. In Bezug auf den daran anknüpfenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der GmbH erweist sich die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts Hamm als rechtsfehlerhaft.

Die Beurteilung, ob Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ist – wie die Revision mit Recht erinnert – allein anhand objektiver Umstände vorzunehmen10. Für die Frage, ob eine Verbindlichkeit bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigten ist, kommt es daher auf den materiellen Bestand der Verbindlichkeit an11.

Nach diesen Grundsätzen sind die Rückgewähransprüche des jeweiligen Insolvenzverwalters über das Vermögen der Unternehmen der D. -Gruppe in nicht unbeträchtlicher Höhe von 125.664 € bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen. Die Parteien stellen den Bestand der Rückgewähransprüche gemäß § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 129 Abs. 1 InsO, über die mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.09.2016 rechtskräftig entschieden worden ist, nicht infrage. Diese Verbindlichkeit war mit Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der Unternehmen der D. -Gruppe am 29.03.2012 fällig geworden, mit am 17.09.2012 zugegangenem Schreiben des jeweiligen Insolvenzverwalters ernsthaft eingefordert, hernach gerichtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH am 7.03.2017 nicht beglichen worden.

Ebenso wenig lässt sich mit der Begründung des Oberlandesgerichts Hamm eine Kenntnis der GmbH von ihrer Zahlungsunfähigkeit verneinen.

Ob der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat, hängt in erster Linie davon ab, ob er die Tatsachen kennt, welche die Zahlungsunfähigkeit begründen, und ob die gesamten Umstände zwingend auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Hierzu muss der Schuldner nicht nur die Forderungen kennen, sondern auch deren Fälligkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO.

Hält der Schuldner eine Forderung, welche die Zahlungsunfähigkeit begründet, aus Rechtsgründen für nicht durchsetzbar oder nicht fällig, steht dies einer Kenntnis entgegen, sofern bei einer Gesamtwürdigung der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend naheliegt. Der Schluss liegt zwingend nahe, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig12. Ist der Schuldner – wie hier – eine juristische Person, muss er sich das Wissen seines Vertretungsorgans nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen13.

Diese Maßstäbe hat das Oberlandesgericht Hamm in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verkannt. Es hat stattdessen angenommen, es komme nicht einmal auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung an, sondern es reiche aus, ass kein Anhaltspunkt dafür vorliege, die GmbH sei lediglich mangels Zahlungsmitteln dem Anspruch zur Verzögerung entgegengetreten. Zudem sei die Rechtsverteidigung nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Damit unterlässt es das Oberlandesgericht Hamm zu prüfen, ob im Streitfall ein redlich Denkender in der Lage der GmbH, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, sich – aufgrund der Kenntnisse des früheren Gechäftsführers als Geschäftsführer der GmbH wie als Empfänger der Zahlungen der GmbH – nicht der Einsicht verschließen konnte, dass die Insolvenzanfechtungsansprüche berechtigt waren und die Forderungen demgemäß eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH begründen konnten.

Das Oberlandesgericht Hamm hat nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Beklagte umfassende Kenntnis von allen für die Anfechtbarkeit der Zahlungen der D. -Gruppe erheblichen Tatsachen hatte, weil er sowohl aufseiten der GmbH als auch aufseiten der Insolvenzschuldnerinnen der D. Gruppe tätig war. Denn er hatte selbst an dem Eintritt dieser Tatsachen mitgewirkt. Der GmbH ist das Wissen des früheren Gechäftsführers als ihres damaligen Vertretungsorgans gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Damit waren der GmbH sämtliche Umstände, welche die Anfechtbarkeit der von der D. -Gruppe erhaltenen Zahlungen begründen, in vollem Umfang von vornherein bekannt.

Wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verfügte der für die GmbH handelnde Beklagte über umfassende Kenntnisse der Vermögenslage der Unternehmen der D. -Gruppe. Nachdem er am 13.01.2012 an einer Bankenrunde teilgenommen hatte, in der über mögliche Insolvenzszenarien gesprochen wurde, stellte er im Namen und als Geschäftsführer der GmbH am 30.01.2012 insgesamt sechs Vorschussrechnungen für die Übernahme der Organstellung „als Insolvenzgeschäftsführer“ durch den früherem Geschäftsführer über insgesamt 125.664 € an sechs der zehn Gesellschaften der D. – Gruppe. Die Rechnungen wurden von vier Gesellschaften der D. -Gruppe beglichen. Die Buchungen der Zahlungen an die GmbH erfolgte zwischen dem 30.01.2012 und dem 2.02.2012. Bereits am 2.02.2012 stellte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften des D. Verbunds Insolvenzanträge für die insgesamt zehn Gesellschaften der D. -Gruppe wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. In der Antragsschrift führte der Beklagte unter anderem aus, er habe die Geschäftsführung der antragstellenden Unternehmen am 2.02.2012 mit der Maßgabe übernommen, als fach- und insolvenzrechtskundiger Insolvenz- und Sanierungsmanager den vorläufigen Insolvenzverwalter in seiner Aufgabe zu unterstützen, den Geschäftsbetrieb im Kern zu erhalten sowie eine möglicherweise realisierbare, übertragende Sanierung zu fördern.

Nach den Feststellungen sowohl des Landgerichts wie des Oberlandesgerichts Hamm im Anfechtungsprozess hinsichtlich der Zahlungen der vier Gesellschaften der D. -Gruppe beglichen diese Gesellschaften Vorschussrechnungen unmittelbar vor dem ohnehin beabsichtigten Insolvenzantrag. Zu diesem Zeitpunkt waren die Gesellschaften drohend zahlungsunfähig; für ein schlüssiges Sanierungskonzept ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Zudem waren die Zahlungen nach den Feststellungen im Anfechtungsprozess jedenfalls insoweit inkongruent, als zwei der bezahlten Rechnungen an andere Gesellschaften der D. Gruppe gerichtet waren. Insoweit lag – auch nach den Maßstäben der neueren Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung14 – auf der Hand, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt sind.

Anders als die Revisionserwiderung meint, folgt aus dem BGH-Urteil vom 23.01.202515 nicht, dass nur (und erst) dann die Kenntnis des Schuldners vorliegt, wenn ein Gläubiger die Vollstreckung einleitet. Ist der rechtliche Bestand oder die Fälligkeit einer Forderung streitig, kann danach der Nachweis, dass diese Forderung besteht und fällig ist, für die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung auch – also nicht nur – dadurch geführt werden, dass ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine Forderung vorliegt16. Der Schuldner ist bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit gehalten, die streitige Forderung nicht (mehr) nur anteilig, sondern mit dem Nennwert zu berücksichtigen, wenn nicht nur die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Titel vorliegen, sondern der Titelgläubiger die Vollstreckung einleitet und der Schuldner daher zur Abwendung der Vollstreckung liquide Mittel benötigt17. Indessen bedingt nach dieser Entscheidung die Kenntnis des Schuldners weder das Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Titels noch die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel. Vielmehr genügt es auch weiterhin, wenn die Zahlungsunfähigkeit objektiv gegeben ist und sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig18.

Auf den darüber hinaus von der Insolvenzverwalterin über das Vermögen der P. später geltend gemachten Rückgewähranspruch kommt es für die Begründung der Zahlungsunfähigkeit und die Kenntnis der GmbH nicht mehr an. Deshalb bedarf es keines Eingehens auf die damit zusammenhängenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Hamm.

Gegenüber den Rückgewähransprüchen des jeweiligen Insolvenzverwalters über das Vermögen der Unternehmen der D. -Gruppe kann der Darlehensrückerstattungsanspruch gegen den früherem Geschäftsführer in Höhe von 133.050, 71 € mit der vom Oberlandesgericht Hamm gegebenen Begründung nicht als Zahlungsmittel der GmbH berücksichtigt werden. Denn es fehlt an Feststellungen zur Bereitschaft des früheren Gechäftsführers, der seinerzeit zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH war, die gegen ihn gerichtete Forderung der GmbH zur Bezahlung der fälligen Verbindlichkeiten einzusetzen.

Verwertbare Vermögensgegenstände können (nur) dann in die Liquiditätsbewertung einbezogen werden, wenn der Schuldner konkret in der Lage ist, sie binnen der Frist von drei Wochen zu verwerten. Handelt es sich – wie im Streitfall – um den Einzug von Forderungen gegen einen Drittschuldner, setzt dies voraus, dass der Anspruch fällig und der Drittschuldner leistungsfähig und leistungsbereit ist oder eine zwangsweise Durchsetzung innerhalb von drei Wochen erfolgen könnte. Fehlt es daran, ist insbesondere der Drittschuldner nicht innerhalb von drei Wochen bereit und in der Lage, eine Darlehensforderung zurückzuführen, ist hingegen Zahlungsunfähigkeit gegeben19.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die demnach gebotenen Feststellungen zur Fälligkeit der Darlehensforderung und zur Bereitschaft und Fähigkeit des früheren Gechäftsführers, sie binnen drei Wochen zu begleichen, nicht getroffen. Es hat sich stattdessen auf die Erwägung beschränkt, der Insolvenzverwalter habe nicht bestritten, dass der Anspruch der GmbH gegen den früherem Geschäftsführer bestanden habe und werthaltig gewesen sei; für eine fehlende Werthaltigkeit fänden sich auch keine Anhaltspunkte. Wie die Revision demgegenüber zutreffend rügt, hat der Insolvenzverwalter zweitinstanzlich vorgetragen, die Darlehensforderung gegen den früherem Geschäftsführer sei nicht zuletzt aufgrund der bestehenden Personenidentität zu keinem Zeitpunkt von der GmbH geltend gemacht worden. Der Beklagte als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH habe nicht daran gedacht, die gegen ihn gerichtete Forderung zur Bezahlung der fälligen Verbindlichkeiten einzusetzen. In der Tat hat die GmbH den Darlehensrückerstattungsanspruch gegen den früherem Geschäftsführer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens in keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Sie hat überdies von der naheliegenden Möglichkeit der Verrechnung keinen Gebrauch gemacht und stattdessen die angefochtenen Auszahlungen an den früherem Geschäftsführer vorgenommen. Es kommt hinzu, dass der Beklagte, nachdem die GmbH bereits den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Insolvenzanfechtungsansprüchen ausgesetzt war, sich der nach seiner Behauptung werthaltigen Verbindlichkeit entledigt und der GmbH an Erfüllungs statt den Anspruch gegen S. abgetreten hat. Dieser – erst vom Insolvenzverwalter verfolgte Anspruch war nicht kurzfristig zu realisieren. Denn der Zeuge hat nicht etwa gezahlt, sondern es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen und die Forderung erst nach Veräußerung einer Immobilie ausgleichen können.

Mit Hilfe des Darlehensrückerstattungsanspruchs gegen die Mutter des früheren Gechäftsführers in Höhe von 17.270, 35 € hätte die GmbH, wie ebenfalls schon das Landgericht zutreffend bemerkt hat, die um ein Vielfaches höheren Verbindlichkeiten aus Insolvenzanfechtung nicht ausgleichen können.

Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Oberlandesgericht Hamm im Streitfall für die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes ohne Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwaltervortrag eine weitere Prognose im Sinne des BGH-Urteils vom 06.05.202120 für erforderlich gehalten. Mit diesem Urteil ist der Bezugspunkt des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes erweitert worden. Demnach reicht es nicht aus, wenn der Schuldner weiß, dass er im Zeitpunkt der Vornahme der später angefochtenen Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann. Entscheidend ist, dass er weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er auch künftig nicht dazu in der Lage sein wird21. Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden; denn es bleibt eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Fallgestaltungen, in denen die Krise noch nicht so weit fortgeschritten ist oder aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung besteht8.

Für eine solche Hoffnung bleibt indessen kein Raum mehr, wenn die GmbH ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und keine Aussicht auf Besserung mehr besteht. Dann genügt der Blick auf die momentane Liquiditätslage und bedarf es keiner weiteren Prognose. Diese Voraussetzungen sind nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Insolvenzverwaltervortrag gegeben. Die GmbH nahm demnach im Streitfall jedenfalls billigend in Kauf, dass sie ihre (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können würde. Denn sie erzielte ausschließlich durch die Beratungstätigkeit des früheren Gechäftsführers Einnahmen, der nach der revisionsrechtlich zu unterstellenden Behauptung des Insolvenzverwalters im Anschluss an die gegen die GmbH erhobene Anfechtungsklage keine weiteren nennenswerten Aufträge mehr annahm. Daher bestand keine Aussicht mehr auf Zufluss nennenswerter liquider Mittel.

Überdies ist der Katalog der vom Bundesgerichtshof herausgebildeten Beweisanzeichen – auch bei der Anfechtung kongruenter Deckungen – nicht abschließend. Weitere für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechende Umstände sind denkbar; und vom Tatrichter in die in jedem Einzelfall vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die in Betracht kommenden Beweisanzeichen betreffen zum einen die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung. Erkennt ein Schuldner, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr alle seine Gläubiger wird befriedigen können, kann die Erfüllung einzelner Gläubigerforderungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen sein. Es ist aber nicht nur die wirtschaftliche Lage des Schuldners in den Blick zu nehmen. Auch Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlung können für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO sprechen. Insbesondere zu Vermögensverschiebungen, die zur Benachteiligung der Gläubigergesamtheit vorgenommen werden, kann es bereits im Vorfeld einer wirtschaftlichen Krise kommen22. Deshalb hat der Tatrichter neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch die Umstände in seine Würdigung einzubeziehen, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist23. Diese Umstände können bereits für sich genommen die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung tragen24. Gleiches gilt für die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Die Krise kann erkanntermaßen derart fortgeschritten gewesen sein, dass allein darauf eine im Sinne des § 286 ZPO hinreichende Überzeugung vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz gestützt werden kann. Die notwendige Überzeugung kann sich aber auch erst in einer Zusammenschau der wirtschaftlichen Lage und der Umstände ergeben, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist. Der Tatrichter darf deshalb seine Würdigung nicht auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners beschränken, erst recht nicht auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit25.

Die Revision rügt mit Recht, dass das Oberlandesgericht Hamm die demnach erforderliche Zusammenschau nicht vorgenommen hat. Nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters handelte es sich bei der GmbH lediglich um ein zwischengeschaltetes Vehikel für die Beratungstätigkeit des früheren Gechäftsführers. Die GmbH verfügte über keine anderen Einnahmen als Honorare aus der Beratungstätigkeit des früheren Gechäftsführers und reichte alle Einnahmen an diesen durch. Im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen hatte der Beklagte seine Beratungstätigkeit für die GmbH – wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist – weitgehend eingestellt. Abgesehen von den Forderungen gegen den früherem Geschäftsführer und S. und der zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht ausreichenden Darlehensforderung gegen die Mutter des früheren Gechäftsführers standen der GmbH keine weiteren Forderungen zu und bestand keine Aussicht mehr auf weitere Einnahmen, mit deren Hilfe eine Befriedigung der Verbindlichkeiten auch nur theoretisch möglich gewesen wäre. Die aufgrund dieser Zusammenhänge gebotene Gesamtschau hat das Oberlandesgericht Hamm nicht vorgenommen. Es hätte prüfen müssen, ob das Verhalten der GmbH, die zur Befriedigung der gegen sie gerichteten Anfechtungsansprüche letztlich nur auf Kosten des früheren Gechäftsführers in der Lage gewesen wäre, darauf angelegt war, die Folgen eines möglichen Unterliegens in den gegen sie geführten Anfechtungsprozessen zugunsten des früheren Gechäftsführers ins Leere laufen zu lassen, indem sie dessen Forderungen trotz ihrer kritischen Lage bestmöglich befriedigte.

Das angefochtene Urteil wurde daher vom Bundesgerichtshof (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) war, wurde sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückzuverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass auch die Erfüllung tatsächlich bestehender Verbindlichkeiten anfechtbar sein kann, wenn der Schuldner erkennt, dass die übrigen Gläubiger voraussichtlich nicht mehr vollständig befriedigt werden können. Hat eine Gesellschaft ihre wirtschaftliche Tätigkeit faktisch eingestellt und besteht keine realistische Aussicht auf weitere Einnahmen, kann sich eine zusätzliche Prognose über die künftige Entwicklung ihrer Liquidität erübrigen. Zudem dürfen Gerichte die Prüfung des Benachteiligungsvorsatzes nicht auf die Frage einer bereits eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit beschränken, sondern müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Besondere Bedeutung kommt dabei Zahlungen an ehemalige Geschäftsführer oder Gesellschafter zu, wenn diese die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft umfassend kennen und zugleich selbst von den Zahlungen profitieren. Für Insolvenzverwalter eröffnet die Entscheidung weitere Argumentationsmöglichkeiten bei der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen. Zu beachten ist allerdings, dass der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit lediglich zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen hat und damit noch keine abschließende Entscheidung über die Rückgewährpflicht getroffen wurde. Außerdem betraf das Urteil die bis zum 4.04.2017 geltende Fassung des § 133 InsO, was bei der Übertragung auf aktuelle Anfechtungsfälle zu berücksichtigen ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2026 – IX ZR 66/24

  1. LG Dortmund, Urteil vom 22.02.2023 – 12 O 451/20[↩]
  2. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2024 – I-27 U 40/23[↩]
  3. BGH, Urteil vom 17.09.2020 – IX ZR 174/19, NZI 2020, 1101 Rn. 16 f; vom 18.01.2024 – IX ZR 6/22, NZI 2024, 615 Rn. 9 f[↩]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2025 – IX ZR 184/22, NZI 2026, 147 Rn.20 mwN[↩]
  5. BGH, Urteil vom 03.03.2022 – IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 16[↩]
  6. BGH, Urteil vom 17.10.2024 – IX ZR 244/22, NZI 2025, 32 Rn. 15 mwN[↩]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30[↩]
  8. BGH, Urteil vom 06.05.2021, aaO Rn. 36[↩][↩]
  9. BGH, Urteil vom 06.05.2021, aaO; vom 24.07.2025 – IX ZR 134/23, BGHZ 244, 255 Rn. 33[↩]
  10. BGH, Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 88/16, BGHZ 217, 129 Rn. 33[↩]
  11. BGH, Urteil vom 24.02.2022 – IX ZR 250/20, NZI 2022, 425 Rn. 23 f; vom 23.01.2025 – IX ZR 229/22, NZI 2025, 269 Rn. 14 ff, 34; Beschluss vom 11.03.2025 – II ZR 139/23, ZInsO 2025, 1005[↩]
  12. BGH, Urteil vom 19.02.2009 – IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 14; vom 24.02.2022 – IX ZR 250/20, NZI 2022, 425 Rn. 24[↩]
  13. vgl. Borries/Huber/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl., § 130 Rn. 80; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 21. Aufl., § 133 Rn. 45 iVm § 130 Rn. 68 ff[↩]
  14. vgl. für Zahlungen an Berater bei drohender Zahlungsunfähigkeit: BGH, Urteil vom 03.03.2022 – IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 55 ff, 103 ff[↩]
  15. BGH, Urteil vom 23.01.2025 – IX ZR 229/22, NZI 2025, 269[↩]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2025, aaO Rn. 36[↩]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2025, aaO Rn. 44[↩]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2025, aaO Rn. 25 mwN[↩]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 88/16, BGHZ 217, 129 Rn. 70[↩]
  20. BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28[↩]
  21. BGH, Urteil vom 06.05.2021, aaO Rn. 31[↩]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2021 – IX ZR 266/19, NZI 2021, 727 Rn. 18 f[↩]
  23. BGH, Urteil vom 22.02.2024 – IX ZR 226/20, NZI 2024, 456 Rn. 21[↩]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2021, aaO[↩]
  25. BGH, Urteil vom 03.03.2022 – IX ZR 53/19, NZI 2022, 476 Rn. 13; vom 22.02.2024, aaO Rn. 22[↩]