Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters oder Vertragshändlers gemäß § 89b HGB ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Handelsvertreter (Vertragshändler) nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebseinstellung auf die Insolvenz des Handelsvertreters (Vertragshändlers) zurückzuführen ist1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die auf Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung des § 89b HGB auf einen Vertragshändler – in dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ein markengebundener Autohändler – entsprechend anzuwenden, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Vertragshändler so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann2.
Dem Autohersteller fließen aus der Geschäftsverbindung mit von dem inzwischen insolventen Vertragshändler neu geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile zu (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB). Die Insolvenzschuldnerin hat unstreitig in den Jahren ihrer Tätigkeit als Vertragshändlerin der beklagten Autoherstellerin eine größere Anzahl neuer Stammkunden geworben (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HGB). An diese Stammkunden sind im letzten Vertragsjahr 16 Neuwagen verkauft worden. Hieraus ist zu schließen, dass die Beklagte aus dem von der Vertragshändlerin geworbenen Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB gezogen hat. Dem liegt die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs3 nach § 287 Abs. 2 ZPO zulässige Schätzung zugrunde, dass die der Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die die Klägerin geworben hat (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB), der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, die die Klägerin infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF bzw. § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB in der seit 5. August 2009 geltenden Neufassung). Dass die dem Autohersteller verbleibenden Vorteile höher zu bewerten wären als die Provisionsverluste der Vertragshändlerin, macht im konkreten Fall keine Partei geltend, so dass die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 20094 und die hierauf erfolgte Neufassung des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB für den Streitfall ohne Auswirkungen bleiben.
Der Annahme, der Autohersteller habe aus der beendeten Geschäftsverbindung mit dem insolventen Vertragshändler erhebliche Vorteile gezogen, lässt sich nicht entgegenhalten, ihr seien aus der Werbetätigkeit der Insolvenzschuldnerin schon deswegen keine Vorteile zugeflossen, weil ihr ein Direktvertrieb von Fahrzeugen rechtlich nicht möglich sei und sie im Hinblick auf die Notwendigkeit der Gleichbehandlung aller Vertragshändler verpflichtet sei, dem an die Stelle der Insolvenzschuldnerin getretenen Vertragshändler bei zukünftigen Neuwagenverkäufen an – bereits von dieser geworbene – Stammkunden in gleicher Weise Händlerrabatte zu gewähren.
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB soll dem ausgeschiedenen Handelsvertreter einen Ausgleich dafür gewähren, dass die bislang von ihm verdienten Provisionen seine erbrachten Leistungen – Schaffung eines Kundenstamms – nicht vollständig abdecken5. Sein Nachfolger kann dagegen Provisionen für die künftig von ihm vermittelten Geschäfte verlangen. Beide Ansprüche bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 87, 87a, 89b HGB nebeneinander6. Dass ein Unternehmer „doppelt belastet“ wird, wenn er für die Umsätze mit Stammkunden nicht nur dem Handelsvertreter einen Ausgleich, sondern auch dessen Nachfolgern Provisionen zahlen muss, ist zwangsläufige Folge dieses Anspruchssystems. Dieser Umstand kann daher nicht zum Wegfall eines Ausgleichsanspruchs führen7. Für Ausgleichsansprüche eines Vertragshändlers in entsprechender Anwendung des § 89b HGB gilt nichts anderes, denn bei diesem nehmen die Rabatte, die er vom Hersteller auf dessen Listenpreis erhält, die Stelle der Provisionen eines Handelsvertreters ein8.
Die Anwendbarkeit des § 89b HGB scheitert auch nicht daran, dass der Vertragshändler wegen der erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ansprüche auf Provision verloren hat.
Nach der Regelung in § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF, die inzwischen mit dem Ziel der Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 20099 aufgehoben wurde10, kann der Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit er infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte. Bei der Auslegung dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof aus der Zweckbestimmung des Ausgleichsanspruchs den Grundsatz abgeleitet, dass bei der Feststellung der dem Handelsvertreter entstehenden Nachteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu fingieren ist und es auf die Gründe für dessen Beendigung ebenso wenig ankommt wie darauf, ob der Handelsvertreter bei der gedachten Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses überhaupt noch zur Vermittlung weiterer provisionspflichtiger Geschäfte imstande gewesen wäre. Ein Ausgleichsanspruch wurde daher unter anderem bei einer Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses durch Tod (auch bei Selbsttötung) des Handelsvertreters und bei einer auf Initiative des Handelsvertreters erfolgten einverständlichen Vertragsaufhebung gewährt11.
Der Ausgleichsanspruch ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter nach der Beendigung des Vertrages seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat12. Das gilt gleichermaßen, wenn die Betriebseinstellung – wie im vorliegenden Fall – auf die Insolvenz des Handelsvertreters (hier: Vertragshändlers) zurückzuführen ist13. Denn der Regelungszweck des § 89b HGB besteht darin, dem Handelsvertreter für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung des Kundenstamms liegt, eine Gegenleistung zu gewähren14. Unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks, der auf die Vergütung in der Vergangenheit erbrachter Leistungen gerichtet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Handelsvertreter bei gedachter Fortsetzung des Vertrages auch in Zukunft tatsächlich noch Provisionen hätte erzielen können.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 209/07
- Fortführung von BGH, Urteil vom 10.12.1997 – VIII ZR 329/96, NJW 1998, 1070[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom vom 22.10.2003 – VIII ZR 6/03, WM 2004, 991; und vom 13.01.2010 – VIII ZR 25/08, jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 29.03.1990 – I ZR 2/89, WM 1990, 1496[↩]
- EuGH, BB 2009, 1607 [Turgay Semen/ Deutsche Tamoil GmbH][↩]
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.04.2009 – VIII ZR 226/07, VersR 2009, 1116, m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 25/08, a.a.O.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 15.10.1964 – VII ZR 150/62, BGHZ 42, 244, 248; und vom 12.09.2007 – VIII ZR 194/06, BB 2007, 2475 Rn. 48; jeweils zu Ansprüchen ausgeschiedener Tankstellenhalter[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.04.2009 – VIII ZR 226/07, aaO m.w.N.; BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 25/08, a.a.O.[↩]
- EuGH, a.a.O.[↩]
- Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2512; vgl. dazu BT-Drs. 16/13672, S. 22[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 10.12.1997 – VIII ZR 329/96, NJW 1998, 1070[↩]
- BGH, Urteil vom 10.12.1997 – VIII ZR 329/96, a.a.O.; BGH, Urteil vom 02.07.1987 – I ZR 188/85, NJW-RR 1988, 42[↩]
- aA: Stumpf/Ströbl, MDR 2004, 1209, 1211 f.; Wendel/Ströbl, WRP 2005, 999 ff.; dagegen Wolff, ZVI 2008, 1, 8[↩]
- vgl. BT-Drs. 1/3856, S. 35; BGH, Urteil vom 13.05.1957 – II ZR 318/56, BGHZ 24, 214, 222[↩]
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- AG/LG Düsseldorf: Michael Gaida









