Das Call-Center als Handelsvertreter

Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Das Call-Center als Handelsvertreter

Der Bundesgerichtshof bejaht im vorliegenden Fall die Selbständigkeit des Call-Centers, weil dieses als Kapitalgesellschaft auf eigenes wirtschaftliches Risiko am Wirtschaftsleben teilgenommen hat. Die zur Abgrenzung eines persönlich abhängigen Angestellten (§ 84 Abs. 2 HGB) von einem selbständigen Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) entwickelten Kriterien1 finden lediglich dann Anwendung, wenn der Handelsvertreter eine natürliche Person ist. Handelt es sich dagegen wie im vorliegenden Fall um eine Kapitalgesellschaft, ist diese stets selbständige Gewerbetreibende im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB2.

Die GmbH war nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien auch im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ständig damit betraut, für die Auftraggeberin Geschäfte zu vermitteln. Hierzu genügt nicht, dass der Handelsvertreter nach der Vereinbarung mit dem Unternehmer für diesen nicht nur einmal, sondern immer wieder Geschäfte vermittelt; vielmehr muss er nach dieser Vereinbarung dazu verpflichtet sein, sich ständig um Geschäfte zu bemühen: nicht der Umstand, dass Geschäftsbeziehungen von längerer Dauer bestehen, sondern die beiderseitige, auf Dauer berechnete Bindung ist entscheidend3. Wer dagegen zwar des Öfteren Geschäfte für einen anderen vermittelt, ohne aber zu Bemühungen hierzu verpflichtet zu sein, ist nicht Handelsvertreter, sondern gegebenenfalls Makler4.

Weiterlesen:
Verjährungsbeginns für Rückgriffsansprüche im Frachtgeschäft

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Call-Center ständig mit Vermittlungsleistungen für die Auftraggeberin im Zusammenhang mit dem Abschluss von Zeitschriftenbelieferungsverträgen betraut gewesen. Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstleistungsvertrags war das Call-Center verpflichtet, sich aufgrund der ihm erteilten Einzelaufträge ständig um die Vermittlung von Zeitschriftenabonnementverträgen für die Auftraggeberin zu bemühen. Einer Verpflichtung des Call-Centers zu fortlaufenden Vermittlungsbemühungen für eine unbestimmte Vielzahl von Vertragsabschlüssen steht nicht der Umstand entgegen, dass ihm seitens der Auftraggeberin Adresslisten von Kunden übergeben wurden, die das Call-Center abzuarbeiten hatte. Das Call-Center war aufgrund dessen nicht lediglich mit der Vermittlung bestimmter Geschäfte beauftragt, was für die Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses im Regelfall nicht ausreicht5. Es hatte sich vielmehr innerhalb des ihm zugewiesenen Kundenkreises um den Abschluss möglichst vieler Zeitschriftenabonnementverträge zu bemühen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend. Die ständige Betrauung im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB erfordert im Übrigen nicht, dass das Vertragsverhältnis langfristig oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird6. Unerheblich ist danach, dass die Auftraggeberin dem Call-Center im Rahmen des bestehenden Dienstleistungsvertrags jeweils Einzelaufträge zur Vermittlung von Zeitschriftenabonnements erteilt hat.

Außerdem fehlt es nicht deswegen an der für die Qualifikation als Handelsvertreter erforderlichen Vermittlungstätigkeit des Call-Centers, weil deren Mitarbeiter bei der Führung der Werbegespräche mit den Kunden den von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Gesprächsleitfaden zu beachten hatten.

Weiterlesen:
Tankstellen-Stammkunden

Der Umstand, dass für den Abschluss der Abonnementverträge genaue Weisungen der Auftraggeberin bestanden, steht der Annahme, das Call-Center sei als Handelsvertreterin tätig geworden, nicht entgegen7.

Vermittlung ist in erster Linie auf den Abschluss von Geschäften gerichtete Tätigkeit, die den Abschluss vorbereitet und ermöglicht; sie ist Einwirken auf den Dritten8. Die vom Handelsvertreter zu erbringende Vermittlungstätigkeit setzt dabei nicht die Erbringung von Diensten höherer Art voraus. Ausreichend ist, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Abschluss des von ihm vermittelten Geschäfts mitursächlich geworden ist9.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Tätigkeit des Call-Centers ist für die Geschäftsabschlüsse mitursächlich gewesen, die dem streitgegenständlichen Provisionsanspruch zugrunde liegen. Im Übrigen fehlt es nicht völlig an einer vom Call-Center zu erbringenden eigenen Vermittlungsleistung. Der von der Auftraggeberin entwickelte Leitfaden enthält lediglich einen schematischen Ablaufplan für die zu führenden Werbegespräche, der die Mitarbeiter des Callcenters nicht der Aufgabe enthob, das auf Seiten des Kunden bestehende mögliche Interesse an einem von der Auftraggeberin vertriebenen Zeitschriftenmagazin im Gespräch zu ermitteln oder zu wecken.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2015 – VII ZR 336/13

  1. vgl. Emde in Staub, HGB Großkommentar, 5. Aufl., § 84 Rn. 24 ff. m.w.N.[]
  2. vgl. Emde in Staub, aaO, § 84 Rn. 30; MünchKomm-HGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 84 Rn. 21[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 01.04.1992 – IV ZR 154/91, NJW 1992, 2818, 2819; vom 12.11.1986 – I ZR 107/84, MDR 1987, 375; vom 04.12 1981 – I ZR 200/79, MDR 1982, 545, 546; vom 18.11.1971 – VII ZR 102/70, MDR 1972, 230 m.w.N.[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1971 – VII ZR 102/70, aaO[]
  5. vgl. Emde in Staub, HGB Großkommentar, 5. Aufl., § 84 Rn. 67; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 84 Rn. 42; Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 84 Rn. 38; OLG Bamberg, BB 1965, 1167 f.[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 01.04.1992 – IV ZR 154/91, NJW 1992, 2818, 2819[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1982 – I ZR 60/80, WM 1982, 1152, 1153[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1982 – I ZR 68/80, NJW 1983, 42[]
  9. vgl. BGH, Urteile vom 05.04.2006 – VIII ZR 384/04, NJW-RR 2006, 976, Rn.19; vom 20.02.1986 – I ZR 105/84, NJW-RR 1986, 709, 710; vom 11.03.1982 – I ZR 27/80, NJW 1982, 1757, 1758[]
Weiterlesen:
Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters / Bausparkassenvertreters

Bildnachweis: