Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters – und seine Berechnung

Macht ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, den Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten „Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und „Grundsätze Bauspar“1 zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V. der „Grundsätze Sach“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Leben“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Kranken“ und gemäß Nr. VI. der „Grundsätze Bauspar“ ausgleichsmindernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB a.F. kein Raum2.

Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters – und seine Berechnung

Ein Vertreter hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, seinen Ausgleichsanspruch unbeschadet der Schutznorm des § 89b Abs. 4 HGB nach den „Grundsätzen“ zu berechnen. Die „Grundsätze“ können jedenfalls dann, wenn deren Geltung zwischen Vertreter und Unternehmer nicht vereinbart ist, als Grundlage für die Schätzung (§ 287 ZPO) eines Mindestausgleichsbetrags herangezogen werden3.

Die hier relevanten Bestimmungen der „Grundsätze“ hinsichtlich der Anrechnung einer Altersversorgung4 gehen sämtlich davon aus, dass bei einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung ein Ausgleichanspruch insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus dieser Versorgung erhalten oder zu erwarten hat, und dass der kapitalisierte Barwert bzw. Kapitalwert der Versorgung von der gemäß den „Grundsätzen“ errechneten Höhe des Ausgleichsanspruchs abzuziehen ist.

Die Bestimmungen der „Grundsätze“, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden5, sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln; und vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht6. Die „Grundsätze“ sind nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Bestimmungen einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Durchschnittsadressaten unter Berücksichtigung der von den beteiligten Verbänden verfolgten Zwecke verstanden wird. Dabei ist insbesondere der Kompromisscharakter der „Grundsätze“ zu berücksichtigen. Diesem Kompromisscharakter der „Grundsätze“ entspricht es, dass sie nur einheitlich als Ganzes angewendet werden können7, wobei allerdings die ergänzende Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nicht prinzipiell ausgeschlossen ist5.

Nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmungen kommt es für eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung lediglich darauf an, dass der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Alters- versorgung erhalten oder zu erwarten hat. Darauf, ob sich der Unternehmer gegenüber dem Vertreter zum Aufbau einer Altersversorgung vertraglich verpflichtet hat, kommt es nach dem Wortlaut hingegen nicht an. Eine derartige Einschränkung ist auch nach Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmungen nicht geboten. Mit diesen Bestimmungen wird erkennbar der Zweck verfolgt, eine doppelte Belastung des Unternehmers durch freiwillige Finanzierung einer Altersversorgung, mit der der Unternehmer eine an sich dem Vertreter obliegende Aufgabe übernimmt, und durch Ausgleichszahlung zu vermeiden8. Unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung fällt unter die Anrechnungsbestimmungen auch eine Altersversorgung, die der Unternehmer zwar gegenüber dem Vertreter vertraglich zugesagt hat, zu deren Finanzierung er ursprünglich aber nicht verpflichtet war9. Nach dem Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmungen kommt es auch nicht darauf an, ob die Beiträge des Unternehmers zum Aufbau einer Altersversorgung vom Vertreter zu versteuern sind. Auch dies ändert nichts daran, dass der Unternehmer mit der freiwilligen Finanzierung einer Altersversorgung eine Aufgabe übernimmt, die an sich dem Vertreter obliegt10. Außerdem ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass in den Anrechnungsbestimmungen – entsprechend dem mit den „Grundsätzen“ verfolgten Zweck, die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen11 – nicht auf die Verhältnisse im Einzelfall abgestellt, sondern generell eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung bei einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung vorgesehen wird12. Insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB kein Raum.

Den vorstehenden Ausführungen steht nicht entgegen, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen Vertreter und Unternehmer, die unter Ausschluss anderer Billigkeitsgesichtspunkte im Voraus die Anrechnung einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung anordnet, wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirksam ist13. Der Kläger hat die „Grundsätze“ nach Beendigung des Vertragsverhältnisses als Schätzgrundlage herangezogen, was ihm freisteht, wozu er aber nicht gezwungen ist14. Hätte sich der Kläger mit der Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf die Anwendung der „Grundsätze“ geeinigt, so wäre die Schutznorm des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht anwendbar gewesen15. Vor diesem Hintergrund steht es der Anwendung der „Grundsätze“ als Ganzes im Falle der Heranziehung als Schätzgrundlage nicht entgegen, dass einzelne Klauseln der „Grundsätze“ den gesetzlichen Maßstäben nicht vollständig entsprechen.

Die „Grundsätze“ können wegen ihres Kompromisscharakters nur einheitlich als Ganzes herangezogen werden können. Zwar ist die ergänzende Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen“ nicht prinzipiell ausgeschlossen5. Für eine Modifikation der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen“ durch einen darin nicht vorgesehenen Zuschlag wegen fallbezogener Besonderheiten besteht jedoch kein Anlass, wenn ein Vertreter diese, obwohl er nicht dazu gezwungen ist, als Grundlage zur Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags heranzieht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2014 – VII ZR 282/12

  1. Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) „Grundsätze Sach“; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) für dynamische Lebensversicherungen „Grundsätze Leben“; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) in der privaten Krankenversicherung „Grundsätze Kranken“; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) im Bausparbereich „Grundsätze Bauspar“, abgedruckt bei Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 2, 9. Aufl., Anhang, S. 933 ff.[]
  2. Anschluss an BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 38, 46[]
  4. vgl. Nr. V. der „Grundsätze Sach“; Nr. V. der „Grundsätze Leben“; Nr. V. der „Grundsätze Kranken“; Nr. VI. der „Grundsätze Bauspar“; fortan: Anrechnungsbestimmungen[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 21.05.1975 – I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 809[][][]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2013 – VIII ZR 336/12, NJW 2013, 2421 Rn. 14 m.w.N.; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 546 Rn. 6, jeweils zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen[]
  7. vgl. Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 89b HGB Rn. 537; Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 11[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 23.05.1966 – VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 273; Urteil vom 21.05.2003 – VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350, 3351[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1983 – I ZR 139/81, WM 1984, 212, 213 f.[]
  10. vgl. auch OLG Saarbrücken, VW 1988, 1375, 1376[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 33[]
  12. vgl. Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 256[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2002 – VIII ZR 146/01, BGHZ 153, 6, 15[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 38[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 21.05.1975 – I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 808 f.; Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 32 m.w.N.[]

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