Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt dabei gemäß § 288 Abs. 1 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB.
Dieser erhöhte Verzugszinssatzvon 8% über dem Basiszinssatz gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch für den Ausgleichsansspruch eines Handelsvertreters, denn auch der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB.
Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr1 vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht2. Einer synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner bedarf es nicht.
Der in § 288 Abs. 2 und § 286 Abs. 3 BGB verwendete Begriff der Entgeltforderung geht auf die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zurück. Diese Richtlinie ist nach ihrem Art. 1 auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden, wobei als Geschäftsverkehr in Art. 2 der Richtlinie die Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen definiert sind, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen. Ziel ist es ausweislich der Erwägungsgründe 7 und 16 der Richtlinie sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken, und so der Gefahr der Insolvenz von Unternehmen und dem Verlust von Arbeitsplätzen entgegenzuwirken. Zu den Unternehmen gehören nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie auch Einzelpersonen, sofern diese eine unabhängige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausüben. Nach Art. 3 Abs. 1d der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Höhe der Verzugszinsen mindestens sieben Prozentpunkte über dem dort näher definierten Bezugszinssatz liegt.
Der deutsche Gesetzgeber wollte bei der Umsetzung der Richtlinie den sich aus ihr ergebenden hohen Zinssatz nur für den Anwendungsbereich der Richtlinie und damit für Entgeltzahlungen vorsehen3.
Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt nach diesen Ausführungen daher dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht4.
Für die Qualifikation einer Forderung als Entgeltforderung ist dagegen über die dargestellten Voraussetzungen hinaus nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht zu verlangen, dass zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner eine synallagmatische Verknüpfung bestehe5. Der Begriff der Entgeltlichkeit ist nicht mit dem Begriff des Synallagmas gleichzusetzen. Entgeltlichkeit liegt nicht nur bei gegenseitig verpflichtenden Verträgen im Sinne der §§ 320 ff. BGB vor, sondern auch dann, wenn die Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung des anderen Teils ist (sog. konditionelle Verknüpfung6. Auch in den letztgenannten Fällen stellt sich die Zahlung wirtschaftlich als Entgelt für die Leistung dar7.
Nach diesen Maßstäben ist der Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB als Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB zu qualifizieren8.
Der Bundesgerichtshof sieht in dem Ausgleichsanspruch in Übereinstimmung mit der im Schrifttum weit überwiegenden Auffassung einen Vergütungsanspruch, der dem Handelsvertreter die restliche, durch Provisionszahlungen bis zum Vertragsende noch nicht abgegoltene Gegenleistung für einen auf seiner Vermittlungstätigkeit beruhenden Vorteil verschaffen soll, der in der Schaffung des Kundenstamms besteht9. Ausgangspunkt dieses Verständnisses ist die Provisionsregelung des § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB, nach welcher dem Handelsvertreter für jeden von ihm vermittelten Einzelabschluss eine Provision zusteht. Die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters führt jedoch über den Abschluss einzelner Geschäfte hinaus zum Aufbau eines Kundenstammes. Dieser Erfolg wird während der Dauer des Handelsvertretervertrages zum einen durch die bei Stammkunden häufig erleichterte Vermittlung von den Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 HGB begründenden Geschäftsabschlüssen und zum anderen durch den Provisionsanspruch für Folgegeschäfte nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 HGB abgegolten. Soweit die durch den Handelsvertreter geschaffenen Kundenbeziehungen das Ende des Vertragsverhältnisses überdauern, hat – jenseits der engen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs nach § 87 Abs. 3 HGB – aber allein der Unternehmer den Nutzen, für den er dem Handelsvertreter als Gegenleistung ein Entgelt zahlen muss10.
Der Ausgleichsanspruch ist allerdings kein reiner Vergütungsanspruch, weil sowohl die Entstehung als auch die Bemessung des Anspruchs weitgehend durch Aspekte der Billigkeit beeinflusst werden11. Dabei dürfen diese Billigkeitsaspekte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 17 Abs. 2 der Handelsvertreterrichtlinie12, der der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 89b Abs. 1 HGB mit Wirkung vom 5. August 2009 Rechnung getragen hat13, zwar nicht ausschließlich zu einer Anpassung des Ausgleichsanspruchs nach unten führen14. Dennoch darf der Anspruch auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung nicht allein auf Billigkeitserwägungen gestützt werden15. Denn sowohl Art. 17 Abs. 2a Spiegelstrich 1 der Handelsvertreterrichtlinie als auch § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HGB knüpfen das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs an die Voraussetzung, dass der Handelsvertreter für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht.
Der Umstand, dass es sich bei § 89b HGB um einen Mischtatbestand handelt, der aus einer Entgelt- und einer Billigkeitskomponente besteht, hindert seine Qualifikation als Entgeltforderung nicht16. § 288 Abs. 2 BGB verfolgt in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/35/EG den Zweck sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr abschrecken, und so der Gefahr von Insolvenzen von Unternehmen und dem Verlust von Arbeitsplätzen vorzubeugen. Dieser Sinn erfordert die Einbeziehung einer Geldforderung schon dann, wenn sie auch – wenn auch nicht ausschließlich – die Vergütung einer vom Gläubiger erbrachten oder zu erbringenden Gegenleistung darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Handelsvertreter durch die Zahlung des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende ein Entgelt erhält, welches er im Falle der Vertragsfortsetzung nicht sofort, sondern erst in Form von Provisionen aus weiteren Geschäftsabschlüssen erhalten hätte. Diesem Vorteil wird bereits durch die vorzunehmende Abzinsung17 Rechnung getragen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 259/09
- ABl. EG Nr. L 200 S. 35[↩]
- Anschluss an BGH, Urteil vom 21. April 2010 – XII ZR 10/08[↩]
- Stellungnahme des Bundesrates zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/6857, S. 14; aufgegriffen in der Gegenäußerung der Bundesregierung, aaO, S. 51, und der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drs. 14/7052, S. 187[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2010 – XII ZR 10/08; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 286 Rdnr. 27, § 288 Rdnr. 8; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB (2009), § 286 Rdnr. 95, § 288 Rdnr. 17; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 286 Rdnr. 39, § 288 Rdnr. 5; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 286 Rdnr. 75[↩]
- so aber auch MünchKommBGB/Ernst, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.01.1951 – II ZR 18/50, NJW 1951, 268; und vom 11.11.1981 – IVa ZR 182/80, NJW 1982, 436; Palandt/Grüneberg, aaO, Einf. v. § 320 Rdnr. 7; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., Vor § 320 Rdnr. 6; MünchKommBGB/Emmerich, aaO, Vor § 320 Rdnr. 10[↩]
- Soergel/Gsell, aaO[↩]
- so auch OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2008 – 18 U 164/07; OLG München, Urteil vom 17.12.2008 – 7 U 3114/08; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 12.02.2009 – 6 U 60/08; Staub/Emde, HGB, 5. Aufl., § 89b Rdnr. 337[↩]
- st. Rspr.; BGHZ 24, 214, 220 ff.; 29, 275, 278 f.; 41, 129, 133; 45, 268, 270 f.; 45, 385, 386; BGH, Urteile vom 10.05.1984 – I ZR 36/82, NJW 1985, 58; vom 06.02.1985 – I ZR 175/82, NJW 1985, 3076; vom 06.08.1997 – VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71; vom 10.07.2002 – VIII ZR 58/00, NJW-RR 2002, 1548; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 89b Rdnr. 2; Staub/Emde, aaO, § 89b Rdnr. 14 ff.; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 89b Rdnr. 5; Roth in: Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., § 89b Rdnr. 1; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 89b Rdnr. 2; Oetker/Busche, HGB, § 89b Rdnr. 1; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 27 V 2; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 15 VII 1; Küstner, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 3. Aufl., S. 31 f.; Thume, BB 2009, 1026, 1028; Ball in: Saenger/Schulze, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 2000, S. 17 ff.; vgl. auch die amtliche Begründung zu § 89b HGB, BT-Drs. I/3856, S. 33, 35[↩]
- vgl. Staub/Emde, aaO, Rdnr. 14 ff.; Ball, aaO, S. 18[↩]
- st. Rspr.; BGHZ 24, 214, 222; 45, 268, 270 f.; 45, 385, 386; vgl. auch BVerfG, NJW 1996, 381; Staub/Emde, aaO, Rdnr. 16 f.; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, Rdnr. 6; Baumbach/Hopt, aaO, Rdnr. 3; Schnabl, NJW 2009, 955[↩]
- Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, ABl. EG Nr. L 382 S. 17[↩]
- Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009, BGBl. I 2512[↩]
- EuGH, Urteil vom 26.03.2009 – C-348/07 [Turgay Semen/Deutsche Tamoil GmbH], EuZW 2009, 304; Thume, BB 2009, 2490, 2493; Emde, DStR 2009, 1478, 1482 f.[↩]
- so zur Rechtslage vor Erlass des EuGH-Urteils: BGH, Urteil vom 11.12.1996 – VIII ZR 22/96, NJW 1997, 655; Ball, aaO, S. 19; zur neuen Rechtslage: Thume, aaO; Emde, aaO, S. 1483; vgl. auch den Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung von Artikel 17 der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, KOM 96, 364 endg., S. 1 ff.[↩]
- aA Schnabl, NJW 2009, 955 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.08.1997, aaO, m.w.N.[↩]









