Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen nicht als Herkunftsmittel auffassen, auch wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung findet. Die Eintragung eines solchen Bildzeichens in das Markenregister ist wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet1. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden2. Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen3.
Bei Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, wird im Allgemeinen die erforderliche (konkrete) Unterscheidungseignung fehlen. Soweit die Elemente eines Bildzeichens nur die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstellen oder sich in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln erschöpfen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zeichen im Allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. Weist das in Rede stehende Zeichen dagegen nicht nur die Darstellung von Merkmalen, die für die Ware typisch oder lediglich von dekorativer Art sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht, so kann die Unterscheidungskraft nicht verneint werden4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2010 – I ZB 68/09
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.01.2010 – C-398/08, GRUR 2010, 228 Tz. 33 = WRP 2010, 364 – Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 09.07.2009 – I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Tz. 23 = WRP 2010, 260 – ROCHER-Kugel[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 04.12.2008 – I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 = WRP 2009, 813 – Willkommen im Leben; und vom 14.01.2010 – I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 = WRP 2010, 891 – hey![↩]
- EuGH, Urteil vom 08.05.2008 – C-304/06 [Eurohypo/HABM], Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608; BGH, Beschluss vom 15.01.2009 – I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Tz. 8 = WRP 2009, 439 – STREETBALL[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 26.10.2000 – I ZB 3/98, GRUR 2001, 239 f. = WRP 2001, 31 – Zahnpastastrang; vom 16.11.2000 – I ZB 36/98, GRUR 2001, 734, 735 = WRP 2001, 690 – Jeanshosentasche; vom 03.07.2003 – I ZB 21/01, GRUR 2004, 331, 332 = WRP 2004, 351 – Westie-Kopf; vom 29.04.2004 – I ZB 26/02, GRUR 2004, 683, 684 = WRP 2004, 1040 – Farbige Arzneimittelkapsel; und vom 12.08.2004 – I ZB 1/04, GRUR 2005, 257, 258 = WRP 2005, 217 – Bürogebäude[↩]











