Wer durch eine Festpreisgarantie das Risiko steigender Beschaffungskosten übernimmt, kann sich nicht unter Berufung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage von dieser Bindung lösen. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm auch bei außergewöhnlichen Preissteigerungen infolge des Ukrainekriegs und möglichen ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten des Energieversorgers.
So durfte die ExtraEnergie GmbH nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ihre Strom- und Gaspreise im Herbst 2022 nicht durch einseitige Anschreiben an ihre Kunden erhöhen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den Energieversorger entschieden. Nach dem Urteil vom 5. Oktober 2026 sind sämtliche angegriffenen Preiserhöhungen zum 1. September, 1. November und 1. Dezember 2022 unwirksam. Für die betroffenen Kunden gilt weiterhin der ursprünglich vereinbarte Preis. Soweit sie die erhöhten Entgelte gezahlt haben, erfolgten diese Zahlungen im Umfang der Erhöhungen ohne Rechtsgrund.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob sich ExtraEnergie angesichts stark gestiegener Beschaffungskosten einseitig von einer zuvor zugesagten Preisgarantie lösen durfte. Das Unternehmen hatte seinen Bestandskunden nachträglich eine kostenlose Preisfixierung für das kommende Jahr angeboten. In dem Anschreiben verwies es auf bereits erhebliche Preissteigerungen am Energiemarkt und erklärte zugleich, für sämtliche Kunden vollständig abgesichert zu sein. Um die Preisfixierung zu erhalten, sollten die Kunden nichts unternehmen müssen. Als die Einkaufspreise für Strom und Gas im Verlauf des Jahres 2022 weiter erheblich stiegen, berief sich ExtraEnergie auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Aufgrund der Entwicklung am Großhandelsmarkt sei es dem Unternehmen nicht mehr zuzumuten gewesen, an den vereinbarten Preisen festzuhalten.
Das Oberlandesgericht Hamm folgte dieser Argumentation nicht. Ausschlaggebend war die mit der Festpreisgarantie verbundene Übernahme des Beschaffungsrisikos. Nach der Beurteilung des Gerichts hatte ExtraEnergie damit auch das Risiko deutlich höherer Preissteigerungen in Kauf genommen, wie sie infolge des am 24. Februar 2022 begonnenen Ukrainekriegs eingetreten waren. Die außergewöhnliche Marktentwicklung rechtfertigte deshalb keine Abkehr von der zugesagten Preisbindung.
Auch mögliche ernsthafte Liquiditätsschwierigkeiten änderten nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm daran nichts. Das Geschäftsmodell des Unternehmens sei gerade darauf ausgerichtet gewesen, mit Festpreisangeboten Kunden zu gewinnen oder sie von einem Wechsel zu anderen Versorgern abzuhalten. Die wirtschaftlichen Chancen dieses Angebots seien mit der Verpflichtung verbunden gewesen, die daraus entstehenden Beschaffungsrisiken zu tragen. ExtraEnergie durfte die gestiegenen Kosten daher nicht entgegen der Festpreisabrede an jene Kunden weitergeben, denen es zuvor Preissicherheit zugesagt hatte.
Die Entscheidung stellt damit die vertragliche Risikoverteilung in den Mittelpunkt. Für die Berufung auf § 313 BGB genügt es nach der Argumentation des Gerichts nicht, dass sich ein übernommenes Risiko in außergewöhnlichem Umfang verwirklicht oder die Vertragserfüllung erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten verursacht.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil unterstreicht die Tragweite von Festpreisgarantien für Energieversorger: Wer Preissicherheit zur Kundengewinnung oder Kundenbindung verspricht, muss die damit übernommenen Beschaffungsrisiken bei seiner Vertragsgestaltung und Kalkulation berücksichtigen. Für betroffene Kunden ist wesentlich, dass die angegriffenen Erhöhungen unwirksam sind und die darauf entfallenden Mehrzahlungen nach der Entscheidung ohne Rechtsgrund geleistet wurden. Bei der Prüfung möglicher Rückforderungen kommt es auf die jeweilige Preisvereinbarung, die erfassten Erhöhungen und die tatsächlich geleisteten Zahlungen an. Die Entscheidung lässt sich zugleich nicht pauschal auf jede Energiepreiserhöhung übertragen; maßgeblich ist die konkrete vertragliche Risikoübernahme durch die Preisgarantie.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 5. Oktober 2026 – 2 VKl 2/23











