Mitbewerber und Wettbewerbsverhältnis

Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen1.

Mitbewerber und Wettbewerbsverhältnis

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann2. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen3.

Demgemäß verneinte das Oberlandesgericht Hamm im vorliegenden Fall das Vorliegen eines unittelbaren konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Sie setzen keine gleichartigen Waren bzw. gewerblichen Leistungen ab. Sie sind nicht auf demselben sachlich relevanten Markt tätig. Die Klägerin bietet als Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungskörpern den ihr angeschlossenen Unternehmen die bundesweite, einheitliche Retourlogistik für Altlampen an. Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern. Zu ihrem Kundenkreis gehören Wiederverkäufer bzw. Zwischenhändler, möglicherweise auch Endverbraucher. Für die Beklagte besteht zwar infolge der Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG eine gesetzliche Rücknahmepflicht nach § 10 ElektroG. Diese steht im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, dem Verkauf von Beleuchtungskörpern. Das ändert aber nichts daran, dass sie nicht auf demselben sachlichen Markt wie die Klägerin tätig ist. Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sind die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen der Parteien nicht austauschbar. Vielmehr kommt die Beklagte dann, wenn sie nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin gilt, selbst als Kundin der Klägerin in Betracht.

Weiterlesen:
Der irreführende Preisvergleich von Gerüstboden

Auch ein sog. mittelbares Wettbewerbsverhältnis4 liegt zwischen den Parteien nicht vor. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es zwar, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören3. Die Klägerin versucht aber auch nicht mittelbar, wie die Beklagte Beleuchtungskörper abzusetzen. Die Beklagte bietet demgegenüber keine Retourlogistik für andere Unternehmen, insbesondere für Hersteller an.

Der Umstand, dass die Besitzer von ausgedienten Beleuchtungsmitteln nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet sind, diese der getrennten Entsorgung zuzuführen, macht sie nicht zu mittelbaren Kunden der Klägerin. Denn ein Endverbraucher hat nicht für die Organisation des Rücknahmesystems bzw. die Retourlogistik Sorge zu tragen. Die Parteien stehen insoweit gerade nicht im Wettbewerbsverhältnis zueinander. Denn der Beklagten ist nicht an der Rücknahme der Beleuchtungskörper, geschweige denn den damit einhergehenden Entsorgungskosten gelegen.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und Absatzbeeinträchtigung annehmen. Dies kann möglicherweise im Falle eines Behinderungswettbewerbs (§ 4 Nr. 7 bis 10 UWG) in Betracht kommen5. Darum geht es hier indes nicht. Denn die Klägerin macht Verstöße im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG geltend.

Für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es schließlich nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Wettbewerbshandlung in ihrem eigenen Marktstreben irgendwie betroffen ist. Auch eine bloße Beeinträchtigung reicht nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt3. So liegt es hier.

Weiterlesen:
Eigentumsstörung - und der Unterlassungsanspruch gegen mehrere Mitstörer

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24. Juli 2014 – 4 U 142/13

  1. BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 95[]
  2. BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker[]
  3. BGH, GRUR 2014, 573 – Werbung für Fremdprodukte[][][]
  4. vgl. dazu Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 2 UWG Rn. 96 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, 3. Aufl., § 2 UWG Rn. 138, 141[]
  5. vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 99 und 105[]

Bildnachweis: