Die Regelung der Münchener Taxiordnung über eine Standplatzpflicht für Taxen ist unwirksam. Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen.

Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einen Normenkontrollverfahren entschieden, dass von einem in München tätigen Taxifahrer angestrengt worden war. In diesem Normenkontrollverfahren wendet sich der Taxifahrer gegen eine Vorschrift der Taxiordnung der Landeshauptstadt München, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen (sogenannte Standplatzpflicht).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat dem Antrag stattgegeben und die angegriffene Vorschrift für unwirksam erklärt [1]. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt und die dagegen gerichtete Revision der Landeshauptstadt München zurückgewiesen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar unzutreffend angenommen, § 47 Abs. 3 PBefG genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung. Auch folgt aus der bundesrechtlichen Pflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten, kein Verbot, eine gleichlautende Bestimmung in einer Rechtsverordnung zu wiederholen.
Das Personenbeförderungsgesetz enthält jedoch keine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht für Taxen.
Es ermächtigt nur zum Erlass einer Rechtsverordnung, die den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs regelt. Die Standplatzpflicht unterfällt keinem dieser drei Regelungsbereiche. Insbesondere stellt sie keine Einzelheit des Dienstbetriebs dar, sondern gehört zu den grundlegenden Elementen des Verkehrs mit Taxen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 CN 2.19
- BayVGH, Urteil vom 19.06.2018 – 11 N 17.1693[↩]