Örtliche Wartefristen für den zukünftigen Anwaltsnotar

In den Gebieten des Anwaltsnotariats soll ein Anwalt in der Regel als Notar nur bestellt werden, wenn er bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war und seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist, § 6 Abs. 2 BNotO.

Örtliche Wartefristen für den zukünftigen Anwaltsnotar

Diese örtliche Wartefrist nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO ist nicht schon dann gewahrt, wenn der Rechtsanwalt seit mehr als drei Jahren Gesellschafter und Prokurist einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist, die in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich eine Zweigstelle unterhält.

Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO zieht der Bundesgerichtshof nicht in Zweifel1. Als Notar soll „in der Regel“ nur bestellt werden, wer die örtliche Wartezeit eingehalten hat. Der Kläger erfüllt die örtliche Wartezeit nicht. Die Stellung als Gesellschafter und die Tätigkeit als Prokurist in einer überörtlichen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die auch eine Zweigstelle im Amtsbereich des zu besetzenden Notariats hat, schafft für sich genommen nicht schon die mit der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO auch bezweckte örtliche Vertrautheit des Bewerbers mit den Gegebenheiten des entsprechenden Amtsgerichtsbezirks. Dass und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger als Prokurist der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aufgrund eigener Anwaltstätigkeit vor dem Amtsgericht Münster die notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen für das von ihm angestrebte Notariat gelegt hat, ist durch den Vortrag von Tatsachen nicht hinreichend belegt.

Das Regelerfordernis der Einhaltung der örtlichen Wartezeit ist der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern vorgelagert (§ 6 Abs. 3 BNotO). Würde allein die bessere Eignung als solche genügen, um von dem Erfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO abzusehen, verlöre es seine eigenständige Bedeutung2.

Bundesgerichtgshof, Beschluss vom 21. Februar 2011 – NotZ(Brfg) 6/10

  1. vgl. BVerfGE 110, 303, 322 ff.; BVerfG, DNotZ 2003, 375 f.[]
  2. BGH, Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 77[]