Osterhasen

Pünktlich zum Weihnachtsfest entscheidet das Gericht der Europäischen Union über Osterhasen. Zumindest über goldigen Osterhasen und ihre Markeneintragung.

Osterhasen

Die Formen eines Hasen oder Rentiers aus Schokolade mit einem rotem Band können nach diesen jetzt verkündeten Urteilen des Europäischen Gerichts nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, denn diese Formen sowie die eines Glöckchens mit einem rotem Band, eines Schokoladenhasen und einer Schokoladenmaus haben keine Unterscheidungskraft.

Hintergrund war ein Streit über Gemeinschaftsmarken: Die Gemeinschaftsmarke, die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante angemeldet werden kann, gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, wie Wörter, die Form einer Ware oder ihre Aufmachung. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, kann jedoch grundsätzlich nicht eingetragen werden.

Zwischen Februar 2004 und November 2005 meldete die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) vier dreidimensionale Zeichen als Gemeinschaftsmarken an:

  • die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist2,
  • die Form eines Rentiers aus Schokolade mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist3,
  • die Form eines goldenen Glöckchens mit rotem Band4 und
  • die Form eines Schokoladenhasen in der Farbe Gold5.

Am 10. Juni 2005 meldete die August Storck AG eine einfache Quadergrundform aus Schokolade, auf deren Oberseite sich ein Relief in Form einer Maus befindet und die die Farbe Braun aufweist, als eine dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an6.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies alle fünf Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass die Marken keine Unterscheidungskraft hätten. Lindt & Sprüngli und Storck erhoben gegen diese Entscheidungen des HABM Nichtigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union. Eine solche Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.

Allerdings blieben die Nichtigkeitsklagen von Storck und von Lindt & Sprüngli ohne Erfolg: das Gericht der Europäischen Union wies jetzt die Klagen von Lindt & Sprüngli sowie von Storck ab und bestätigte damit die Entscheidungen des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt, mit denen die Markenanmeldungen zurückgewiesen worden waren.

Das Gericht der Europäischen Union weist zunächst darauf hin, dass die Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass diese Marke es ermöglicht, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Des Weiteren betont das Europäische Gericht, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen sind als für andere Kategorien von Marken. Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken jedoch nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren hinzuweisen. Dieses Fehlen von Unterscheidungskraft rührt insbesondere daher, dass der Verbraucher aus den verschiedenen Merkmalen der angemeldeten Marken, nämlich der Form, der goldfarbenen Verpackung oder dem roten Band (der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken) bzw. der Form gekennzeichneten Waren schließen kann.

Was die Form der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken anbelangt, weist das Gericht der Europäischen Union darauf hin, dass ein Hase, ein Rentier und ein Glöckchen zu bestimmten Jahreszeiten, insbesondere zu Ostern und zu Weihnachten, typische Formen von Schokolade und Schokoladewaren sind. Überdies wickeln, was die Verpackung angeht, auch andere Unternehmen Schokolade und Schokoladewaren in eine goldfarbene Folie. Was schließlich das rote Band mit Glöckchen anbelangt, ist es nach Ansicht des Gerichts üblich, Schokoladetiere oder ihre Verpackung mit Schleifen, roten Bändern und Glocken zu verzieren. Als einfaches dekoratives Element hat das rote Band mit Glöckchen daher keine Unterscheidungskraft.

Die von Storck angemeldete Marke besteht nach Auffassung des Gerichts der Europäischen Union aus einer Kombination nahe liegender und typischer Gestaltungsmerkmale der erfassten Waren. Sie ist eine Variante der im Süßwarensektor üblicherweise verwendeten Grundformen und unterscheidet sich nicht wesentlich von der Norm oder der Branchenüblichkeit. Sie ermöglicht es daher nicht, die Süßwaren von Storck von denen anderer Süßwarenhersteller zu unterscheiden.

Gericht der Europäischen Union, Urteile vom 17. Dezember 2010 – T-336/08, T-337/08, T-346/08 und T-395/08
[Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG / HABM] und T-13/09 [August Storck KG / HABM]

  1. Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 1994, L 11, S. 1, ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26.02.2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.[]
  2. EuG – T-336/08[]
  3. EuG – T-337/08[]
  4. EuG – T-346/08[]
  5. EuG – T-395/08[]
  6. EuG – T-13/09[]