Schadensersatz für Bonitätsbeurteilungen

Bonitätsbeurteilungen begründen, soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, in der Regel keine Ansprüche aus § 824 BGB.

Schadensersatz für Bonitätsbeurteilungen

Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheiden grundsätzlich aus, wenn die als Meinungsäußerung zu qualifizierende Bonitätsbeurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht.

Schadensersatz aus § 824 Abs. 1 BGB

Nach § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Absatz 2 bestimmt, dass durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet wird, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen mitgeteilt werden, nicht bloß Werturteile. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB hingegen keinen Schutz1. Die Abgrenzung von Tatsachen und Werturteilen ist bei der Anwendung des § 824 BGB ebenso vorzunehmen wie in sonstigen Zusammenhängen2.

Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist3.

Die durch eine Zahl repräsentierte Bonitätsbeurteilung eines Unternehmens stellt im Allgemeinen eine Bewertung dar, die auf Tatsachen beruht. Diese werden nach vorgegebenen Bewertungskriterien gewichtet und fließen so in das letztendlich abgegebene Werturteil ein, das aber dadurch nicht selbst zu einer Tatsachenbehauptung wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei der Äußerung aus Sicht des Empfängers die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens gegenüber den zugrunde liegenden Tatsachen in den Hintergrund treten.

Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Kollisionen zwischen dem Recht der Meinungsäußerungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht dort, wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst wird, weil im Fall einer engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden darf, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird4.

Die durch den Wortlaut des § 824 BGB vorgegebene Beschränkung des Rechtsschutzes gegen unwahre Tatsachenbehauptungen schließt andere Anspruchsgrundlagen nicht aus5. Beruht die Bonitätsbewertung als Meinungsäußerung auf unzutreffenden Ausgangstatsachen, kommt etwa ein Anspruch des Betroffenen aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach ist die Annahme, bei der Mitteilung des Bonitätsbonus handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung, nicht zu beanstanden.

Auch bei der Mitteilung des Bonitätsindexes „500“ handelt es sich nicht um eine lediglich in das Gewand einer Meinungsäußerung gekleidete Tatsachenbehauptung, weil dieser Kennzahl die Erläuterung „massive Zahlungsverzüge“ zugeordnet wäre. Denn dieser Bonitätsindex, der nach der Art von Schulnoten von „100“ bis „600“ reicht, wird je nach den geschäftlichen und finanziellen Gegebenheiten auf der Grundlage ermittelter Tatsachen wertend vergeben. Die beklagte Kreditauskunftei hatte hierzu im hier entschiedenen Fall vorgetragen, der Bonitätsindex ergebe sich aus fünfzehn unterschiedlich gewichteten Auskunftsmerkmalen, wie z.B. Kapitalausstattung, Umsatz und Produktivität, sowie zusätzlichen insolvenz- und branchenanalytischen Untersuchungen. Insofern war im entschiedenen Fall zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der Analyse der von der Klägerin vorgelegten Bilanzen für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 alarmierend gewesen sei. Maßgebliche natürliche sowie juristische Personen, von denen in einer Krise hätte erwartet werden können, dass sie das Unternehmen stützten, seien teilweise selbst insolvent gewesen, was gerade bei einer GmbH ins Gewicht falle. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt gewesen, die aktuelle Bonitätssituation der Klägerin als mangelhaft zu bezeichnen und mit der Indexzahl „500“ zu bewerten. Denn der Bonitätsindex beinhalte eine Bewertung der derzeitigen Lage des Unternehmens und eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Zahlungsfähigkeit; das frühere Zahlungsverhalten stelle insofern lediglich ein Indiz dar.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme ohne Rechtsfehler, , dass es sich bei den Bewertungskriterien „massive Zahlungsverzüge“ und Zahlungsweise „langsam und schleppend“ um Meinungsäußerungen handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht verkannt haben könnte, dass die Vertragspartner der Beklagten von deren Auskunft wirtschaftliche Entscheidungen abhängig machen wollten. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass es Unternehmen, die Auskünfte einer Wirtschaftsauskunftei über potentielle Vertragspartner einholen, in der Regel gerade nicht auf die Übermittlung einzelner Finanzdaten, sondern auf die zusammenfassende Interpretation solcher Daten ankommt.

Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB – Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht nicht, so der Bundesgerichtshof weiter.

Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer vor allem die grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten zu berücksichtigenden Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben6.

Insoweit ist für den Bereich der Wirtschaftsauskünfte im Auge zu behalten, dass zwar das Recht dessen, der derartige Bewertungen abgibt, auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG mit dem Recht des beurteilten Unternehmens aus Art. 12 Abs. 1 GG in Konflikt geraten kann. Dieses Grundrecht schützt aber nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn die Inhalte sich auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken; Grundlage der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs ist ein möglichst hohes Maß an Informationen der Marktteilnehmer über marktrelevante Faktoren7. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten8.

Die Erteilung von zutreffenden Bonitätsauskünften ist für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen sind9. Nichts anderes gilt, wenn solche Auskünfte auf Nachfrage sonstigen10 Geschäftspartnern erteilt werden. Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte wird in solchen Fällen in der Regel zugunsten einer Zulässigkeit der Bonitätsauskunft ausgehen.

So liegt es hier. Die Klägerin muss die von der Beklagten erteilte Auskunft „Bonitätsindex 500“ hinnehmen. Denn diese beruht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die dem Bonitätsindex von „500“ zugrunde gelegten Tatsachen der Wahrheit entsprachen. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.

Dabei kann ein verfehlter Beurteilungsgrundsatz auch nicht deswegen angenommen werden, weil es sich bei den zunächst nicht beglichenen Forderungen um relativ geringfügige Beträge gehandelt habe; auch den Hinweis auf „massive Zahlungsverzüge“ und die Bezeichnung der Zahlungsweise als „langsam und schleppend“ billigte der Bundesgerichtshof: Gerade die Zahlungsverzögerungen mit relativ geringfügigen Beträgen im Geschäftsverkehr hatten den Anschein erweckt, , das Unternehmen sei nicht einmal in der Lage, kleinere Forderungen zu begleichen. Dies begegnet jedenfalls vor dem Hintergrund der oben dargestellten sonstigen für die Beurteilung der Liquidität der Klägerin negativen Daten keinen durchgreifenden Bedenken.

Ohne Relevanz ist für den Bundesgerichtshof auch, ob die von der Kreditauskunftei für ihre Bewertung herangezogenen Zahlungsverzögerungen von der Klägerin nicht zu vertreten gewesen seien. Selbst wenn man davon ausgehen will, dass es einer Wirtschaftsauskunftei möglich und zumutbar sei, die Vorgänge, die nach außen ersichtlichen Zahlungsverzögerungen zugrunde liegen, zum Zwecke einer Bonitätsprüfung im Einzelnen aufzuklären, durfte angenommen werden, dass hierin eine Fehlbewertung nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nicht vorlag.

Darüberhin hinaus hält es der Bundfesgerichtshof auch für zutreffend, dass die Bewertung „massive Zahlungsverzüge“ nicht im Sinne des § 286 BGB, sondern lediglich im Sinne von Zahlungsverzögerungen verstanden werden muss, da es nicht Aufgabe einer Wirtschaftsauskunftei sei, ihr zugehende Inkassomeldungen einer juristischen Bewertung zu unterziehen.

Schließlich billigte der Bundesgerichtshof im entschiedenen Fall weitere Anhaltspunkte dafür dass der der Klägerin zugeteilte Bonitätsindex „500“ nicht zu beanstanden ist: So war im maßgeblichen Zeitraum die Geschäftsführerin und geschäftsführende Gesellschafterin der Parallelgesellschaft YGmbH wegen zweier Haftanordnungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen gewesen und hatte der Prokurist der YGmbH die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die finanzielle Situation der hinter einer Gesellschaft stehenden natürlichen Personen ist für die Beurteilung der Bonität eines Unternehmens ohne Frage von erheblicher Bedeutung. Die gegenteilige Argumentation verkennt insoweit, dass die beklagte Kreditauskunftei einen Bonitätsindex, nicht einen lediglich auf Zahlungsverzüge bezogenen Index vergeben hat.

Bundesgerichshof, Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10

  1. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 = VersR 2006, 1219 Rn. 62 – „Kirch“[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 = VersR 2006, 1219 Rn. 63 – „Kirch“; MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 824 Rn. 14[]
  3. vgl. z.B. BGH, Urteile vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 = VersR 1996, 597, 598; vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07, VersR 2008, 793, Rn. 14, 24; und vom 17.11.2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 15[]
  4. vgl. hierzu BGH, Urteile vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 = VersR 1996, 597, 598; vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03, VersR 2005, 277, 279; vom 3.02.2009 – VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11; vom 17.11.2009 – VI ZR 226/08, aaO[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, aaO[]
  6. BGH, Urteil vom 21.04.1998 – VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318 mwN[]
  7. BVerfGE 105, 252, 265 f. – „Glykol“; BVerfG, NJWRR 2004, 1710, 1711 – „gerlachreport“[]
  8. BVerfGE 106, 275, 298 f. – „Arzneimittelfestbeträge“; BVerfG, NJWRR 2004, 1710, 1711 – „gerlachreport“[]
  9. BGH, Urteil vom 24.06.2003 – VI ZR 3/03, NJW 2003, 2904[]
  10. potentiellen[]

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