Scharfe Kritik an Presseberichterstattung – der Fall OAZ ./. "Volksverpetzer"

Die Bezeichnungen eines Journalisten als „Faktenleugner“, „Anthroposophie-Funktionär“ und „selbsternannter Philosoph“ können im Kontext einer öffentlichen Auseinandersetzung zulässige Meinungsäußerungen sein und begründen keinen Unterlassungsanspruch, wenn sie weder Schmähkritik noch unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen.

Scharfe Kritik an Presseberichterstattung – der Fall OAZ ./. "Volksverpetzer"

Die Grenzen zulässiger Medienkritik sind weit gezogen. Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass die Ostdeutsche Verlags GmbH (OAZ) und einer ihrer Redakteure keinen Anspruch auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in einem auf dem Blog „Volksverpetzer“ veröffentlichten Beitrag haben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die beanstandeten Aussagen von der Meinungsfreiheit gedeckt und verletzen weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Redakteurs noch die Rechte des Verlages.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein am 9. April 2026 veröffentlichter Beitrag auf dem Blog „Volksverpetzer“ unter der Überschrift „OAZ RELATIVIERT RECHTE ÖKO-SEKTE“. Darin setzten sich die Autoren kritisch mit einem Artikel der Ostdeutschen Allgemeinen Zeitung auseinander, der sich unter der Überschrift „Kontaktschuld Görlitzer Waldorfschule: Warum eine gestandene Lehrerin gehen musste“ mit einer Waldorfschule befasst hatte. Gegen insgesamt sechs Äußerungen des Blogbeitrags beantragten die Ostdeutsche Verlags GmbH und der betroffene Redakteur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung.

Wie erstinstanzlich bereits das Landgericht Dresden hat nun in der Beschwerdeinstanz auch das Oberlandesgericht Dresden den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Nach einer umfassenden Abwägung zwischen der Presse- und Meinungsfreiheit einerseits sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits seien sämtliche beanstandeten Äußerungen hinzunehmen.

Besondere Bedeutung misst das Oberlandesgericht der Einordnung einzelner Formulierungen als Meinungsäußerungen bei. So seien die Bezeichnungen des Redakteurs als „Faktenleugner“, „Anthroposophie-Funktionär“ und „selbsternannter Philosoph“ keine dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen, sondern wertende Stellungnahmen im Rahmen einer öffentlichen Debatte. Sie überschritten weder die Grenze zur strafbaren Beleidigung noch stellten sie Schmähkritik dar.

Auch die Kapitelüberschrift „Rechte Öko-Sekte sei rechts? – die OAZ: ‚Von wegen!‘“ bewertete das Oberlandesgericht nicht als unzulässige Zuschreibung. Ein verständiger Durchschnittsleser werde diese Formulierung nicht als wörtliches Zitat der Antragsteller verstehen, sondern als zusammenfassende Überschrift des nachfolgenden Textabschnitts.

Hinsichtlich zweier weiterer beanstandeter Aussagen stellte das Oberlandesgericht Dresden fest, dass diese entweder der Wahrheit entsprächen oder bereits ihrem Inhalt nach nicht geeignet seien, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Redakteurs zu verletzen. Auch in der Gesamtschau entstehe kein Persönlichkeitsbild, das den Redakteur oder den Verlag in rechtswidriger Weise herabsetze.

Da die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist, ist sie rechtskräftig; weitere Rechtsmittel sind nicht eröffnet.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht erneut den hohen Stellenwert der Meinungs- und Pressefreiheit im öffentlichen Meinungskampf. Gerade bei der kritischen Auseinandersetzung zwischen Medien und Journalisten sind auch scharf formulierte Werturteile grundsätzlich zulässig, solange sie einen sachlichen Bezug aufweisen und nicht in Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen umschlagen. Für Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender Berichterstattung bleibt daher die sorgfältige Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung von zentraler Bedeutung. Zugleich zeigt das Urteil, dass Gerichte bei der Auslegung einzelner Formulierungen maßgeblich auf das Verständnis eines durchschnittlichen Lesers und den Gesamtkontext der Veröffentlichung abstellen.

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 W 344/26

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