Ein Grundurteil kann nach § 304 Abs. 1 ZPO ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist und es nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht1.
Die Vorabentscheidung über den Grund des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters setzt grundsätzlich voraus, dass sämtliche Voraussetzungen des § 89b Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 HGB gegeben sind2.
Im Hinblick auf die für den Versicherungsvertreter eröffnete Möglichkeit, die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“3 als Grundlage für die Schätzung (§ 287 ZPO) eines Mindestausgleichsbetrags heranzuziehen4, gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt, wenn der Versicherungsvertreter von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Ausweislich der Präambeln der „Grundsätze-Sach“ (Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs [§ 89b HGB])5, der „Grundsätze-Leben“ (Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs [§ 89b HGB] für dynamische Lebensversicherungen)6 und der „Grundsätze-Kranken“ (Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs [§ 89b HGB] in der privaten Krankenversicherung)7 bedarf es im Falle der Anwendung dieser „Grundsätze“ zunächst einer Prüfung der Frage nicht, ob das Versicherungsunternehmen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat oder ob die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht, weil die „Grundsätze“ für den Normalfall davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Entsprechendes gilt bei Heranziehung der „Grundsätze“ als Grundlage für die Schätzung (§ 287 ZPO) eines Mindestausgleichsbetrags.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die hier von der Versicherungsgesellschaft nach den „Grundsätzen“ vorgenommene Berechnung des „theoretischen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB“ zum Stichtag können die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils mit der Begründung angenommen werden, der Versicherungsvertreter habe mit der Inbezugnahme auf eine Berechnung nach den „Grundsätzen“ jedenfalls dargetan, dass ihm rechnerisch noch ein Zahlungsanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zustehe.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. August 2015 – VII ZR 90/14
- BGH, Urteil vom 24.04.2014 – VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32 Rn. 27; st. Rspr.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1986 – I ZR 161/84, VersR 1986, 1072 f. 11, m.w.N.[↩]
- abgedruckt bei Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 2, 9. Aufl., Anhang, S. 933 ff.; im Folgenden: „Grundsätze“[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 33 ff. = ZVertriebsR 2012, 110[↩]
- abgedruckt bei Küstner/Thume, aaO, S. 933 ff.[↩]
- abgedruckt bei Küstner/Thume, aaO, S. 939 ff.[↩]
- abgedruckt bei Küstner/Thume, aaO, S. 944 ff.[↩]










