Soweit die von einer Versicherungsmaklerin vorzunehmende Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG die Überprüfung der Tarife, die die Versicherungsnehmerin bei ihrem Krankenversicherer wählen konnte, auch in rechtlicher Hinsicht umfasst, ist eine solche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
Hierbei handelt es sich im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. April 2024 – I ZR 137/23
- vgl. BGH, NJW 2018, 3715 20][↩]
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