Lebensversicherung im Policenmodell – Widerspruch und Verjährung

Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden.

Lebensversicherung im Policenmodell – Widerspruch und Verjährung

Wenn die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß war, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12 20131. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.05.20142 entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier zu unterstellen – nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen3. Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht4.

Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot5.

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Der Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hier begann die Verjährung erst Ende 2008.

Der auf Rückgewähr der Prämien gerichtete Bereicherungsanspruch entstand erst mit dem Widerspruch. Die Widerspruchserklärung ist entscheidend für die Entstehung des Bereicherungsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch bereits mit jeder einzelnen Zahlung entstanden ist6 oder erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts7.

Der Bundesgerichtshof teilt die letztgenannte Auffassung8.

Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann9. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft10. Der Bereicherungsanspruch wurde erst fällig, als der Versicherungsnehmer den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag11 endgültig die Wirksamkeit versagte.

Auch wenn während der schwebenden Unwirksamkeit (noch) kein Rechtsgrund für die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers bestand, wurde erst durch den Widerspruch der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden. Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stand fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam war12. Dies gilt auch für ein fortdauerndes Widerspruchsrecht, das demjenigen Versicherungsnehmer zusteht, der nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und/oder die AVB und/oder die Verbraucherinformation nicht erhalten hat. Auch wenn ihm nach Maßgabe des BGH, Urteils vom 07.05.2014 (aaO) eine zeitlich unbegrenzte Widerspruchsmöglichkeit zustand, war von ihm spätestens bei Rückforderung der Prämien eine Erklärung abzugeben, dass er den Vertrag nicht wirksam zustande kommen lassen wollte. Ausgehend davon ist der Widerspruch als Voraussetzung für die klageweise Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs und damit für die Entstehung des Anspruchs und den daran geknüpften Beginn der Verjährungsfrist anzusehen.

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Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Verjährungsbeginn in das Belieben des Versicherungsnehmers gestellt werde. Insoweit ist die Beurteilung nicht anders als in dem Fall vorzunehmen, in dem die Entstehung des Anspruchs von einer Anfechtung, einem Rücktritt13 oder einer Kündigung abhängt. Auch da beginnt die Verjährung erst mit der wirksamen Erklärung.

Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners – der Beklagten – im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte der Versicherungsnehmer jedenfalls im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung, so dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2008 begann. Vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist Ende 2011 erhob der Versicherungsnehmer die Klage im April 2011.

Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen14.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 103/15

  1. EuGH, VersR 2014, 225[]
  2. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 1734[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 aaO Rn. 36 m.w.N.[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 aaO Rn. 37 m.w.N.[]
  5. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 07.05.2014 aaO Rn. 4244[]
  6. so LG Wiesbaden, Urteil vom 23.12 2014 – 7 S 14/14, nicht veröffentlicht, S. 5 f.; LG Heidelberg, Urteile vom 25.09.2014 – 1 S 15/13 43; 1 S 8/14 44; LG Aurich, Urteil vom 05.06.2014 – 2 O 1164/12, nicht veröffentlicht, unter – III 3; Armbrüster, NJW 2014, 497, 498 und VersR 2012, 513, 522; Heyers, NJW 2014, 2619, 2622; Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2 unter D[]
  7. so OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2014 – 7 U 54/14 125; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 12.09.2014 – I4 U 116/13, nicht veröffentlicht, unter – I 1; OLG Köln, Urteil vom 05.09.2014 – 20 U 88/14 38; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 01.12 2014 – 16 S 240/12, nicht veröffentlicht, unter – II 3; LG Kiel r+s 2014, 446 Rn. 41; Koch, LMK 2014, 359159 unter 2; Reiff, r+s 2015, 105, 114[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2013 – IV ZR 23/12, VersR 2013, 899 Rn. 16[]
  9. BGH, Urteile vom 16.09.2010 – IX ZR 121/09, WM 2010, 2081 Rn. 22 m.w.N.; Beschluss vom 19.12 1990 – VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 191; vom 17.02.1971 – VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340, 341 m.w.N.[]
  10. BGH, Beschluss vom 19.12 1990 aaO Rn.191 f.; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 199 BGB Rn. 4; Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl. § 199 BGB Rn. 3; Staudinger/Peters/Jacoby [2014], § 199 BGB Rn. 7[]
  11. vgl. hierzu BGH, Urteile vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 14; vom 07.05.2014 aaO Rn. 15[]
  12. so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2014 – 7 U 54/14 125; OLG Köln, Urteil vom 05.09.2014 – 20 U 88/14 38; Reiff r+s 2015, 105, 114[]
  13. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.12 2014 – IV ZR 260/11, r+s 2015, 60 Rn. 34[]
  14. BGH, Urteil vom 07.05.2014 aaO Rn. 45 m.w.N.[]
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